Mit einer Versicherung haben Sie sich und Ihre Familie meist gegen ein existenzielles Risiko bewusst abgesichert!
Umso dramatischer, wenn der Versicherungsfall (Krankheit, Berufsunfähigkeit, Hausbrand, Überschwemmung, Beriebsschließung, Sachschaden, Unfall u.v.m.) eintritt und die Versicherung nicht zahlt.
In vielen Fällen lehnt die Versicherung die Regulierung zu unrecht ab!
Wenn auch Ihre Versicherung nicht bereit ist, den Schaden (z.B. am Wohngebäude, Hausrat, Fahrzeug) zu übernehmen oder die Versicherungsleistung (z.B. BU-Rente, Kostenerstattung für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung, Krankentagegeld) zu zahlen, dann sollten Sie nicht lange zögern und sich -wie viele andere meiner Mandanten- Unterstützung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht suchen.
Kontaktieren Sie mich am besten noch heute und gemeinsam prüfen wir in einem kostenlosen Erstgespräch, ob wir Ihre versicherungsrechtliche Ansprüche durchsetzen können.
Das Versicherungsrecht hat sich aufgrund seiner Komplexität schon längst als eigenständiges Rechtsgebiet etabliert, dass sich nur demjenigen erschließt, der sich vertieft mit dem Versicherungsrecht auseinandersetzt.
Da war es auch gerade zu logisch und auch erforderlich, dass die Bundesrechtsanwaltskammer einen Fachanwalt für Versicherungsrecht eingeführt hat.
Durch die Einführung des Fachanwaltes für Versicherungsrecht ist es nunmehr den Rechtssuchenden ( Versicherungsnehmer, Versicherte Personen und Versicherungsvermittler) möglich, einen Spezialisten und Expertenfür ihre versicherungsrechtlichen Angelegenheiten zu beauftragen.
Versicherer sind in der Regel milliardenschwere Aktiengesellschaften die ihre Angelegenheiten, ausschließlich durch Fachanwaltskanzleien im Versicherungsrecht erledigen lassen!
Rechtsanwalt Scholz aus Dortmund stellt für Versicherungsnehmer -bundesweit- die
Waffengleichheit
wieder her. Denn bei der Rechtsanwaltskanzlei Scholz handelt es sich ebenfalls um eine hochspezialisierte Fachanwaltskanzlei für Versicherungsrecht- nur eben auf Seiten der Versicherungsnehmer-
Aber Rechtsanwalt Scholz verfügt nicht nur wie die Anwälte der Versicherer über das notwendige "Spezialwissen" im Versicherungsrecht, sondern kennt auch die Strategien und das Vorgehen der Versicherer und ihrer Anwälte -da er selbst sechs Jahre von der Versicherungswirtschaft beauftragt worden ist-
Dieses Wissen macht er sich jetzt -für seine Mandanten- im täglichen Kampf gegen die Versicherer zunutze.
Sie suchen Unterstützung in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten?
Sie haben einen Versicherungsfall erlitten und Ihre Versicherung zahlt nicht?
Dann lassen Sie sich vom Fachanwalt für Versicherungsrecht in Dortmund (NRW) vor Ort oder bundesweit digital beraten.
Mit einer Versicherung haben Sie bewusst ein bestimmtes, nicht selten wirtschaftlich existenzielles Risiko abgesichert. Tritt dann der Versicherungsfall ein und der Versicherer lehnt die Zahlung ab, obwohl Sie jahrelang die Prämien gezahlt haben, fühlen Sie sich vermutlich wie viele unserer Mandanten hilflos und überfordert.
Rechtsanwalt Marcus Scholz hilft Ihnen ihre berechtigten Ansprüche gegen den Versicherer außergerichtlich und wenn erforderlich gerichtlich durchzusetzen.
Wir stehen aber nicht nur Versicherungsnehmern, sondern auch Versicherungsvermittlern (Versicherungsvertreter / Versicherungsmakler) zur Verfügung.
Lassen Sie uns gemeinsam schauen, welche Erfolgsaussichten Sie in Ihrem konkreten Fall haben. Dazu bieten wir ein kostenloses Gespräch für Ihre unverbindliche Ersteinschätzung vom Experten an:
Immer häufiger kommt es vor, dass sich die Versicherer versuchen ihrer Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag zu entziehen. Besonders auffällig ist, je höher der Schaden desto häufiger die Ablehnung, was man gerade im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung, der Unfallversicherung, der Gebäudeversicherung aber auch der Krankenversicherung (wo es oft um erhebliche Behandlungskosten geht) beobachten kann. Aber auch die KfZ-Versicherungen (Kfz-Haftpflichtversicherung, Teilkaskoversicherung und Vollkaskoversicherung lehnen immer häufiger berechtigte Forderungen von Versicherungsnehmern ab.
Und die Rechnung geht auf. Denn die Versicherer setzen vor allem auf eins, die Hilflosigkeit und Ungeduld ihrer Kunden. Denn nur ein Bruchteil der Versicherungsnehmer gehen gegen eine Ablehnung oder Kürzung der Versicherungsleistung vor. Im Jahr 2022 hatte die Versicherungswirtschaft einen Vertragsbestand von 472,9 Millionen Versicherungsverträgen. (Quelle: Statista Research Department 03.02.2024). Da verwundert es nicht, dass die Vertragsbedingungen komplizierter und die Ablehnungen häufiger werden.
Aber, die Ablehnungen sind in der Regel auch nicht gänzlich aus der Luft gegriffen. Eine genaue Prüfung der Einwände durch einen Fachmann (Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter oder Fachanwalt für Versicherungsrecht) bringt oft Licht ins Dunkle. Nachfolgend wollen wir Ihnen einen ersten Eindruck der typischen Einwendungen mitgeben. Vielleicht reicht dies ja schon aus, um Ihrem Versicherer die Stirn zu bieten. Wir empfehlen aber, sich spätestens mit der Ablehnung, professionelle Hilfe zu holen. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!
Konzentriert, fokussiert und auf das Versicherungsrecht spezialisiert!
Rechtsanwalt Scholz wurde aufgrund seiner nachgewiesenen Erfahrung und Expertise von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Versicherungsrecht "ernannt".
Mit seinem Fachwissen im Versicherungsrecht, Prozessrecht, und Handelsrecht steht er seinen Mandanten jeden Tag mit Rat und Tat zur Seite.
Verschaffen Sie sich gerne in der für Sie passenden Rubrik einen Überblick über unser Leistungsangebot.
Versicherungsrecht ist Vertragsrecht, was maßgeblich durch Gerichtsverfahren weiterentwickelt wird. Nur wer sich vollkommen und umfassend dieser speziellen Materie des Zivilrechts widmet, kann seinen Mandanten zum Erfolg verhelfen und mit den Versicherern auf Augenhöhe verhandeln.
Als Fachanwalt für Versicherungsrecht ist Herr Rechtsanwalt Scholz ein ausgewiesener Experte im Versicherungsrecht, der sich mit jahrelanger Erfahrung und bundesweit weit mehr als 1.000 geführten Gerichtsverfahren, sich für die Interessen und Bedürfnisse der Mandanten einsetzt.
Herr Rechtsanwalt Scholz war sechs Jahre für die Versicherungswirtschaft tätig und kennt die „Argumente“ und Strategien der Versicherer.
Dieses Wissen bringt er für seine Mandanten ein, um nach Möglichkeit das Verfahren zu beschleunigen, abzukürzen oder abzuwenden, damit wir Ihre Rechtsangelegenheit bestmöglich in Ihrem Sinne klären können- schnell, kosteneffizient, pragmatisch und kompetent.
Obwohl Versicherungsrecht ein Sonderbereich des Vertragsrechts ist, musste ich gerade während meiner Tätigkeit für die Versicherungswirtschaft feststellen, dass dem grundlegenden Versicherungsvertrag, also dem Versicherungsschein und den maßgeblichen Versicherungsbedingungen (leider auch von viel zu vielen Anwälten) zu wenig Beachtung geschenkt worden ist. Dabei lassen sich bereits hier in zahlreichen Konstellationen Schrauben ziehen, die unabhängig etwaiger anderer (vielleicht sogar berechtigter) Einwände, zum Erfolg führen können.
Wie kommt ein Versicherungsvertrag zustande?
Das Versicherungsvertragsgesetzt (VVG) enthält diesbezüglich nur wenige Ausnahmevorschriften, sodass grundsätzlich auf die typischen Regelungen zum Vertragsabschluss verwiesen werden kann (Angebot und Annahme).
Demzufolge bedarf es zwei übereinstimmender Willenserklärungen hinsichtlich des Versicherungsantrages auf Abschluss eines Versicherungsvertrages.
In der Praxis wird das Angebot regelmäßig durch entsprechenden Antrag des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters (Agent, Makler) gestellt (sog. Antragsmodell).
Eine andere Variante ist das sog. Invitatiomodell. Hierbei nimmt der Versicherer bzw. der Versicherungsvermittler das Versicherungsbedürfnis des Kunden auf und gibt, durch Übersendung der entsprechenden Police, ein Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrages ab.
Unter dem Antragsmodell fällt auch der inzwischen wohl häufigste Fall, dass der Versicherungsnehmer auf einem Portal im Internet (z.B. check24) seine Daten einträgt und absendet. Auch das wird von der Rechtsprechung (obwohl hier formal ein Angebot der verschiedenen Versicherer erscheint) als Abgabe eines Angebots durch den Versicherungsnehmer gewertet!
Warum ist dies für Sie wichtig?
Eine Reihe der typischen Einwände des Versicherers betreffen das vorvertragliche Verhalten des Versicherungsnehmers (z.B. die Gesundheitsangaben bei der privaten Krankenversicherung, Zustand des Gebäudes bei der Gebäudeversicherung etc.). Hier kann es immer mal wieder vorkommen, dass der Versicherungsinteressent unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht hat, auf die sich die Versicherung dann beruft und ggf. die Kündigung oder sogar den Rücktritt erklärt (dazu später mehr!). Auf diese kann sich der Versicherer aber nur berufen, wenn der Versicherungsnehmer vor Stellung des Antrages ausreichend und umfassend informiert und beraten worden ist!
Die vorvertraglichen Informationspflichten des Versicherers sind in § 7 VVG aufgeführt. Insbesondere muss der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt worden sein und ihm müssen die maßgeblichen Versicherungsbedingungen zur Verfügung gestellt werden. Bei der Krankenversicherung und Lebensversicherung kommen hinsichtlich der Prämienentwicklung noch weitere Informationspflichten hinzu.
TIPP zum Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht beginnt erst, wenn der Versicherungsschein, die Belehrung über das Widerrufsrecht die Informationen und die Versicherungsbedingungen in Textform vorliegen. Die Belehrung muss enthalten, an wen und wie der widerruf in welcher Zeit zu erfolgen hat. ebenfalls muss in der Widerrufsbelehrung enthalten sein, dass es einer Begründung des Widerrufs nicht bedarf und die 14-tägige Frist durch rechtzeitige Absendung gewahrt ist.
Ein Widerrufsrecht besteht hingegen nicht, wenn die Versicherung mit weniger als einen Monat abgeschlossen ist (z.B. kurzweilige Deckung für eine Urlaubsreise). Bei vorläufiger Deckung sofern es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag handelt und bei Großrisiken.
Rechtsfolgen des Widerrufs
Ist der Widerruf wirksam erklärt, hat der Versicherer nur die auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenen Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer entsprechend belehrt worden ist.
Bei der Lebensversicherung gibt es noch weitere Besonderheiten hinsichtlich des Rückkaufswert und Überschussanteils.
Wird der Versicherungsantrag angenommen, stellt sich oft die Frage, in welcher Form (Inhalt) der tatsächliche Versicherungsvertrag zustande gekommen ist!
Denn je nach Versicherung wird der Versicherer eine Risikoprüfung durchführen. Hierbei kann sich, insbesondere bei der privaten Krankenversicherung, ergeben, dass er den Versicherungsvertrag zwar abschließen will, aber nicht in dem Umfang, wie vom Versicherungsnehmer im Antrag gewünscht. Dann wird er regelmäßig einen abweichenden Antrag versenden, den es dringend zu prüfen gilt!
