Vorwurf der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger? Ermittlungsverfahren wegen § 180 StGB? Hausdurchsuchung, Vorladung oder Beschlagnahme?
Der Vorwurf der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger nach § 180 StGB führt bei vielen Betroffenen zunächst zu großer Unsicherheit.
Oft handelt es sich nicht um klassische „Kontaktfälle“, sondern um Konstellationen, in denen Dritte den Vorwurf erheben, man habe sexuelle Handlungen zwischen anderen Personen ermöglicht, unterstützt oder begünstigt.
Typische Ausgangssituationen sind:
Viele Beschuldigte werden überrascht, wenn plötzlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
Gerade in solchen Verfahren ist eine frühzeitige und strukturierte Strafverteidigung entscheidend.
Ein Ermittlungsverfahren wegen der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger sollte niemals unterschätzt werden.
Bereits frühe Aussagen gegenüber Polizei oder anderen Beteiligten können die Verteidigung erheblich beeinflussen.
Rechtsanwalt Scholz verteidigt bundesweit im Sexualstrafrecht und entwickelt individuelle Verteidigungsstrategien für komplexe Ermittlungsverfahren.
Im Sexualstrafrecht besteht häufig eine besondere emotionale Dynamik.
Beschuldigte sehen sich schnell mit schweren Vorwürfen konfrontiert, obwohl die tatsächlichen Abläufe oft komplex und rechtlich differenziert zu bewerten sind.
Unsere Haltung ist klar:
Wir analysieren die Ermittlungsakte, prüfen Aussagen, rekonstruieren Abläufe und hinterfragen die rechtliche Bewertung der Ermittlungsbehörden.
Jeder Beschuldigte hat Anspruch auf eine engagierte Strafverteidigung.
Wir setzen die Mittel der Strafprozessordnung konsequent ein, um die Rechte unserer Mandanten zu schützen.
Diskret, strategisch und mit voller Konzentration auf das bestmögliche Ergebnis.
§ 180 StGB erfasst Konstellationen, in denen eine Person sexuelle Handlungen zwischen oder mit Minderjährigen ermöglicht, unterstützt oder fördert.
Wichtig ist:
Ob eine Strafbarkeit tatsächlich vorliegt, hängt stark vom Einzelfall ab.
Verfahren nach § 180 StGB entstehen häufig aus sehr unterschiedlichen Situationen:
Gerade weil der Tatbestand weit gefasst ist, kommt es häufig zu rechtlichen Abgrenzungsfragen.
Ein Verfahren wird häufig eingeleitet durch:
Auch bei diesem Tatvorwurf kann es zu Hausdurchsuchungen kommen.
Gesucht wird häufig nach:
Viele Beschuldigte sind überrascht über die Intensität der Ermittlungsmaßnahmen.
Digitale Kommunikation spielt auch hier eine zentrale Rolle.
Relevant sind insbesondere:
Die Auswertung erfolgt häufig durch spezialisierte IT-Forensik.
In vielen Verfahren existieren keine objektiven Beweise.
Dann stehen sich unterschiedliche Darstellungen gegenüber.
In solchen Fällen kommt es besonders auf folgende Punkte an:
Eine sorgfältige rechtliche Bewertung ist hier entscheidend.
Gerade bei § 180 StGB entstehen viele Verfahren durch unterschiedliche Wahrnehmungen von Situationen.
Mögliche Ursachen:
Jeder Vorwurf muss daher individuell geprüft werden.
Untersuchungshaft kann auch in Verfahren nach § 180 StGB in Betracht kommen, insbesondere bei:
In solchen Fällen ist sofortige anwaltliche Unterstützung erforderlich.
Die ersten Schritte können entscheidend für den gesamten Verlauf des Verfahrens sein.
Unsere Kanzlei verteidigt Mandanten in Dortmund, Bochum, Hagen, Hamm, Unna, Lünen, Schwerte sowie bundesweit.
Der Fokus unserer Strafverteidigung liegt auf der konsequenten und diskreten Verteidigung in sensiblen Strafverfahren.
Unsere Mandanten profitieren insbesondere von:
Diese Verfahren sind häufig geprägt durch:
Eine erfolgreiche Verteidigung erfordert daher Erfahrung und strategisches Vorgehen.
Wenn gegen Sie wegen § 180 StGB ermittelt wird, sollten Sie keine Zeit verlieren.
Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer sind die Möglichkeiten, Einfluss auf das Verfahren zu nehmen.
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Rechtsanwalt Scholz – Strafverteidiger Dortmund | bundesweite Verteidigung im Sexualstrafrecht
Es geht um das Ermöglichen, Unterstützen oder Fördern sexueller Handlungen zwischen oder mit Minderjährigen.
Nicht zwingend. Auch unterstützende Handlungen können relevant sein.
In der Regel nicht ohne vorherige Akteneinsicht.
Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte sollte keine Aussage erfolgen.
Ja, insbesondere zur Auswertung von Chatverläufen.
Die Polizei kann digitale Geräte und Datenträger sicherstellen.
In bestimmten Fällen ja, abhängig vom Einzelfall.
Ja, abhängig von der Beweislage.
Ja, in ganz Deutschland.
Unmittelbar nach Bekanntwerden der Ermittlungen.