Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Inhalte (§ 184b StGB) – Strafverteidigung bei schwerwiegenden Vorwürfen

Der Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte gehört zu den schwerwiegendsten Anschuldigungen im Sexualstrafrecht.

 

Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann für Betroffene gravierende Folgen haben – beruflich, privat und gesellschaftlich.

 

Häufig beginnt ein Verfahren überraschend mit einer Hausdurchsuchung in den frühen Morgenstunden. Computer, Mobiltelefone, Tablets und Datenträger werden beschlagnahmt.

 

Viele Beschuldigte erfahren erst in diesem Moment überhaupt von den gegen sie geführten Ermittlungen.

 

Gerade deshalb ist schnelles und professionelles Handeln durch einen erfahrenen Strafverteidiger entscheidend.

Die Rechtsanwaltskanzlei Scholz- Strafverteidiger in Dortmund verfügt über besondere Erfahrung im Sexualstrafrecht und verteidigt Beschuldigte bundesweit gegen Vorwürfe nach § 184b StGB.

 

Wir kennen die Besonderheiten dieser Verfahren und wissen, welche Verteidigungsansätze häufig übersehen werden.

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Was regelt § 184b StGB?

§ 184b StGB stellt insbesondere unter Strafe:

  • Besitz kinderpornografischer Inhalte
  • Erwerb kinderpornografischer Inhalte
  • Verbreitung kinderpornografischer Inhalte
  • Herstellung kinderpornografischer Inhalte
  • Zugänglichmachen entsprechender Dateien

Der Gesetzgeber verfolgt diese Delikte mit großer Konsequenz. Entsprechend umfangreich fallen die Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft regelmäßig aus.

 

Dabei ist nicht jeder Fall so eindeutig, wie er zunächst erscheint.

Wann liegt überhaupt Besitz vor?

Ein zentraler Streitpunkt vieler Verfahren ist die Frage, ob ein strafbarer Besitz tatsächlich vorliegt.

Denn nicht jede Datei auf einem Computer oder Smartphone wurde bewusst gespeichert.

In der Praxis spielen häufig folgende Konstellationen eine Rolle:

  • automatische Downloads
  • Messenger-Anwendungen
  • Cloud-Synchronisationen
  • Weiterleitungen in Gruppenchats
  • Cache-Dateien
  • unbewusste Speicherung durch Apps
  • versehentlich geöffnete Inhalte

Ob tatsächlich ein strafbarer Besitz vorliegt, muss daher in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Welche Strafen drohen?

Die strafrechtlichen Konsequenzen können erheblich sein.

Je nach Vorwurf drohen:

  • Freiheitsstrafen
  • Geldstrafen
  • Eintragungen im Führungszeugnis
  • Eintragungen im Bundeszentralregister
  • Verlust des Arbeitsplatzes
  • beamtenrechtliche Konsequenzen
  • Widerruf behördlicher Erlaubnisse
  • erhebliche Reputationsschäden

Darüber hinaus können bereits laufende Ermittlungsverfahren erhebliche Auswirkungen auf Familie und soziales Umfeld haben.

Sexualstrafrecht erfordert besondere Spezialisierung

Verfahren wegen § 184b StGB unterscheiden sich deutlich von vielen anderen Strafverfahren.

Neben juristischen Fragen spielen häufig technische Aspekte eine entscheidende Rolle.

Typische Themen sind:

  • IT-Forensik
  • Datenauswertung
  • Cloud-Speicher
  • Messenger-Dienste
  • automatische Dateispeicherung
  • Benutzerkonten
  • Zugriffsmöglichkeiten Dritter

Eine erfolgreiche Verteidigung erfordert daher nicht nur strafrechtliches Fachwissen, sondern auch ein tiefes Verständnis der technischen Zusammenhänge.

 

Unsere Kanzlei hat sich unter anderem auf die Verteidigung im Sexualstrafrecht spezialisiert und verfügt über Erfahrung mit den besonderen Herausforderungen solcher Verfahren.

Besondere Spezialisierung im Sexualstrafrecht
Verfahren wegen § 184b StGB gehören zu den technisch und rechtlich anspruchsvollsten Bereichen des Sexualstrafrechts. Die Auswertung digitaler Beweismittel, die Überprüfung forensischer Gutachten und die Analyse von Speicher- und Downloadvorgängen erfordern besondere Erfahrung. Genau auf diese Verfahren ist unsere Kanzlei spezialisiert.

Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB

In vielen Fällen beginnt das Verfahren mit einer Hausdurchsuchung.

Dabei werden häufig beschlagnahmt:

  • Smartphones
  • Computer
  • Tablets
  • Festplatten
  • USB-Sticks
  • Speicherkarten

Für Betroffene stellt dies häufig eine enorme Belastung dar.

Wichtig ist jedoch:

Auch nach einer Durchsuchung bestehen weiterhin umfangreiche Verteidigungsrechte.