Denn anders als im Zivilrecht üblich, gilt im Versicherungsrecht hier ein Ausnahme gem. § 5 VVG. Die Regelung sieht vor, dass der abweichende Antrag als genehmigt gilt, wenn diesem nicht binnen eines Monats widersprochen wird!
Das gilt aber nur dann, wenn der Versicherer ausdrücklich und hervorgehoben auf die " ungünstige" Abweichung und die damit verbundenen Rechtsfolgen hingewiesen hat.
Beispiel:
Der Versicherungsnehmer wünscht eine private Krankenversicherung. Bei den Gesundheitsfragen gibt er an, dass er bereits mehrere Bandscheibenvorfälle hatte. Der Versicherer beschließt, dass er zwar grundsätzlich bereit sei, einen Versicherungsvertrag zu schließen, jedoch etwaige Behandlungskosten für den Rücken ausschließen möchte. Hat er hierüber nicht ausreichend informiert, sind diese jedoch ebenfalls versichert!
Mit Rechtsanwalt Marcus Scholz, Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Dortmund und Lünen nehmen Sie die Hürden, die Ihnen in den Weg gestellt werden.
Insbesondere:
Das Versicherungsrecht ist Verbraucherrecht. Da der Versicherungsnehmer nach Ansicht des Gesetzgebers in der "schwächeren" Position ist, hat der Versicherer zahlreiche Informations- und Beratungspflichten die ihn bereits vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrages treffen. Hier lohnt es sich oftmals genau zu prüfen wie und unter welchen Umständen konkret, dass Vertragsverhältnis zustande gekommen ist und welche Rechte konkret geltend gemacht werden können, wenn sich der Versicherer nicht an die Vorschriften gehalten hat.
Mit dieser, meist komplexen Prüfung lassen wir Sie aber nicht allein. Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Scholz als Fachanwalt für Versicherungsrecht in einem ersten kostenlosen und unverbindlichen Beratungsgespräch zur Verfügung. Nehmen Sie hierzu ganz nach Ihren wünschen einfach und unkompliziert Kontakt zu uns aus.
Haben Sie einen versicherten Schaden (Versicherungsfall) erlitten, steht Ihnen meistens ein langes und nervenaufreibendes Regulierungsverfahren bevor. Bereits hier können und sollten Sie auf unsere Unterstützung vertrauen. Denn in aller Regel wird Ihre Versicherung zu dem - vorläufigem- Ergebnis gekommen sein, dass sie sich ihrer Leistungspflicht entziehen kann oder zumindest den Leistungsanspruch erheblich kürzen kann!
Mit Rechtsanwalt Scholz an Ihrer Seite behalten Sie auch in stürmischen Zeiten den Kurs.
Gerade im Bereich der Personenversicherung (z.B. Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung) kann das zu dramatischen Nachteilen führen. Denn entdeckt der Versicherer vermeidliche Falschangaben, kann er sich unter Umständen nicht nur seiner konkreten Leistungspflicht entziehen, sondern auch vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder sogar anfechten. Die Folgen (Verlust des Versicherungsschutzes) können verheerend sein. In bestimmten Versicherungszweigen, vor allem der KfZ-Haftpflichtversicherung, Gebäudeversicherung, Hausratversicherung, Haftpflichtversicherung und sogar der Unfallversicherung wirft der Versicherer, wenn er genügend Indizien hat, dem Versicherungsnehmer sogar (Versicherungs-)Betrug vor und versucht sich so seiner Leistungspflicht zu entziehen.
Die klassische Prüfung des Versicherers umfasst:
Auch die Strategien der Versicherer gleichen sich. So werden die Kunden (Versicherungsnehmer / Versicherungsnehmerinnen) mit bürokratischen, für den Laien kaum noch verständlichen Fragebögen regelrecht bombardiert und aufgefordert, zahlreiche Unterlagen einzureichen. Versicherer spielen auf Zeit. Sie wissen ganz genau, das Geschädigte auf die Leistung schnellstmöglich angewiesen.
Im Kern regelt das Versicherungsrecht die Rechtsbeziehungen zwischen der Versicherungswirtschaft und den Versicherungsnehmern. Im Kern sind die Rechte und Pflichten im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und den jeweiligen Vertragsbedingungen (AVB) geregelt.
Typischerweise wird durch den Versicherungsvertrag der Versicherungsnehmer verpflichtet, die versicherungsmathematisch berechneten Prämien zu zahlen. Der Versicherer hingegen ein bestimmtes Lebensrisiko zu versichern, indem der im Schadensfall die Regulierung übernimmt.
Nach dem sogenannten Solidarprinzips treffen den Versicherungsnehmer zahlreiche Obliegenheiten die einerseits den Eintritt eines versicherten Schadens verhindern, andererseits dessen Ausweitung verhindern sollen.
Um die erklärungsbedürftigen Versicherungsprodukte an den Kunden zu bringen und diese während des Versicherungsvertragsverhältnisses zu betreuen, bedienen sich Versicherer in der Regel der Unterstützung durch Versicherungsvertreter.
Nichts ist für die Ewigkeit und so gibt es auch im Versicherungsrecht zahlreiche Möglichkeiten, wie sich die Vertragsparteien vom Versicherungsvertrag wieder lösen können.
Wie bereits oben dargestellt, steht dem Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht zu.
Selbstverständlich kann der Versicherungsnehmer den Vertrag auch durch eine Kündigung beenden. In der Regel wird hier eine Drei-Monatige-Kündigungsfrist vereinbart. Konkretes ergibt sich aus den Vertragsbedingungen. Näheres regelt hierzu § 11 VVG. Eine Besonderheit hinsichtlich des Kündigungsrecht besteht jedoch bei der Krankenversicherung. Diese kann der Versicherer nur unter den Voraussetzungen des § 206 VVG oder aus wichtigen Grund (mehr dazu unter der Rubrik Krankenversicherung) kündigen.
Wichtig zu wissen!!!
Der Versicherer muss eine unwirksame Kündigung unverzüglich zurückweisen. Kommt er dieser Verpflichtung aufgrund seines überlegenen Wissens und sich daraus ergebenen Hinweispflichten nicht nach, ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, als wäre die Kündigung wirksam gewesen und / oder er macht sich Schadenersatzpflichtig.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht dem Versicherer grundsätzlich auch dann zu, wenn die Erstprämie oder die Folgeprämien nicht rechtzeitig gezahlt worden sind. Weiter kommt eine außerordentliche Kündigung noch aus wichtigen Grund hinzu (dazu später mehr).
In der Sachversicherung kann dem Versicherer ein Kündigungsrecht durch den Eintritt des Versicherungsfalles zukommen. Dem Versicherungsnehmer hingegen bei der Erhöhung der Prämie.
Neben der Kündigung sieht das Versicherungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen noch die Möglichkeit des Rücktritts und der Anfechtung des Versicherungsvertrages als Beendigungsformen vor.
Da gerade letzteres oft im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers einhergeht, kommt diesen Beendigungsformen eine besondere Bedeutung zu. Denn oft ist dies die Rechtsfolge einer vermeintlichen Obliegenheitspflichtverletzung (Vertragsverletzung).
Die Obliegenheiten sind eine versicherungsvertragliche Besonderheit und (sollen) bestimmen das Verhalten des Versicherungsnehmers.
Sie unterteilen sich im Wesentlichen in
Sinn und Zweck der vereinbarten Obliegenheiten ist es, dem Versicherungsnehmer ein Verhalten aufzubürden, um das versicherte Risiko möglichst kalkulierbar zu machen, da ein entsprechendes Verhalten durch den Versicherer ja nicht erzwungen werden kann.
Ein Beispiel für eine vorvertragliche Obliegenheit ist die Verpflichtung des Versicherungsnehmers in der Krankenversicherung vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu den Gesundheitsfragen zu tätigen.
Beispiele für Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall sind etwa die Verpflichtung des Versicherungsnehmers in der KfZ-Versicherung das Fahrzeug nur im fahrtauglichen Zustand zu führen (also ohne Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln), in der Gebäudeversicherung dürfen nicht einfach etwaige Sicherheitseinrichtungen entnommen werden oder es muss bei Leerstand in den Wintermonaten ausreichend beheizt sein.
Beispiele für Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall sind in nahezu allen Versicherungen, dass vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden müssen, die den Eintritt des Versicherungsfalles und den Umfang des versicherten Schadens betreffen. So werden etwa in der KfZ-Versicherung immer nach Vorschäden, dessen Art und Umfang gefragt und verlangt, dass ggf. entsprechende Reparaturrechnungen vorgelegt werden.
Welche konkreten Obliegenheiten bestehen, ist im Bedingungswerk verankert.
Zu den gesetzlichen vorvertraglichen Obliegenheiten gem. §19 Abs. 1 VVG gehört die vorvertragliche Anzeigepflicht.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich und dem Versicherer nicht bekannt sind, vollständig und richtig anzuzeigen.
Die Anzeige muss sich auf gefahrerhebliche Umstände zum Zeitpunkt der Antragstellung verhalten.
Aber was sind gefahrerhebliche Umstände?
Gefahrerhebliche Umstände sind solche Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die geeignet sind, den Entschluss des Versicherers, ob er den Versicherungsvertrag überhaupt oder in einem anderen Umfang eingehen möchte, zu beeinflussen. Es kommen also ausschließlich als gefahrerhebliche Umstände nur die Fragen des Versicherers in Betracht. Eine spontane Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers gibt es grundsätzlich nicht (mehr). Nur noch sehr vereinzelnde Gerichte (z.B. LG Heidelberg) nehmen unter bestimmten Voraussetzungen eine spontane Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers an. In dem entschiedenen Fall ging das Landgericht Heidelberg davon aus, dass wenn der Versicherungsnehmer an Multipler Sklerose leide, ihm klar sei, dass der Berufsunfähigkeitsversicherer eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei Kenntnis der MK-Erkrankung gar nicht oder nur unter einen entsprechenden Ausschluss eingehen würde. Diese Ansicht hat sich jedoch insgesamt nicht durchgesetzt. Die Frage, welche Umstände gefahrerheblich sind, soll nicht auf den Versicherungsnehmer übergehen. Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen (z.B. wenn es sich um eine äußerst seltene Krankheit handelt) wird eine Anzeigepflicht unterstellt. Hier zeigt sich einmal mehr, dass das Versicherungsrecht als Verbraucherrecht den Versicherungsnehmer schützen soll!
Eine Besonderheit besteht, wenn ein Versicherungsvermittler (Makler, Vertreter) involviert ist.
Der Versicherungsvertreter steht im Lager des Versicherers. Alles was er sieht und hört wird so behandelt, als hätte es der Versicherer wahrgenommen.
Der Versicherungsmakler steht im Lager des Versicherungsnehmers.
Wenn also der Versicherer (wie in der Praxis üblich) den Fragebogen an den Versicherungsvertreter sendet und dieser die Fragen mit dem Versicherungsnehmer "durchgeht" ist aus der Perspektive des Versicherungsnehmers zu unterstellen, dass die Fragen nicht in Textform vorlagen!
Ist objektive eine vorvertragliche Obliegenheitsverletzung festzustellen, muss auf der zweiten Stufe ermittelt werden, in welcher Form (subjektiv) des Verschuldens (fahrlässig, grobfahrlässig, vorsätzlich oder arglistig) diese begangen worden ist, da sich hieran unterschiedliche Rechtsfolgen / Gestaltungsmöglichkeiten des Versicherers ergeben.
Kommt man zu dem Entschluss, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt).
Zu beachten ist.
In einem Gerichtsverfahren ist der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet, dass es eine objektive Pflichtverletzung gab. Gelingt ihm das, muss der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen, dass diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist!
Ist zwar eine Falschangabe anzunehmen (bewiesen), ist diese aber fahrlässig oder schuldlos erfolgt, steht dem Versicherer lediglich ein Kündigungsrecht zu. Eine nicht zu vertretene Anzeigepflichtverletzung in der privaten Krankenversicherung führt jedoch nicht zum Kündigungsrecht des Krankenversicherers (vgl. § 194 Abs. 1 VVG).
Anpassungsrecht des Versicherers. Der Versicherer kann beim vorliegen einer mindestens grobfahrlässigen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung -wie oben beschrieben- vom Vertrag zurücktreten. Das gilt aber nur für den Fall (und auch hier zeigt sich wieder die Spezial-Materie des Versicherungsrechts), wenn er den Versicherungsvertrag bei Kenntnis der wahren Tatsachen nicht abgeschlossen hätte. Bei Fahrlässigkeit entfällt das Kündigungsrecht. Anstelle des Rücktrittsrecht bzw. des Kündigungsrechts tritt dann das Recht des Versicherers, den Vertrag entsprechend anzupassen (was auch eine Prämienerhöhung bedeuten kann). In der Krankenversicherung besteht das Anpassungsrecht bei schuldloser Begehung nicht.
Erhöht der Versicherer die Prämie im Rahmen seines Anpassungsrechtes um mehr als 10 % steht dem Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht zu.
Wichtig zu wissen:
Sind die Angaben des Versicherungsnehmers für den Versicherer widersprüchlich, darf er sie nicht einfach hinnehmen und sich später darauf berufen! Vielmehr muss er im Rahmen seiner Risikoprüfung etwaige Unklarheiten / Widersprüche durch entsprechende Nachfragen aufklären. Kommt er seiner Nachfrageobliegenheit nicht nach, kann er auch nicht vom Vertrag zurücktreten.
Der Versicherer kann seine Gestaltungsrechte (Rücktritt, Kündigung und Anpassung) nur dann wirksam ausüben, wenn er vorher den Versicherungsnehmer ausreichend und wirksam belehrt hat.
Eine wirksame Belehrung setzt voraus,
Zudem ist zu beachten, dass
In der Regel wird der Versicherer versuchen, von der Versicherung zurückzutreten. Denn die Angaben des Versicherungsnehmers werden erst dann geprüft, wenn ein Leistungsanspruch geltend gemacht wird. Da der Rücktritt auch zur Leistungsablehnung führen kann, ist dieses Gestaltungsrecht im Gegensatz zur Kündigung, besonders interessant.
Aber auch hieran sind noch weitere Voraussetzungen geknüpft.
Denn durch den Rücktritt wird der Versicherer nur dann Leistungsfrei, wenn sich der gefahrerhebliche Umstand kausal auf den Leistungsfall ausgewirkt hat! Beweisbelastet ist der Versicherungsnehmer. Das gilt aber ausdrücklich nur für den Versicherungsfall, der vor der Erklärung des Rücktritts eingetreten ist.
Macht der Versicherer den Rücktritt geltend, bleibt der Versicherungsnehmer grundsätzlich zur Prämienzahlung (bis zum Rücktritt) verpflichtet.
Das Schärfste Schwert des Versicherers ist die Anfechtung wegen Arglist gem. §22 VVG, 123 BGB. Eine arglistige Täuschung ist dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer bewusst auf die Entscheidung des Versicherers einwirken wollte, indem er vorsätzlich Umstände verschweigt oder verschleiert von denen er ausgeht, dass der Versicherer bei dessen Kenntnis, den Versicherungsvertrag (Versicherung) in der Form nicht eingegangen wäre.
Eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. Auch Angaben ins Blaue hinein (z.B. mein Auto wird schon keine Vorschäden gehabt haben) können als arglistige Täuschung gewertet werden. Die formalen Hürden wie beim Rücktritt (Belehrungspflicht) gibt es nicht. Die Frist zur Ausübung der Anfechtung beträgt ein Jahr ab Kenntnis der Täuschungshandlung.
Eine wirksame Anfechtung führt zur Leistungsfreiheit. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nicht. Auf die Kausalität kommt es nicht an.
In den meisten Fällen schützt das Versicherungsrecht den Versicherungsnehmer. Eine Ausnahme ist sicherlich die Anfechtung wegen arglistiger Obliegenheitspflichtverletzung (also bewusste Täuschung). Daher lohnt es sich, jeden Einzelfall konkret fachkundig zu prüfen bzw. durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht überprüfen zu lassen. Denn wie lediglich beispielhaft aufgezeigt, birgt das Versicherungsrecht zahlreiche Besonderheiten, die sich nur einem fachkundigen Rechtsanwalt erschließen.
Gerade wenn der Versicherungsvertrag durch einen Versicherungsmakler oder einem Versicherungsvertreter (Agent) geschlossen wird, gelten besondere Zurechnungsnormen. Dem Vermittler ist zu empfehlen, seine Beratung zu dokumentieren und sich auch vom Versicherungsinteressenten unterschreiben zu lassen. Hinsichtlich der Belehrung und der Fragen reicht es nicht aus, den VN mitlesen zu lassen bzw. diese vorzulesen. Planen Sie bei ihrem Beratungsgespräch genügend Zeit ein, dass der VN die Fragen und die Belehrung in Ruhe studieren kann und lassen Sie es sich quittieren.
Dem Versicherungsnehmer wird empfohlen, bei der Beratung durch einen Vertreter eine unbeteiligte Person hinzuzuziehen. Denn alles was Sie dem Versicherungsvertreter sagen gilt als Kenntnis des Versicherers.
Dann sollten Sie nicht lange zögern und rechtliche Hilfe / Unterstützung durch einen Fachanwalt in Anspruch nehmen! Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Scholz als Fachanwalt für Versicherungsrecht mit Rat und Tat zur Seite. Nicht nur aufgrund seiner versicherungsrechtlichen Expertise, sondern auch weil er jahrelang für die Versicherungswirtschaft tätig war, kennt er die Schrauben an denen gedreht werden muss, um Ihnen zum Erfolg zu verhelfen! Nehmen Sie hierzu einfach unverbindlich für ein kostenloses Erstberatungsgespräch Kontakt mit uns aus.
Naheliegend ist, dass der Versicherer das Verhalten des Versicherungsnehmers nicht nur vor dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages sondern auch gerade während der Vertragslaufzeit "steuern" möchte.
Welche konkreten Pflichten den Versicherungsnehmer treffen, lässt sich den Bedingungen entnehmen. Grundsätzlich unterscheidet man im Bereich der vertraglichen Obliegenheiten einmal die Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall (vor dem Verkehrsunfall in der KfZ-Haftpflichtversicherung) und den Obliegenheiten, nach dem Versicherungsfall.
Damit sich der Versicherer auf eine Obliegenheitspflichtverletzung und die damit einhergehenden Rechtsfolgen (Leistungskürzung, Leistungsfreiheit) berufen kann, muss diese wirksam in das Versicherungsvertragsvertragsverhältnis einbezogen worden sein und vor allem wirksam sein!
Die Klauseln, die dem Versicherungsnehmer eine bestimmte Verpflichtung auferlegen müssen Transparent und Verständlich sein. Zudem dürfen sie den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Der Versicherungsnehmer muss verstehen und erkennen, zu welchem Verhalten er sich versicherungsvertraglich verpflichtet hat!
Wichtig zu wissen!
Die Rechtsprechung stellt bei der Prüfung, ob die Klausel für den Versicherungsnehmer verständlich war, auf den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Spezialkenntnis im Versicherungsrecht ab.
Beispiel aus der Gebäudeversicherung für eine Obliegenheit vor dem Versicherungsfall.
In der Gebäudeversicherung gibt es die Klausel:
"Sie haben alle gesetzlichen, behördlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten."
Was die konkreten Sicherheitsvorschriften besagen, teilt das Bedingungswerk nicht mit. Der Versicherungsnehmer (jedenfalls der Durchschnittliche wird keine Kenntnisse darüber haben, welche Sicherheitsvorschriften es gibt. Demzufolge kann er der Verpflichtung auch nicht vollumfänglich nachkommen. Damit die Klausel also wirksam werden kann, müsste in dem Bedingungswerk konkret dargelegt werden, welche Vorschriften bestehen und wie der Versicherungsnehmer sie konkret einhalten kann.
Das sieht der Bundesgerichtshof inzwischen anders und hat die Klausel für wirksam erklärt (BGH Urteil vom 25.09.2024 -IV ZR 350/22).
Beispiel aus der Kaskoversicherung für eine Obliegenheit nach dem Versicherungsfall.
In der Vollkaskoversicherung gibt es die Klausel:
"insbesondere dürfen Sie die Unfallstelle nicht verlassen ohne die erforderliche Wartezeit abzuwarten (Unfallflucht)"
Die Klausel ist auf dem ersten Blich verständlich. Man darf die Unfallstelle nicht verlassen. Doch was ist eine angemessene Wartezeit nach einem Unfall? Spielt es eine Rolle ob es am Tag in der Stadt war oder bei Nacht auf einer entlegenen Landstraße? Was ist wenn die "Flucht eine panische Reaktion war und man sich später der Polizei stellt? Die Besonderheiten der Klausel werden im Bereich der Kaskoversicherung erläutert.
Das gilt im Übrigen auch für die anderen Versicherungen.
Bei bei den vertraglichen Obliegenheiten sind Rechtsfolgen anhand des Verschuldens geknüpft die im wesentlichen in § 28 VVG normiert sind.
Hinsichtlich einer Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall, steht dem Versicherer ein Kündigungsrecht zu. Das ist in der Praxis (sofern kein Versicherungsfall eingetreten ist) wenig interessant. Interessanter ist hingegen, dass der Versicherer bei einer vertraglichen Obliegenheitspflichtverletzung entweder seine Leistung nach dem Grad des Verschuldens kürzen kann oder sogar gänzlich leistungsfrei werden kann.
Dazu muss aber zunächst einmal eine vertragliche Obliegenheit bestehen. Die muss dann auch wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden sein (was der Fall ist, wenn der Versicherungsnehmer vor Stellung seines Antrages die AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen ) erhalten hat.
Die Klausel an sich muss wirksam sein. Sie muss also für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich sein und darf ihn nicht unangemessen Benachteiligen. Weiter muss der Versicherer bei den Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall (meistens Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten) gesondert über die Folgen einer Verletzung belehren.
Liegt also eine wirksame Obliegenheitspflichtverletzung vor (z.B. wahrheitsgemäße und vollständige Angaben nach denen der Versicherer gefragt hat, ist zu prüfen, in welcher verschuldensform diese begangen worden ist, wobei hier vertraglich meist geregelt ist, dass grobe Fahrlässigkeit vermutet wird.
Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer seine Leistung entsprechend des Verschuldens kürzen.
Beispiel:
Der Versicherungsnehmer Udo Unglücklich verursacht mit seinem Audi RS6 Avant einen Unfall. Er meldet dies seiner Versicherung und erhält kurz darauf zahlreiche Fragebögen zum ausfüllen. Unter anderem wird auch gefragt, wie viele Kilometer das Fahrzeug auf dem Buckel hatte. Pflichtbewusst gibt er eine Kilometerlaufleistung von 16.543 KM an. Tatsächlich hat der fast neue Audi aber schon 61.543 KM auf der Uhr! Udo Unglücklich hat die Zahlen vertauscht.
Der Versicherer entdeckt die Falschangabe (etwa durch Begutachtung des Fahrzeuges, Auslesen des Schlüssels) und lehnt die Regulierung ab. Gründe - das muss die Versicherung nicht- nennt sie nicht.
Udo Unglücklich lässt sich das nicht gefallen und klagt.
Erst im Prozess erfährt er dann, warum die Versicherungsleistung nicht gezahlt worden ist. Er trägt vor, er habe versehentlich die vorderen Zahlen vertauscht. An dem Tag war es hektisch. Die Kinder waren "anstrengend" der Chef hat ihn mit Arbeit überhäuft und auch bei der Kontrolle seiner Angaben ist es ihm nicht aufgefallen, weil sein Motorrad in etwa die angegebene Laufleistung hätte.., was er auch alles beweisen kann.
Dann dürfte man wohl zu dem Ergebnis kommen, die Obliegenheitsverletzung war -wenn überhaupt- grob fahrlässig, sodass hier maximal eine (geringe) Kürzung in Betracht käme. Je nach Richter und Argumentation wird er wohl die ungekürzte Leistung erhalten.
Nimmt man aber an, der Audi hatte einen Totalschaden und zur Ermittlung der Versicherungsleistung kommt es gerade darauf an, dass das Fahrzeug einen besonderes hohen Wiederbeschaffungswert hatte und Udo Unglücklich hat bewusst falsche Angaben gemacht, dann ist mindestens Vorsatz, wenn nicht sogar Arglist anzunehmen anzunehmen.