Die Ermittlungen sind keineswegs automatisch abgeschlossen.

Typische Fehler von Beschuldigten

Viele Betroffene reagieren nach einer Hausdurchsuchung verständlicherweise panisch.

Häufige Fehler sind:

  • spontane Aussagen gegenüber der Polizei
  • nachträgliches Löschen von Dateien
  • Kontaktaufnahme mit anderen Beteiligten
  • unüberlegte Rechtfertigungen
  • eigenständige Kommunikation mit Ermittlungsbehörden

Gerade in Sexualstrafverfahren können solche Reaktionen die spätere Verteidigung erheblich erschweren.

Wichtiger Hinweis:
Wenn gegen Sie wegen § 184b StGB ermittelt wird, sollten Sie keinerlei Angaben zur Sache machen. Eine wirksame Verteidigung beginnt regelmäßig erst nach vollständiger Akteneinsicht und Auswertung der digitalen Beweismittel.

Digitale Beweise sind nicht immer eindeutig

Viele Ermittlungsverfahren beruhen auf technischen Auswertungen.

Doch technische Feststellungen beantworten nicht automatisch die entscheidenden strafrechtlichen Fragen.

Zu prüfen ist insbesondere:

  • Wer hatte Zugriff auf das Gerät?
  • Wann wurde die Datei gespeichert?
  • Erfolgte die Speicherung bewusst?
  • Wurde die Datei aktiv geöffnet?
  • Wurde sie automatisch heruntergeladen?
  • Existieren Hinweise auf eine Kenntnis des Inhalts?

Gerade an diesen Punkten ergeben sich häufig entscheidende Verteidigungsansätze.

Unsere Verteidigungsstrategie

Jeder Fall wird individuell geprüft.

Typischerweise umfasst unsere Verteidigung:

  • vollständige Akteneinsicht
  • Analyse der digitalen Beweismittel
  • Überprüfung der Datenauswertung
  • Prüfung von Gutachten
  • Kontrolle der Ermittlungsmaßnahmen
  • Bewertung der Besitz- und Vorsatzfrage
  • Entwicklung einer individuellen Verteidigungsstrategie

Ziel ist stets die bestmögliche Lösung für den Mandanten.

Je nach Beweislage kommen insbesondere eine Verfahrenseinstellung, eine deutliche Reduzierung des Vorwurfs oder andere günstige Verfahrensausgänge in Betracht.

Warum die Strafrechtskanzlei in Dortmund

Gerade Verfahren wegen kinderpornografischer Inhalte verlangen höchste Diskretion, besondere Erfahrung und strategisches Vorgehen.

 

Mandanten vertrauen uns insbesondere aufgrund unserer:

  • Spezialisierung im Sexualstrafrecht
  • Erfahrung mit § 184b-Verfahren
  • Kenntnis digitaler Beweismittel
  • diskreten Mandatsbearbeitung
  • schnellen Erreichbarkeit
  • konsequenten Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren

Wir wissen, dass diese Verfahren häufig nicht nur strafrechtliche Konsequenzen haben, sondern die gesamte persönliche und berufliche Existenz betreffen können.

Unser Ziel:
Wir prüfen jeden Vorwurf kritisch, hinterfragen technische Auswertungen und entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie. Gerade im Sexualstrafrecht entscheidet häufig die frühzeitige Einschaltung eines spezialisierten Verteidigers über die weiteren Handlungsmöglichkeiten.

Jetzt professionelle Verteidigung sichern

Wenn gegen Sie wegen des Vorwurfs des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte ermittelt wird, sollten Sie keine Zeit verlieren.

Gerade im Sexualstrafrecht werden die entscheidenden Weichen häufig bereits in den ersten Tagen nach Bekanntwerden des Verfahrens gestellt.

Kontakt zur Kanzlei

Rechtsanwalt Scholz
Brackeler Hellweg 133
44309 Dortmund

☎ 0231 / 98 68 88 37
📧 [email protected]

 

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir beraten Sie diskret, vertraulich und entwickeln gemeinsam die passende Verteidigungsstrategie.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich nach einer Hausdurchsuchung eine Aussage machen?

Nein. Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen.

 

Bedeutet eine gefundene Datei automatisch eine Verurteilung?

Nein. Es muss unter anderem geprüft werden, ob ein strafbarer Besitz und entsprechender Vorsatz tatsächlich nachweisbar sind.

 

Kann ein Verfahren eingestellt werden?

Ja. Dies hängt von der konkreten Beweislage des Einzelfalls ab.

 

Wann bekomme ich meine Geräte zurück?

Das hängt vom Umfang der Auswertung und dem Stand des Verfahrens ab.

Wann sollte ich einen Strafverteidiger einschalten?

Idealerweise sofort nach Bekanntwerden der Ermittlungen oder unmittelbar nach einer Hausdurchsuchung.