Nehmen wir an, Udo Unglücklich saß in der Küche beim Ausfüllen des Fragebogens und seine Kinder haben ihm nicht den letzten Nerv geraubt. Über die Bedeutung der Kilometerlaufleistung hat er sich überhaupt keine Gedanken gemacht. Weil die ja nichts mit den Reparaturkosten zutun hat. Also hat er eine reine Fantasiezahl eingetragen. Er hat also vorsätzlich eine falsche Angabe gemacht.
Bei vorsätzlicher Obliegenheitspflichtverletzung ist der Versicherer leistungsfrei.
Dieses Ergebnis könnte gerade im letzten Beispiel mit den Fantasiezahlen äußerst unbillig sein. Gerade wenn man unterstellt, dass die Kilometerlaufleistung nichts mit der konkreten Schadenhöhe zutun hat.
Deswegen besteht selbst bei anzunehmenden Vorsatz noch der sogenannte Kausalitätsgegenbeweis.
Hier muss der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen, dass sich die Obliegenheitspflichtverletzung nicht auf die Entscheidung des Versicherers, sowohl zum Grunde als auch zur Höhe ausgewirkt hat.
Aber wie erbringt man den Kausalitätsgegenbeweis?
Nehmen wir an-wie üblich- dass Fahrzeug wurde durch einen vom Versicherer beauftragten Sachverständigen begutachtet. Dann hat der Sachverständige, um die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert und ggf. den Restwert zu ermitteln, auch die Kilometerlaufleistung geprüft und hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes zugrunde gelegt. Diesen Feststellungen (die im Gutachten fotografisch festgehalten sind) wird auch der Versicherer seiner Prüfung zugrunde legen, sodass der Versicherung die tatsächliche Laufleistung bekannt ist. Die falsche Angabe hatte also keine Auswirkung.
Nehmen wir an, dass Fahrzeug wurde nicht begutachtet. Dann kommt es auf die konkreten Werte an. Gehet man davon aus, es sind durch den Verkehrsunfall Reparaturkosten in Höhe von 20.000 € entstanden. Mit einer Laufleistung von 61.543 KM hätte das Fahrzeug einen Widerbeschaffungswert von 75.000 € und mit einer Laufleistung von 16.543 KM von 90.000 €. Der Restwert wird mit 30.000 € angegeben. Nach den Vollkaskobedingungen werden erforderliche Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) gezahlt.
Im ersten Beispiel beträgt der WBA = 45.000 €
Im zweiten Beispiel beträgt der WBA = 60.000€
In beiden Fällen sind die Reparaturkosten (20.000€) also drin. Folglich keine Auswirkung!
Kommt das Gericht aber zu der Feststellung - wie etwa im Beispiel mit der bewussten Täuschung, dass Udo Unglücklich arglistig gehandelt hat, steht ihm der Kausalitätsgegenbeweis nicht zu. Die Versicherungsleistung muss nicht ausgehehrt werden. Der Versicherer ist Leistungsfrei!
In der Praxis kommt der Einwand einer Obliegenheitspflichtverletzung häufig vor. Daher ist es unerlässlich seinen Vertrag zu kennen, bzw. seinem Anwalt den Vertrag zu übergeben (die wenigsten lesen die AKB). Sollten die Bedingungen nicht mehr vorhanden sein, ist der Versicherer dazu verpflichtet, Ihnen die Bedingungen zukommen zulassen. Achten Sie darauf, dass es auch tatsächlich die richtigen Bedingungen sind (welche das sind steht im Versicherungsschein). Da die Versicherer regelmäßig ihre Bedingungen ändern und die neuen gerne "unterjubeln".
weiter zeigt sich, dass nur weil der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit verletzt hat, noch lange keine vollständige Leistungsfreiheit anzunehmen / berechtigt ist. Hier lohnt sich die Überprüfung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht, zumal es auch für den nicht im Versicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt inzwischen eine kaum zu überschauende Rechtsprechung gibt.
Deswegen kann nur empfohlen werden. Haben Sie einen Schaden durch den eintritt eines versicherten Ereignisses (Versicherungsfall) erlitten und lehnt Ihre Versicherung die Zahlung oder Leistung ab, sollten Sie so schnell wie möglich Hilfe durch einen Experten (Fachanwalt für Versicherungsrecht) einholen.
Gerne stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Neben den vertraglichen Obliegenheiten die in den jeweiligen Versicherungsbedingungen vereinbart sind, gib es auch noch gesetzliche Obliegenheiten, bei dessen Missachtung der Versicherer leistungsfrei werden kann.
Die gängigste gesetzliche Obliegenheit ist die Anzeigepflicht einer Gefahrerhöhung.
Die Regelungen zur Gefahrerhöhung befinden sich in den §§23 ff. VVG. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH dienen sie dem Gleichgewicht zwischen Prämienaufkommen und Versicherungsleistung.
Wann liegt eine (anzeigepflichtige) Gefahrerhöhung vor?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nachträglich zu dem geschlossenen Versicherungsvertrag, eine Gefahrenlage eingetreten ist, bei welcher der Versicherer den in Frage stehenden Versicherungsvertrag / Versicherungsschutz entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte.
Dem Versicherungsnehmer muss also zum einen der gefahrerhöhende Umstand (in der Regel von einer gewissen Dauer) bekannt und bewusst sein und ihm muss auch bekannt und bewusst sein, dass sich die Gefahr auf das versicherte Risiko (z.B. Gebäude) auswirken kann.
Die Gefahrerhöhung betrifft im wesentlichen zwei Bereiche. Einmal das Verbot selbst eine Gefahrenlage zu schaffen und einmal die Verpflichtung, eine durch Dritte veranlasste Gefahrenlage anzuzeigen.
Liegt eine für den Versicherungsnehmer erkennbare Gefahrerhöhung vor, ist er dazu verpflichtet diesen unverzüglich, spätestens jedoch binnen eines Monats anzuzeigen.
Beispiel aus der Gebäudeversicherung
In der Gebäudeversicherung hat der Versicherungsnehmer Lars Leichtgläubig auch das Risiko Einbruchdiebstahl versichert.
Nachdem die Versicherung schon einige Jahre läuft muss das Gebäude Kernsaniert werden. Hierfür wird vor der Häuserwand ein Gerüst aufgebaut und mit einer Plane abgedeckt, sodass die oberen Stockwerke leicht durch das Gerüst erreicht werden können und man von Außen nichts sieht.
Das dass eine Einladung für Einbrecher darstellt, ist Lars Leichtgläubig zwar bewusst, seine Fenster lässt er (es ist ja Sommer) dennoch auf.
Man wird wohl zu unterstellen haben, dass dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bekannt sein dürfte, dass das Risiko eines Einbruchdiebstahls dadurch, dass man die oberen Stockwerke- ohne von Außen gesehen zu werden deutlich leichter erreichen kann, was die Gefahr eines Einbruchdiebstahls deutlich erhöhen dürfte.
Auch das die Fenster Nachts im Sommer offenstehen, damit endlich kühle Luft ins obere Stockwerk dringen kann, ist jedem Ganoven bekannt.
Die Bauarbeiten sind auch für etwa drei Monate geplant, sodass auch das zeitliche Moment (Dauer) zutreffend ist.
Ein gefahrerhöhender Umstand wird wohl anzunehmen sein.
Welche konkreten Rechtsfolgen eintreten ergibt sich dann wieder aus der Verschuldensform und dem Zeitpunkt, sowie ggf. der Kausalität.
Erfährt der Versicherer von der Gefahrerhöhung (ohne das etwas passiert ist), kann er die Versicherung kündigen oder die Prämienanpassen (§ 24 Abs.1 VVG), sofern die Pflichtverletzung mindestens grob fahrlässig war (wird vermutet!). Auch hier gilt. Wird die Prämie um mehr als 10% erhöht, steht dem Versicherungsnehmer seinerseits ein Kündigungsrecht zu (§ 25 Abs.2 VVG).
Tritt der Versicherungsfall ein (hier der Einbruchdiebstahl), ist der Versicherer Leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich seine Anzeigepflicht verletzt hat (§ 26 Abs. 1 VVG). Bei grober Fahrlässigkeit, steht dem Versicherer wieder ein Leistungskürzungsrecht zu.
Auch hier zeigt sich dann wieder, dass das Versicherungsrecht "Verbraucherfreundlich ist. Denn selbst wenn eine Gefahrerhöhung anzunehmen ist. Diese entweder selbst verursacht oder durch Dritte herbeigeführt worden ist und dem Versicherer nicht angezeigt wurde, kann die Versicherung die Leistung nur verweigern oder kürzen, wenn sich die Gefahrerhöhung auch konkret auf den Leistungsfall ausgewirkt hat.
Nehmen wir an, die Einbrecher haben wegen Höhenangst nicht die Gunst der Stunde genutzt und sind über das Gerüst und Fenster eingestiegen, sondern haben klassisch die Tür aufgebrochen (wobei es auch unerheblich ist das dass Gebäude von Außen nicht einsehbar ist), dann hat sich die konkrete Gefahr eben nicht realisiert. Im Ergebnis, sofern der Versicherungsnehmer das beweisen kann (z.B. aufgebrochenes Schloss), dürfte der Versicherer dann nicht leistungsfrei geworden sein.
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grobfahrlässig herbei, kann der Versicherer die Versicherungsleistung entsprechend des Verschuldens kürzen (§ 81 Abs.2 VVG).
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Im Gegensatz zu den Obliegenheiten, wird hier weder grobe Fahrlässigkeit und schon gar nicht Vorsatz vermutet. Das bedeutet, in einem Prozess muss der Versicherer beweisen (sofern die grobe Fahrlässigkeit nicht ohnehin ausgeschlossen ist, was in vielen KfZ-Versicherungen der Fall ist!), dass der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person grob fahrlässig oder vorsätzlich den Versicherungsfall herbeigeführt hat.
Wann geht man (gilt auch für das obige) von grober Fahrlässigkeit aus?
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, bei Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße. Also besonders leichtfertiges Handeln, Nichtbeachtung einfacher offenkundiger Regeln / Vorschriften.
Ob tatsächlich grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, ist stets einer Prüfung des Einzelfalles geboten.
Wann geht man von Vorsatz aus?
Vorsatz ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer gewollt und im Wissen der schädigenden Handlung den Schaden aktiv herbeiführt.
Der Einwand der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls ist das schärfste Schwert des Versicherers. Denn damit löst er sich nicht nur von seiner konkreten Leistungspflicht und liefert einen wichtigen Grund die eine Kündigung rechtfertigen dürfte, sondern unterstellt den Versicherungsnehmer gleichzeitig eine Straftat (versuchter Versicherungsbetrug).
Stellen Sie sich vor, sie haben einen Autounfall auf einem Parkplatz, weil der gegenüber parkende "Verkehrsteilnehmer" unvorsichtig war und in Sie hineinfährt. Das passiert tausendfach auf deutschen Parkplätzen. Sie tauschen die Versicherungsdaten aus, rufen die Polizei nicht, lassen ein gutachten erstellen, streiten sich etwas mit der gegnerischen Versicherung und erhalten schlussendlich ein Schreiben in dem sinngemäß steht:
"wir übernehmen den Schaden nicht. Gründe werden wir erst ein einem Zivilprozess offenbaren"
Das ganze lassen Sie sich selbstverständlich nicht gefallen, beauftragen einen Rechtsanwalt. Der erhebt Klage und in der Klageerwiderung lesen Sie dann, dass man Ihnen Versicherungsbetrug vorwirft!
Haben sie in dieser belastenden Situation nicht nur einen Fachanwalt für Versicherungsrecht oder Verkehrsrecht an Ihrer Seite sondern auch noch einen Experten auf dem Gebiet des Versicherungsbetrugsrechts, können Sie sich mehr oder weniger entspannt zurücklehnen und Ihren Anwalt seine Arbeit machen lassen. Andernfalls, kann es ernsthafte bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen haben.
In den seltensten Fällen wird der Versicherer außergerichtlich mitteilen, dass er von einem vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfall ausgeht. Es gibt aber Anzeichen dafür, dass der Versicherer zumindest in diese Richtung ermittelt.
Die meisten Versicherer haben für die jeweilige Versicherung besondere "Betrugsabwehr" Abteilungen. Denn selbst im Versicherungsrecht, stellt der Versicherungsbetrug eine besondere Erscheinungsform dar, der nur von Spezialisten ausgeübt wird.
Wenn eine Akte in die Betrugsabteilung kommt, bekommt sie meistens ein neues Aktenzeichen / Schadennummer. Bekommen also im Rahmen des Regulierungsverfahrens eine neue Schadennummer zugeteilt, könnte das ein Indiz dafür sein, dass Ihr Fall in der Betrugsabteilung gelandet ist und der Versicherer entsprechende Ermittlungen anstellt.
Ein weiterer Hinweis ist es, wenn der Versicherer einen Sachverständigen mit der Plausibilitätsprüfung beauftragt. Auch hier sollten Sie hellhörig werden!
Erhalten Sie einen merkwürdigen Anruf, wo unteranderem nach Beteiligten gefragt wird (z.B. bei einem Verkehrsunfall) können Sie schon sicher sein, dass der Versicherer Indizien für einen versuchten Betrug ermittelt / ermitteln lässt.
Beruft sich der Versicherer auf die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls muss er dies in einem Gerichtsverfahren auch beweisen. Aber wie soll die Versicherung beweisen, dass der Versicherungsnehmer einer Gebäudeversicherung sein Haus selbst angezündet hat? Das der Verkehrsunfall gestellt und nicht unfreiwillig erfolgt ist? Das tatsächlich der "hilfsbereite" Nachbar den Fernseher hat fallen lassen und nicht man selber, um das Geld von dem Haftpflichtversicherer zu bekommen.
Das jemand gesteht kommt so gut wie nie vor. Das es Zeugen für den Betrug gibt ebenfalls nicht.
Damit ist der Versicherer zunächst einmal in einer Beweisnot.
Deswegen hat sich in der Rechtsprechung für derartige Fälle der Indizienbeweis bewährt.
Das heißt der Versicherer sammelt typische Indizien die für einen versuchten Versicherungsbetrug sprechen. Diese hat er dann darzulegen und zur Aufgabe, dass Gericht davon zu überzeugen, dass vorliegend in einer Gesamtbetrachtung von einem Versicherungsbetrug auszugehen ist.
Zu den Einzelheiten bei einem behaupteten fingierten Unfall in der KfZ-Versicherung siehe auch unseren Blogbeitrag!
Das Versicherungsrecht ist vielseitig komplex und kompliziert. Für den Laien ist es nicht in Gänze zu erfassen. Wir lassen Sie nicht allein sondern stehen für Sie, Ihre Interessen und Ihre Bedürfnisse ein. Gerne beraten wir Sie umfassend und setzten Ihre Ansprüche durch. Damit Sie sich um die wesentlichen Dinge in Ihrem Leben kümmern können.
Wir unterstützen aber nicht nur Versicherungsnehmer und versicherte Personen.
Gerne stehen wir auch Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern (Versicherungsvermittlern) mit Rat und Tat zur Seite.
Egal ob es um Ihre Geschäfte geht oder um Ihren umfassenden Beratungspflichten nachzukommen, um Ihren Kunden den bestmöglichen Service zu bieten. Sprechen Sie uns auf unsere besonderen Dienstleistungen an!
Die private Krankenversicherung
Privates Krankenversicherungsrecht: Ihre Rechte und häufige Streitigkeiten
Das private Krankenversicherungsrecht (PKV-Recht) ist ein komplexes und dynamisches Rechtsgebiet, das sowohl für Versicherungsnehmer als auch für die Versicherungswirtschaft von großer Bedeutung ist. Angesichts der steigenden Zahl privater Krankenversicherungen in Deutschland ist es wichtig, die Rechte und Pflichten aller Beteiligten zu verstehen. Wir erläutern die wesentlichen Aspekte des privaten Krankenversicherungsrechts, die häufigsten Streitigkeiten und wie Rechtsanwalt Scholz als Fachanwalt für Versicherungsrecht in Dortmund beiden Seiten helfen kann.
Was ist privates Krankenversicherungsrecht?
Das private Krankenversicherungsrecht regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die private Krankenversicherung, welche eine Alternative zur gesetzlichen Krankenversicherung darstellt. Versicherungsnehmer zahlen Beiträge, um im Krankheitsfall eine Vielzahl von medizinischen Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Die Bedingungen, unter denen diese Leistungen gewährt werden und die Höhe der Beiträge, werden durch individuelle Versicherungsverträge und gesetzliche Regelungen bestimmt.
Häufigste Streitigkeiten im privaten Krankenversicherungsrecht
Die Beziehung zwischen Versicherungsnehmern und privaten Krankenversicherungen kann von einer Vielzahl von Konflikten geprägt sein. Hier sind einige der häufigsten Streitigkeiten:
Wie Rechtsanwalt Scholz als Fachanwalt für Versicherungsrecht helfen kann
Rechtsanwalt Scholz unterstützt sowohl Versicherungsnehmer als auch die Versicherungswirtschaft in verschiedenen Aspekten des privaten Krankenversicherungsrechts:
Das private Krankenversicherungsrecht ist mehr als nur ein rechtlicher Rahmen – es ist entscheidend für das Wohlergehen der Versicherten und die Stabilität der Versicherungswirtschaft. Rechtsanwalt Scholz in Dortmund ist Ihr kompetenter Partner, wenn es darum geht, Ihre Rechte im PKV-Recht zu verstehen und durchzusetzen. Ob als Versicherungsnehmer oder versicherte Person, seine Fachkenntnisse liegen in der Unterstützung aller Beteiligten, um Fairness und Klarheit in diesem komplexen Rechtsfeld zu gewährleisten. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung und lassen Sie uns gemeinsam an Ihrer Seite stehen.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung: Wichtige Informationen und häufige Streitigkeiten
Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist eine essenzielle Absicherung für Arbeitnehmer, die sich im Falle einer Erkrankung oder Behinderung in ihrem Beruf nicht mehr vollumfänglich ausüben können. Doch trotz ihrer Bedeutung kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmern und Versicherern.
Häufigste Streitigkeiten bei der Berufsunfähigkeitsversicherung
1. Antragstellung und Leistungsprüfung: Oftmals werden Leistungen aus der BU-Versicherung wegen unzureichender oder falscher Angaben im Antrag abgelehnt. Versicherer prüfen die Angaben und fordern Nachweise, was regelmäßig zu Auseinandersetzungen führt.
2. Ermittlung der Berufsunfähigkeit: Es besteht häufig Uneinigkeit darüber, ob die Voraussetzungen für die Feststellung der Berufsunfähigkeit tatsächlich gegeben sind. Versicherungen stellen oft eigene Gutachten an, die von den Angaben des behandelnden Arztes abweichen können.
3. Höhe der Leistungen: Streitigkeiten über die Höhe der ausgezahlten Renten sind ebenfalls verbreitet. Versicherungsunternehmen argumentieren oft mit versicherungsrechtlichen Klauseln, die von den Versicherungsnehmern nicht immer nachvollzogen werden können.
4. Ausschlüsse und Obliegenheiten: Viele Versicherungsnehmer sind sich der Ausschlüsse und besonderen Obliegenheiten nicht bewusst, die in den Vertragsbedingungen festgelegt sind. Dies kann schnell zu Missverständnissen und rechtlichen Problemen führen.
Unterstützung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht
Als Fachanwalt für Versicherungsrecht in Dortmund stehe ich meinen Mandanten zur Seite, um ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung durchzusetzen.
Mein Ansatz umfasst folgende Schritte:
Beratung und Analyse: Zunächst kläre ich die individuelle Situation des Mandanten, prüfe die Vertragsbedingungen und analysiere die Gründe für eine mögliche Leistungsablehnung.
Widerspruch einlegen: Bei unrechtmäßigen Ablehnungen unterstütze ich meine Mandanten dabei, Widersprüche einzureichen und die rechtlichen Chancen zu prüfen.
Gutachten organisieren: In vielen Fällen ist es notwendig, ein unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen, um die eigene Berufsunfähigkeit zu belegen.
Vertretung vor Gericht: Sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, vertrete ich meine Mandanten und setze mich für ihre Ansprüche ein. Ich kenne die Tricks und Taktiken der Versicherer und weiß, wie man ihnen effektiv begegnen kann.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine wichtige Element der persönlichen Vorsorge, deren Absicherung jedoch häufig konfliktreich ist. Mit einer professionellen Unterstützung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Versicherungsrecht können Betroffene ihre Rechte effektiv durchsetzen und die ihnen zustehenden Leistungen erhalten. Bei Fragen oder im Falle von Streitigkeiten stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Klarheit und rechtliche Unterstützung zu bieten.
Wenn Sie in Dortmund oder Umgebung Unterstützung bei Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung benötigen, kontaktieren Sie mich gerne für ein Erstgespräch!
Die Unfallversicherung
Unfallversicherung: Wichtige Informationen und wichtige Fristen
Die Unfallversicherung ist eine essentielle Absicherung für Personen, die sich gegen die finanziellen Folgen eines Unfalls absichern möchten. Sie bietet Schutz bei dauerhaften Schäden, Erwerbsunfähigkeit und weiteren Folgen eines Unfalls. In diesem Beitrag werden die wichtigsten Aspekte der Unfallversicherung erklärt sowie die drei entscheidenden Fristen, die Versicherte unbedingt beachten sollten.
Wichtige Aspekte der Unfallversicherung
1. Definition und Deckungsumfang: Die Unfallversicherung kommt in der Regel für Verletzungen auf, die durch Unfälle entstehen, sei es im beruflichen Kontext oder im privaten Umfeld. Abgedeckt sind oft medizinische Kosten, Rehabilitationsmaßnahmen und im schlimmsten Fall auch eine Todesfallleistung.
2. Leistungsarten:
3. Zusatzoptionen: Viele Unfallversicherungen bieten die Möglichkeit, Zusatzleistungen zu integrieren, wie kostenfreie Schutzimpfungen, Unfallrenten oder private Unfall-Nebenleistungen.
Drei wichtige Fristen
1. Frist zur Schadensmeldung:
- Nach einem Unfall, der zu Verletzungen führt, muss der Versicherte den Schaden umgehend, meist innerhalb von 7 bis 14 Tagen, der Versicherung melden. Eine fristgerechte Meldung ist entscheidend, um Ansprüche geltend zu machen.
2. Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität:
Der Versicherer benötigt in der Regel eine Erklärung zur Unfallursache und den Umständen. Darüber hinaus muss die Invalidität ärztlich binnen der vertraglichen Frist (meistens 15. Monate) festgestellt werden. Der Versicherte sollte darauf achten, dass diese Stellungnahme ausreichend ist und umfassend darstellt, dass die Invalidität auf den Unfall zurückzuführen ist. Verspätungen können zu Nachteilen führen oder Ansprüche gefährden.
3. Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen:
Haben sich die Folgen des Unfalls nicht sofort gezeigt, geben viele Versicherungen eine Frist von 15. Monaten , um Ansprüche auf Invaliditätsleistungen oder ähnliche Entschädigungen zu fordern. Die Frist kann in dem Vertrag (AVB) kürzer oder länger sein.
Unterstützung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht
Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht kann in verschiedenen Bereichen positiv unterstützen:
Beratung und Unterstützung: Ich helfe meinen Mandanten bei der Klärung ihrer Ansprüche und biete rechtliche Beratung an, um den optimalen Schutz in ihrer Unfallversicherung zu gewährleisten.
Fristenmanagement: Ich achte darauf, dass alle relevanten Fristen eingehalten werden und die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig eingereicht werden, um die Versicherung nicht in der Prüfung zu behindern.
Durchsetzung von Ansprüchen: Bei Ablehnung von Ansprüchen setze ich mich für die Rechte meiner Mandanten ein und helfe, eine faire Entschädigung zu erreichen.
Vertretung vor Gericht: Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, vertrete ich meine Mandanten vor den zuständigen Stellen und sorge dafür, dass ihre Interessen gewahrt werden.
Die Unfallversicherung bietet wichtigen finanziellen Schutz, aber sie kann auch zu komplexen Herausforderungen führen, insbesondere wenn es um die Anpassung an Fristen und die Durchsetzung von Ansprüchen geht. Die drei genannten Fristen sind entscheidend für den Erfolg im Schadensfall und sollten unbedingt beachtet werden. Bei Fragen zur Unfallversicherung oder im Falle von Problemen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Versicherungsrecht sowohl in Dortmund und Umgebung, als auch ggf. bundesweit gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren, um Ihre Ansprüche optimal abzusichern.
Die Zahnzusatzversicherung
Zahnzusatzversicherung: Häufige Streitigkeiten und Unterstützung durch einen Fachanwalt
Die Zahnzusatzversicherung ist eine sinnvolle Ergänzung zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, da sie oft nicht ausreichende Leistungen im Bereich Zahnersatz, Zahnbehandlung und kieferorthopädische Maßnahmen abdeckt. Diese Versicherung kann erheblich zur Reduzierung der eigenen Gesundheitskosten beitragen. Dennoch können im Zuge der Inanspruchnahme von Leistungen häufig Streitigkeiten entstehen. In diesem Beitrag werden die häufigsten Streitigkeiten rund um die Zahnzusatzversicherung dargestellt und wie ein Fachanwalt für Versicherungsrecht unterstützend tätig sein kann.
Wichtige Aspekte der Zahnzusatzversicherung
1. Leistungsumfang: Zahnzusatzversicherungen decken verschiedene Leistungen ab, darunter Kosten für Zahnersatz (wie Kronen, Brücken, Prothesen), professionelle Zahnreinigungen, Kieferorthopädie und sogar bestimmte ästhetische Behandlungen, je nach Tarif.
2. Wartezeiten: Viele Zahnzusatzversicherungen beinhalten Wartezeiten für bestimmte Leistungen, dies bedeutet, dass Versicherte nach Vertragsabschluss eine gewisse Zeit warten müssen, bevor sie Schutz für kostenpflichtige Behandlungen erhalten.
3. Beitragshöhe: Die Höhe der Beiträge hängt vom gewählten Tarif, dem individuellen Leistungsumfang und dem Alter des Versicherten ab. Wichtig ist es, eine angemessene Balance zwischen Beitragshöhe und Leistungsspektrum zu finden.
Häufige Streitigkeiten
1. Ablehnung von Leistungsansprüchen: Ein häufiges Problem tritt auf, wenn die Versicherung Leistungen mit der Begründung ablehnt, diese seien nicht im Vertrag enthalten oder die erforderlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Oft wird dies bei teureren Behandlungen wie Zahnersatz oder speziellen Zahnbehandlungen problematisch. Besonders häufig wird eingewandt, der Versicherungsfall sei bereits vor Versicherungsbeginn (Vorvertraglichkeit) eingetreten.
2. Unzureichende Kommunikation: Versicherte empfinden oft unzureichende Informationen über die genauen Leistungen und die Erstattungsmodalitäten ihrer Zahnzusatzversicherung. Unklare Vertragsbedingungen können zu Missverständnissen führen, die wiederum zu Streitigkeiten führen.
3. Kostenerstattung vs. Festpreis: Bei vielen Zahnzusatzversicherungen stellt sich die Frage, ob die Kosten nach Rechnungserstellung erstattet werden oder ob es feste Beträge gibt, die die Versicherung maximal zahlt. Uneinigkeiten können bei der Abrechnung entstehen, insbesondere wenn die tatsächlichen Kosten die festgelegten Zuschüsse übersteigen.
4. Zahlung von Selbstbeteiligung: Einige Tarife beinhalten Selbstbeteiligungen, die für den Versicherten je nach Behandlung unterschiedlich ausfallen können. Dies kann insbesondere für teure Behandlungen wie Implantate zu Unklarheiten und Streitigkeiten führen.
5. Unklare Fristen: Bei der Einreichung von Behandlungsplänen und Kostenübernahmen müssen Fristen beachtet werden. Verspätete Einreichungen oder fehlende Dokumentationen können dazu führen, dass Ansprüche nicht anerkannt werden.
Unterstützung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht
Als Fachanwalt für Versicherungsrecht kann ich meinen Mandanten in verschiedenen Angelegenheiten der Zahnzusatzversicherung wertvolle Unterstützung bieten:
Vertragsanalyse und Beratung: Ich helfe meinen Mandanten, die Bedingungen ihrer Zahnzusatzversicherung zu verstehen, und gebe Empfehlungen zur Auswahl des geeigneten Tarifs.
Durchsetzung von Leistungsansprüchen: Bei Ablehnung eines Leistungsantrags kämpfe ich für die Rechte meiner Mandanten und lege gegebenenfalls Widerspruch ein oder beschreite den Rechtsweg.
Klären von Unklarheiten: Ich stehe bereit, um Fragen zur Höhe der Erstattungsbeträge und zur Anwendung von Selbstbeteiligungen zu klären, damit meine Mandanten gut informiert sind.
Fristenmanagement: Ich unterstütze meine Mandanten dabei, alle notwendigen Unterlagen fristgerecht einzureichen und auf deren Vollständigkeit zu achten, um Ansprüche nicht durch formale Fehler zu gefährden.
Vertretung vor Gericht: Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, vertrete ich meine Mandanten vor Gericht und setze ihre Ansprüche durch.
Die Zahnzusatzversicherung kann eine wertvolle finanzielle Unterstützung bieten, jedoch auch zu Konflikten führen, insbesondere im Hinblick auf die Erstattung von Kosten und die Akzeptanz von Leistungsansprüchen. Die häufigsten Streitigkeiten umfassen die Ablehnung von Leistungen, unzureichende Kommunikation sowie Unklarheiten über Kostenerstattung und Selbstbeteiligung. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht unterstütze ich meine Mandanten dabei, ihre Rechte zu wahren und klare und faire Lösungen zu erreichen. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren, um Ihre Ansprüche optimal abzusichern.
Die Krankentagegeldversicherung
Krankentagegeldversicherung: Häufige Streitigkeiten und Unterstützung durch einen Fachanwalt
Die Krankentagegeldversicherung ist eine essenzielle Versicherung für Selbstständige, Freiberufler und Arbeitnehmer, die im Krankheitsfall Einkommensausfälle absichern möchten. Sie zahlt ein Tagegeld ab dem vereinbarten Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit und hilft somit, finanzielle Engpässe zu vermeiden. Trotz ihrer Bedeutung können im Rahmen der Inanspruchnahme häufig Streitigkeiten auftreten. In diesem Beitrag werden die häufigsten Streitigkeiten rund um die Krankentagegeldversicherung und die Unterstützungsmöglichkeiten durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht erläutert.
Wichtige Aspekte der Krankentagegeldversicherung
1. Leistungsumfang: Die Krankentagegeldversicherung springt ein, wenn der Versicherte krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und kein Einkommen mehr erzielt. Die Versicherung zahlt ein festgelegtes Tagegeld in Höhe der vereinbarten Summe, bis der Versicherte wieder arbeitsfähig ist oder die maximale Leistungsdauer erreicht ist.
2. Wartezeit: In der Regel sehen die Verträge eine bestimmte Wartezeit vor, innerhalb derer ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit kein Krankentagegeld gezahlt wird. Diese Wartezeit beträgt häufig zwischen 0 und 6 Wochen, je nach vertraglicher Regelung.
3. Höhe des Tagegeldes: Die Höhe des gezahlten Krankentagegeldes kann variieren und sollte am individuellen Einkommen orientiert sein, um finanzielle Engpässe im Krankheitsfall zu verhindern. Es ist wichtig, regelmäßig zu überprüfen, ob die Versicherungssumme noch ausreicht.
Häufige Streitigkeiten
1. Ablehnung von Leistungsansprüchen: Eine der häufigsten Streitigkeiten in der Krankentagegeldversicherung ergibt sich, wenn Versicherungen Leistungsansprüche mit der Begründung ablehnen, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend nachgewiesen sei oder dass bestimmte vertragliche Bedingungen nicht erfüllt wurden.
2. Unzureichende medizinische Nachweise: Oft verlangen Versicherer detaillierte medizinische Unterlagen, um die Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen. Streitigkeiten können hier auftreten, wenn die geforderten Nachweise als unzureichend erachtet werden.
3. Vereinbarungen zur Pflegezeiten: In Fällen, in denen Versicherte Pflegeleistungen beantragen, kann es zu Streitigkeiten über die Anerkennung von Pflegezeiten oder den Umfang des Pflegebedarfs kommen. Versicherer können hier die Ansprüche einschränken oder abweisen.
4. Fristgerechte Anspruchstellung: Versicherte sind verpflichtet, ihre Ansprüche zeitnah geltend zu machen. Verspätungen bei der Antragstellung können dazu führen, dass Ansprüche nicht anerkannt werden, was wiederum zu Konflikten führt.
5. Höhe des Tagegeldes: Differenzen über die Höhe des ausbezahlten Krankentagegeldes können ebenfalls zu Streitigkeiten führen. Dies kann geschehen, wenn der Versicherer die Höhe des Einkommens nicht richtig bewertet oder den Selbstbehalt nicht entsprechend anwendet.
6. Dauer der Leistungszahlung: Bei längerfristiger Arbeitsunfähigkeit kann auch die Frage aufkommen, wie lange das Krankentagegeld gezahlt wird. In vielen Policen ist eine maximale Leistungsdauer vereinbart, was bei langanhaltenden Erkrankungen zu Konflikten führen kann.
Unterstützung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht in Dortmund und Umgebung
Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht kann Sie in Bezug auf Ihre Krankentagegeldversicherung wertvoll unterstützen:
Beratung und Vertragsprüfung: Ich helfe meinen Mandanten, die Bedingungen ihrer Krankentagegeldversicherung zu verstehen und sicherzustellen, dass sie über ausreichenden Schutz verfügen.
Durchsetzung von Leistungsansprüchen: Bei Ablehnung von Ansprüchen kämpfe ich für die Rechte meiner Mandanten und lege Widerspruch ein oder ergreife rechtliche Schritte, um die Durchsetzung berechtigter Ansprüche zu gewährleisten.
Klären von Nachweispflichten: Ich unterstütze meine Mandanten darin, die erforderlichen medizinischen Nachweise korrekt und zeitgerecht zu beschaffen, um ihre Ansprüche geltend zu machen.
Fristenmanagement: Ich achte darauf, dass alle erforderlichen Fristen eingehalten werden und unterstütze meine Mandanten bei der ordnungsgemäßen Dokumentation ihrer Unterstützung.
Vertretung vor Gericht: Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, vertrete ich meine Mandanten vor Gericht und setze ihre Forderungen durch.
Die Krankentagegeldversicherung ist ein wichtiger Schutz für alle, die im Krankheitsfall auf ein regelmäßiges Einkommen angewiesen sind. Dennoch können verschiedene Streitigkeiten, die oft mit der Leistungsprüfung und deren Höhe zusammenhängen, auftreten. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht unterstütze ich meine Mandanten dabei, ihre Rechte zu wahren und faire Lösungen zu erreichen. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren, um Ihre Ansprüche optimal abzusichern.
Die Gebäudeversicherung
Gebäudeversicherung: Häufige Streitigkeiten und Unterstützung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht in Dortmund
Die Gebäudeversicherung spielt eine entscheidende Rolle im Schutz von Immobilienbesitzern gegen finanzielle Risiken. Dennoch können im Leistungsfall zahlreiche Konflikte zwischen Versicherten und Versicherern entstehen. In diesem Beitrag werden die häufigsten Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Gebäudeversicherung aufgezeigt und dargestellt, wie ich als Fachanwalt für Versicherungsrecht in Dortmund meinen Mandanten helfen kann.
Häufige Streitigkeiten
1. Unklare Vertragsbedingungen: Viele Versicherungsverträge enthalten komplizierte Klauseln, die oft missverstanden werden. Dies kann dazu führen, dass der Versicherte den Umfang des Versicherungsschutzes falsch einschätzt und im Schadensfall vor Überraschungen steht.
2. Unterversicherung: Eigentümer, die ihre Immobilie nicht korrekt bewertet haben, laufen Gefahr, unterversichert zu sein. Dies bedeutet, dass im Schadensfall nur eine teilweise Entschädigung gezahlt wird. Streitigkeiten entstehen häufig darüber, was als Neuwert gilt und wie die Bewertung erfolgt.
3. Ablehnung von Ansprüchen: Versicherer lehnen oft Ansprüche mit der Begründung ab, dass bestimmte Risiken nicht gedeckt sind oder die Pflicht zur Schadensmeldung nicht erfüllt wurde. Dies führt häufig zu langwierigen Auseinandersetzungen und kann für den Versicherungsnehmer frustrierend sein.
4. Feststellung von Schäden: Bei größeren Schäden können Meinungsverschiedenheiten über die Schadenshöhe, die Schadensursache oder die Notwendigkeit von Reparaturen entstehen. Versicherer und Versicherte haben oft unterschiedliche Auffassungen darüber, welche Schäden letztendlich beglichen werden müssen.
5. Fristen und Formalitäten: Die Einhaltung von Fristen und spezifischen Vorgaben im Schadensfall kann zu Problemen führen. Oftmals sind Versicherte nicht ausreichend informiert über die erforderlichen Schritte und Fristen, was zu einer Ablehnung des Anspruchs führen kann.
Unterstützung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht in Dortmund
Als Fachanwalt für Versicherungsrecht in Dortmund biete ich meinen Mandanten umfassende Unterstützung, um diese Konflikte zu lösen und ihre Ansprüche durchzusetzen. Hier sind einige Wege, wie ich helfen kann:
Vertragsanalyse: Ich überprüfe die Versicherungsbedingungen und kläre meine Mandanten über den genauen Umfang ihres Versicherungsschutzes auf. So können mögliche Missverständnisse von Anfang an vermieden werden.
Beratung zur Versicherungssumme: Ich unterstütze Eigentümer dabei, eine angemessene Versicherungssumme festzulegen und beraten sie über die Bedeutung der Neuwertberechnung, um Unterversicherung zu vermeiden.
Durchsetzung von Ansprüchen: Im Fall einer Ablehnung von Schadensansprüchen setze ich mich engagiert für die Rechte meiner Mandanten ein, indem ich die Begründungen der Versicherer prüfe und gegebenenfalls Widerspruch einlege oder rechtliche Schritte einleite.
Schadensbewertung: Ich arbeite mit Sachverständigen zusammen, um die Schadenshöhe objektiv zu bewerten und die Ansprüche gegenüber der Versicherung zu untermauern.
Fristenmanagement: Ich stelle sicher, dass alle erforderlichen Fristen eingehalten werden und unterstütze meine Mandanten bei der ordnungsgemäßen Dokumentation aller relevanten Informationen und Nachweise.
Vertretung vor Gericht: Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, vertrete ich meine Mandanten vor Gericht und setze ihre Ansprüche mit juristischer Expertise durch.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei Streitigkeiten rund um die Gebäudeversicherung professionelle Unterstützung unerlässlich ist. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht in Dortmund stehe ich meinen Mandanten zur Seite, um ihre Rechte zu wahren und zu einem fairen Ergebnis zu gelangen. Wenn Sie Fragen zur Gebäudeversicherung haben oder Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.
Die Hausratsversicherung
Hausratversicherung: Wichtige Informationen und häufige Streitigkeiten
Die Hausratversicherung ist eine unverzichtbare Absicherung für Mieter und Eigentümer, da sie vor finanziellen Verlusten durch Schäden am persönlichen Eigentum schützt. Diese Versicherung deckt in der Regel Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Einbruchdiebstahl und Vandalismus ab. In diesem Beitrag werden die relevanten Aspekte der Hausratversicherung sowie häufige Streitigkeiten und die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht behandelt.
Wichtige Aspekte der Hausratversicherung
1. Deckungsumfang: Die Hausratversicherung schützt in der Regel bewegliche Gegenstände wie Möbel, Elektronik, Kleidung, Schmuck und andere persönliche Werte. Es ist wichtig, den Vertragsinhalt genau zu überprüfen, um zu wissen, welche Risiken abgedeckt sind.
2. Versicherungssumme: Die Versicherungssumme sollte dem Neuwert des Hausrats entsprechen. Viele Versicherer bieten eine "Summe nach Wert" an, wobei eine automatische Anpassung bei Preissteigerungen inbegriffen ist. Es ist ratsam, regelmäßig eine Bestandsaufnahme des Hausrats vorzunehmen und die Versicherungssumme entsprechend anzupassen.
3. Selbstbeteiligung: In vielen Verträgen ist eine Selbstbeteiligung vorgesehen. Diese kann die Höhe der Prämien beeinflussen. Eine höhere Selbstbeteiligung führt oft zu niedrigeren Prämien, bedeutet aber auch, dass der Versicherte im Schadensfall selbst einen Teil der Kosten tragen muss.
4. Zusatzoptionen: Viele Anbieter bieten Zusatzdeckungen an, wie beispielsweise für Fahrraddiebstahl, Reisegepäck, oder Inhalte in Garagen. Diese Optionen können den Versicherungsschutz erweitern und sollten entsprechend den individuellen Bedürfnissen gewählt werden.
5. Pflichten des Versicherten: Versicherte haben bestimmte Pflichten, wie die sorgfältige Aufbewahrung und Dokumentation ihrer Wertsachen. Eine unzureichende Dokumentation kann im Schadensfall zu Komplikationen führen.
Häufige Streitigkeiten
Schadensabwicklung: Die Abwicklung von Schadensfällen kann oft problematisch sein. Versicherer lehnen Ansprüche ab, weil sie beispielsweise Schadensursachen nicht anerkennen oder auf mangelnde Sorgfalt hinweisen.
Wertbewertung: Im Falle eines Schadens kann es zu Streitigkeiten über die Werthaltigkeit der beschädigten oder gestohlenen Gegenstände kommen. Versicherer und Versicherte können unterschiedliche Auffassungen über den Neuwert oder Wiederbeschaffungswert haben.
Unterversicherung: Wenn die Versicherungssumme zu niedrig angesetzt wurde, können Versicherte in der Praxis nur einen Teil ihrer Verluste zurückerhalten. Hierbei ist oft nicht klar, ob der Versicherte an der Unterversicherung Schuld ist oder ob die Informationen seitens des Versicherers unklar waren.
Fristen und Formalitäten: Komplexe Anforderungen an die Schadensmeldung und Einhaltung von Fristen führen häufig zu Ablehnungen von Ansprüchen. Unzureichende Informationen oder verspätete Meldungen können zu Schwierigkeiten führen.
Unterstützung durch Rechtsanwalt Scholz, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Dortmund und Umgebung.
Als Fachanwalt für Versicherungsrecht in Dortmund stehe ich meinen Mandanten bei Problemen mit der Hausratversicherung zur Seite. Hier sind einige Wege, wie ich helfen kann:
Beratung und Vertragsprüfung: Ich überprüfe bestehende Versicherungsverträge, um sicherzustellen, dass meine Mandanten die nötige Absicherung haben. Ich kläre über Deckungsumfänge und Pflichten im Schadensfall auf.
Durchsetzung von Ansprüchen: Wenn ein Schadensfall auftritt und der Versicherer einen Anspruch ablehnt, setze ich mich für die Rechte meiner Mandanten ein. Dies kann durch Widersprüche oder rechtliche Schritte geschehen.
Schadensermittlung: Ich helfe bei der korrektwertenden Einschätzung von Schadenhöhen und der Dokumentation, um die Ansprüche der Mandanten zu stärken.
Verhandlungen mit Versicherern: Ich agiere als Vermittler zwischen meinen Mandanten und der Versicherung, um Missverständnisse auszuräumen und eine faire Lösung zu erreichen.
Vertretung vor Gericht: Sollte eine Klärung nicht möglich sein, vertrete ich meine Mandanten vor Gericht und setze ihre Ansprüche durch.
Die Hausratversicherung ist ein wichtiger Schutz für Ihr Hab und Gut, kann aber zu Problemen führen, wenn es darum geht, Ansprüche geltend zu machen. Mit meiner Expertise im Versicherungsrecht unterstütze ich meine Mandanten dabei, ihre Rechte zu wahren und eventuelle Streitigkeiten mit Versicherern erfolgreich zu lösen. Wenn Sie Fragen zur Hausratversicherung haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.
Die (Teil-) Kaskoversicherung
Kasko- und Teilkaskoversicherung: Häufige Streitigkeiten
Die Kasko- und Teilkaskoversicherung sind wichtige Komponenten im Bereich der Kfz-Versicherung, die Fahrzeugbesitzer vor finanziellen Verlusten durch Schäden an ihrem Fahrzeug schützen. Während die Kaskoversicherung umfassender ist und auch Schäden am eigenen Fahrzeug abdeckt, schützt die Teilkaskoversicherung in der Regel nur gegen spezifische Risiken. In diesem Beitrag werden die häufigsten Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kasko- und Teilkaskoversicherungen dargestellt sowie aufgezeigt, wie ein Fachanwalt für Versicherungsrecht helfen kann.
Wichtige Unterschiede zwischen Kasko- und Teilkaskoversicherung
Teilkaskoversicherung: Diese Versicherung deckt Schäden am eigenen Fahrzeug, die durch bestimmte Ereignisse entstehen, wie z.B. Diebstahl, Brand, Glasbruch, Hagel, oder Wildunfälle. Sie schützt jedoch nicht gegen selbstverschuldete Schäden.
Vollkaskoversicherung: Darüber hinaus umfasst die Vollkaskoversicherung alle Leistungen der Teilkasko und kommt auch für Schäden auf, die der Versicherte selbst verursacht hat, z.B. bei einem Unfall. Sie bietet damit einen umfassenderen Schutz.
Häufige Streitigkeiten
1. Ablehnung von Leistungsansprüchen / Schadensansprüchen: Ein häufiges Problem besteht darin, dass Versicherer Schadensansprüche ablehnen, in der Regel mit der Begründung, dass der Schaden nicht unter den Versicherungsschutz fällt oder bestimmte Bedingungen nicht erfüllt wurden. Beispiele hierfür sind Schäden durch unsachgemäße Nutzung oder Verstöße gegen Vertragspflichten.
2. Unklare Vertragsbedingungen: Die genauen Bedingungen und Ausschlüsse in den Versicherungsverträgen sind oft kompliziert formuliert. Dies führt häufig zu Missverständnissen darüber, welche Schäden versichert sind und welche nicht, was Streitigkeiten im Schadensfall zur Folge haben kann.
3. Feststellung der Schadenhöhe: Bei der Regulierung von Schäden kann es häufig zu Uneinigkeiten über die Höhe des Schadens kommen. Versicherer und Versicherte können unterschiedliche Auffassungen zur Wiederbeschaffungs- oder Reparaturkosten haben, was einen langwierigen Streit nach sich ziehen kann.
4. Selbstbeteiligung: Viele Kaskoversicherungen enthalten eine Selbstbeteiligung, die der Versicherte im Schadensfall tragen muss. Streitigkeiten können entstehen, wenn Versicherer die tatsächliche Höhe der Selbstbeteiligung oder die Anwendung derselben in Frage stellen.
5. Klassifizierung des Schadens: Insbesondere bei Teilschäden kann es zu Streitigkeiten darüber kommen, ob es sich um einen Teil- oder Vollschaden handelt und welche Deckung deshalb greift. Dies kann auch in Fällen relevant sein, in denen der Schaden durch Dritte verursacht wurde.
6. Unfallhergang und Mitverschulden: Bei Unfällen wird häufig das Mitverschulden des Versicherten geprüft. Wenn der Versicherer ein Mitverschulden sieht, kann dies zu einer Reduzierung der Versicherungsleistungen führen, was zu Streitigkeiten zwischen dem Versicherten und der Versicherungsgesellschaft führt.
Unterstützung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht in Dortmund und Umgebung
Als Fachanwalt für Versicherungsrecht stehe ich meinen Mandanten in diesen Angelegenheiten zur Seite und biete Unterstützung in verschiedenen Bereichen:
Beratung und Vertragsprüfung: Ich helfe Mandanten dabei, die Bedingungen ihrer Kasko- oder Teilkaskoversicherung zu verstehen, und sorge dafür, dass sie vor Abschluss des Vertrags gut informiert sind.
Durchsetzung von Ansprüchen: Bei Ablehnung von Ansprüchen setze ich mich für die Rechte meiner Mandanten ein, indem ich Widersprüche einreiche oder rechtliche Schritte einleite.
Schadensermittlung und -bewertung: Ich unterstütze meine Mandanten bei der genauen Dokumentation und Bewertung von Schäden, um ihre Forderungen gegenüber dem Versicherer zu untermauern.
Verhandlungen mit Versicherern: Ich agiere als Schnittstelle zwischen meinen Mandanten und den Versicherungen, um Missverständnisse zu klären und zu einer fairen Lösung zu gelangen.
Vertretung vor Gericht: Falls erforderlich, vertrete ich meine Mandanten vor Gericht und setze ihre Ansprüche durch, um eine angemessene Entschädigung zu erhalten.
Die Kasko- und Teilkaskoversicherung bieten wichtigen Schutz für Fahrzeugbesitzer, können jedoch auch zu Konflikten führen, insbesondere im Schadensfall. Die häufigsten Streitigkeiten betreffen die Ablehnung von Ansprüchen, unklare Vertragsbedingungen und die Feststellung der Schadenhöhe. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht stehe ich Ihnen vor allem in Dortmund zur Seite, um Ihre Rechte zu wahren und im Falle von Problemen mit Ihrer Kfz-Versicherung Unterstützung zu bieten. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren, um Ihre Ansprüche optimal abzusichern.
Die allgemeine Haftpflichtversicherung
Allgemeine Haftpflichtversicherung: Häufige Streitigkeiten und Unterstützung durch einen Fachanwalt
Die allgemeine Haftpflichtversicherung ist eine der wichtigsten Versicherungen, die Privatpersonen und Unternehmen schützen kann. Sie deckt Schäden ab, die versehentlich Dritten zugefügt werden, sei es durch Körperverletzung, Sachschaden oder Vermögensschaden. Trotz ihrer Bedeutung können im Schadensfall häufig Streitigkeiten zwischen Versicherten und Versicherern auftreten. In diesem Beitrag werden die häufigsten Streitigkeiten rund um die allgemeine Haftpflichtversicherung dargestellt und wie ein Fachanwalt für Versicherungsrecht unterstützend tätig sein kann.
Wichtige Aspekte der allgemeinen Haftpflichtversicherung
1. Deckungsumfang: Die allgemeine Haftpflichtversicherung bietet in der Regel Schutz vor Ansprüchen Dritter aufgrund von Körperverletzung, Sachschäden oder Vermögensschäden. Dies gilt sowohl für den privaten Bereich als auch für den Gewerbebereich, sofern eine entsprechende Police abgeschlossen wurde.
2. Versicherungssumme: Es ist wichtig, eine ausreichende Deckungssumme zu wählen, um im Schadensfall vor hohen finanziellen Forderungen geschützt zu sein. Standardmäßig bieten viele Anbieter Summen zwischen 1 und 10 Millionen Euro an.
3. Selbstbeteiligung: Bei einigen Policen kann eine Selbstbeteiligung vereinbart werden, wodurch der Versicherte im Schadensfall einen Teil der Kosten selbst tragen muss. Dies kann die Prämienhöhe beeinflussen.
Häufige Streitigkeiten
1. Ablehnung von Schadensansprüchen: Ein häufiges Problem besteht darin, dass Versicherer Schadensansprüche ablehnen, weil sie der Meinung sind, dass der Schaden nicht unter den Versicherungsschutz fällt. Diese Ablehnungen können sich aus dem Einwand ergeben, dass der Versicherte grob fahrlässig gehandelt hat oder dass der Schaden nicht in den relevanten Vertragsschutz fällt.
2. Unklare Vertragsbedingungen: Die genauen Bedingungen und Ausschlüsse in den Versicherungsverträgen sind oft kompliziert formuliert. Missverständnisse über die Abdeckung bestimmter Situationen oder den Umfang des Schutzes können häufig zu Streitigkeiten führen.
3. Höhe der Entschädigung: Bei Schadensfällen kann es zu Uneinigkeiten über die Höhe der Entschädigung kommen. Dabei kann die Frage aufkommen, ob die Schadenshöhe adäquat bewertet wurde und ob alle notwendigen Kosten in die Berechnung einflossen.
4. Mitverschulden: Besonders bei größeren Schadensfällen wird häufig das Mitverschulden des Versicherten geprüft. Wenn ein Mitverschulden festgestellt werden kann, reduziert dies die Höhe der Entschädigung, was zu Streitigkeiten zwischen Versicherte und Versicherer führt.
5. Fristgerechte Schadensmeldung: Versicherte sind verpflichtet, Schäden umgehend zu melden. Verspätungen oder unvollständige Meldungen können dazu führen, dass Ansprüche nicht anerkannt werden, was oft zu Auseinandersetzungen führt.
6. Beweispflicht: Im Rahmen von Haftungsfragen müssen Versicherte oft beweisen, dass sie nicht für den Schaden verantwortlich sind. Dies kann zu langwierigen Streitigkeiten führen, insbesondere wenn die Beweislage unklar ist.
Unterstützung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht
Als Fachanwalt für Versicherungsrecht kann ich meinen Mandanten in dieser komplexen Materie wertvolle Unterstützung bieten:
Beratung zur Vertragsauswahl: Ich helfe meinen Mandanten, die für sie passende Haftpflichtversicherung auszuwählen und über die Bedingungen und etwaige Ausschlüsse aufzuklären.
Durchsetzung von Ansprüchen: Wenn ein Schadensanspruch abgelehnt wurde, setze ich mich für die Rechte meiner Mandanten ein und prüfe die Ablehnungsgründe. Ich lege Widerspruch ein oder unterstütze rechtliche Schritte zur Durchsetzung der Ansprüche.
Bewertung von Schadensfällen: Ich arbeite eng mit Experten zusammen, um die Höhe des Schadens zu bewerten und zu klären, welche Ansprüche tatsächlich geltend gemacht werden können.
Klären von Mitverschuldensfragen: Ich prüfe, ob und inwieweit ein Mitverschulden vorliegt, um die Auswirkungen auf die Entschädigung zu minimieren.
Fristenmanagement: Ich achte darauf, dass alle Fristen im Schadensfall eingehalten werden und unterstütze meine Mandanten bei der ordnungsgemäßen Dokumentation aller relevanten Informationen.
Vertretung vor Gericht: Sollte der Konflikt nicht im Gespräch gelöst werden können, vertrete ich meine Mandanten vor Gericht und setze ihre Ansprüche durch.
Die allgemeine Haftpflichtversicherung ist ein wichtiger Schutz, der jedoch auch zu Konflikten führen kann, insbesondere im Bereich der Schadensregulierung. Die häufigsten Streitigkeiten betreffen die Ablehnung von Ansprüchen, unklare Vertragsbedingungen und die Höhe der Entschädigung. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht unterstütze ich meine Mandanten dabei, ihre Rechte zu wahren und faire Lösungen zu erreichen. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren, um Ihre Ansprüche optimal abzusichern.
Sofern in den Annahmerichtlinien des Versicherers aufgeführt ist, dass der Tarif nur für ständig bewohnte Wohnungen gilt, ist die Frage des Versicherers im Antrag zum Abschluss einer Hausratversicherung so zu verstehen, dass nach der tatsächlichen Nutzung der Wohnung und nicht nacht der öffentlich-rechtlichen Meldeadresse gefragt ist.
Fragt der Versicherer im Antragsformular für eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht nach neurologischen Erkrankungen, ist der Antragsteller (Versicherungsnehmer) auch nicht verpflichtet, eine ihm bekannte Erkrankung an M. Parkinson "spontan" anzuzeigen.
ABER: Sofern der Versicherer nach Erkrankungen und Beschwerden des Bewegungsapparates fragt, muss der VN seine aus der Krankheit resultierenden Einschränkungen angeben.
Das Verschweigen derartiger Beschwerden indiziert Arglist.
Für die Behauptung des Versicherungsnehmers, ihm seien die Gesundheitsfragen bei einer Beantragung der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht vom Versicherungsvertreter (Agenten) vorgelesen worden, sondern vom Vermittler selbst beantwortet worden, spricht, der Umstand, dass es allein um eine nach Jahren des Bestehens eines Vertrages erfolgte "Umdeckung" ging.
Der Versicherungsnehmer ist nicht dazu verpflichtet, das Antragsformular nach vorhandenen Gesundheitsfragen durchzusehen. wenn ihm der Antrag ausgefüllt vom Vermittler zur Unterschrift vorgelegt wird.
Damit sich der Versicherer wirksam auf die Verletzung einer Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers (vgl. § 19 Abs.1 VVG) berufen kann, muss er nach den verschwiegenen Umständen in Textform gefragt haben. soweit eine Frage unterschiedlich verstanden werden kann, braucht der Versicherungsnehmer nur das anzugeben, wonach er zweifellos gefragt worden ist.
Wird im Antrag für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach Kopfschmerzen mit einer "Häufigkeit von mehr als 2 x pro Monat" gefragt, stellt die Annahme der Versicherungsnehmers, einmalig in einem Zeitraum von etwa zwei Monaten aufgetretener und dann folgenlos abgeklungener Kopfschmerz brauche (in Ermangelung chronischer Natur) nicht angegeben zu werden, jedenfalls keine grob fahrlässige Fehleinschätzung der Gefahrerheblichkeit dar.
Der vom Versicherungsnehmer beauftragte Makler, der dem VN bei der Ausfüllung des Versicherungsantrags behilflich ist, ist nicht Wissenserklärungsvertreter, dessen Erklärung dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden, wenn er den Antrag auf Abschluss der Versicherung neben dem Versicherungsnehmer mitunterschreibt.
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigt, dass die Fragen des Versicherers im Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung, ob in den letzten fünf Jahren" Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen durch Ärzte, sonstige Behandler oder im Krankenhaus" stattgefunden haben, zulässig sind.
Eine Behandlung, die eine Überweisung zum MRT und eine einmonatige Krankschreibung nach sich zieht, ist unabhängig von ihrer Schwere nicht als belanglos anzusehen und darf bei Antragstellung nicht verschwiegen werden.
Auch wenn der Versicherungsnehmer eine Krankschreibung (AU) von erheblicher Dauer verschweigt, die er erwirkt hatte, um den Belastungen des Arbeitsverhältnisses zu entgehen, können eine Täuschung des Versicherers darstellen. Unerheblich ist, ob es sich tatsächlich nur um eine Bagatellerkrankung gehandelt hat.
Eine Klage auf Leistung aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, darf wegen nicht hinreichend substantiierter Darstellung des Berufsbildes , erst dann abgewiesen werden, wenn dass Gericht (wiederholt) darauf oder auf Widersprüchlichkeiten hingewiesen hat.
Ein Versicherungsnehmer verletzt seine Anzeigepflicht nicht, wenn er einen Umstand nicht angibt, der ihm aufgrund Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Die Monatsfrist der hilfsweise ausgesprochenen Vertragsanpassung beginnt mit dem Rücktrittsschreiben, indem sie enthalten ist.
Das Erfordernis einer gesonderten Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung bei Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist nur dann gewahrt, wenn die Belehrung in umittelbarer Nähe zu den Gesundheitsfragen erfolgt und so gefasst ist, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Versicherungsnehmer schlechterdings nicht übersehen kann.
Ein bloßes Lampenfieber unterhalb der Schwelle zur krankhaften Prüfungsangst muss auch dann nicht angegeben werden, wenn der Versicherungsnehmer dessentwegen einen Arzt aufgesucht hat.
Kann der Versicherungsnehmer zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen, einen in der Vergangenheit erfolgten Arztkontakt vergessen zu haben, kann ihm auch dann keine Verletzung der Anzeigepflicht vorgeworfen werden, wenn er es fahrlässig unterlassen hat, sein Erinnerungsvermögen durch Einsicht in vorhandene Unterlagen oder Rückfragen bei Dritten angespannt zu haben.
Wird der Versicherungsnehmer bei Antragstellung danach gefragt, ob er in den letzten 10 Jahren "wegen Erkrankung oder Störung der Psyche (z.B. depressiver Stimmungen, Angstzuständen, Belastungsreaktionen, Essstörungen, Erschöpfungszuständen) beraten, untersucht oder behandelt" wurde und unterlässt er daraufhin die Angabe einer ärztlichen Behandlung, aus deren Anlass aufgrund seiner Beschwerdeschilderung eine zweiwöchige Krankschreibung wegen psychischer Belastung durch Arbeit (ICD Z 56G) erfolgte, liegt dann eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit, die den Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen kann.
Dass die vom Arzt gestellte Diagnose-möglicherweise- nicht zutraf oder ihr nach Meinung des die tatsächlichen Umstände kennenden Versicherungsnehmers kein "echter" Krankheitswert zukam, ist hierfür nicht von Belang.