Sie suchen Unterstützung in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten?
Sie haben einen Versicherungsfall erlitten und Ihre Versicherung zahlt nicht?
Dann lassen Sie sich vom Fachanwalt für Versicherungsrecht beraten.
Mit einer Versicherung haben Sie bewusst ein bestimmtes, nicht selten wirtschaftlich existenzielles Risiko abgesichert. Tritt dann der Versicherungsfall ein und der Versicherer lehnt die Zahlung ab, obwohl Sie jahrelang die Prämien gezahlt haben, fühlen Sie sich vermutlich wie viele unserer Mandanten hilflos und überfordert.
Rechtsanwalt Marcus Scholz hilft Ihnen ihre berechtigten Ansprüche gegen den Versicherer außergerichtlich und wenn erforderlich gerichtlich durchzusetzen.
Wir stehen aber nicht nur Versicherungsnehmern, sondern auch Versicherungsvermittlern (Versicherungsvertreter / Versicherungsmakler) zur Verfügung.
Lassen Sie uns gemeinsam schauen, welche Erfolgsaussichten Sie in Ihrem konkreten Fall haben. Dazu bieten wir ein kostenloses Gespräch für Ihre unverbindliche Ersteinschätzung vom Experten an:
Versicherungsrecht ist Vertragsrecht, was maßgeblich durch Gerichtsverfahren weiterentwickelt wird. Nur wer sich vollkommen und umfassend dieser speziellen Materie des Zivilrechts widmet, kann seinen Mandanten zum Erfolg verhelfen und mit den Versicherern auf Augenhöhe verhandeln.
Als Fachanwalt für Versicherungsrecht ist Herr Rechtsanwalt Scholz ein ausgewiesener Experte im Versicherungsrecht, der sich mit jahrelanger Erfahrung und bundesweit weit mehr als 1.000 geführten Gerichtsverfahren, sich für die Interessen und Bedürfnisse der Mandanten einsetzt.
Herr Rechtsanwalt Scholz ist auch für die Versicherungswirtschaft tätig und kennt die „Argumente“ und Strategien der Versicherer. Dieses Wissen bringt er für seine Mandanten ein, um nach Möglichkeit das Verfahren zu beschleunigen, abzukürzen oder abzuwenden, damit wir Ihre Rechtsangelegenheit bestmöglich in Ihrem Sinne klären können- schnell, kosteneffizient, pragmatisch und kompetent.
Haben Sie einen versicherten Schaden (Versicherungsfall) erlitten, steht Ihnen meistens ein langes und nervenaufreibendes Regulierungsverfahren bevor. Bereits hier können und sollten Sie auf unsere Unterstützung vertrauen. Denn in aller Regel wird Ihre Versicherung zu dem - vorläufigem- Ergebnis gekommen sein, dass sie sich ihrer Leistungspflicht entziehen kann oder zumindest den Leistungsanspruch erheblich kürzen kann!
Mit Rechtsanwalt Scholz an Ihrer Seite behalten Sie auch in stürmischen Zeiten den Kurs.
Gerade im Bereich der Personenversicherung (z.B. Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung) kann das zu dramatischen Nachteilen führen. Denn entdeckt der Versicherer vermeidliche Falschangaben, kann er sich unter Umständen nicht nur seiner konkreten Leistungspflicht entziehen, sondern auch vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder sogar anfechten. Die Folgen (Verlust des Versicherungsschutzes) können verheerend sein. In bestimmten Versicherungszweigen, vor allem der KfZ-Haftpflichtversicherung, Gebäudeversicherung, Hausratversicherung, Haftpflichtversicherung und sogar der Unfallversicherung wirft der Versicherer, wenn er genügend Indizien hat, dem Versicherungsnehmer sogar (Versicherungs-)Betrug vor und versucht sich so seiner Leistungspflicht zu entziehen.
Die klassische Prüfung des Versicherers umfasst:
Auch die Strategien der Versicherer gleichen sich. So werden die Kunden (Versicherungsnehmer / Versicherungsnehmerinnen) mit bürokratischen, für den Laien kaum noch verständlichen Fragebögen regelrecht bombardiert und aufgefordert, zahlreiche Unterlagen einzureichen. Versicherer spielen auf Zeit. Sie wissen ganz genau, das Geschädigte auf die Leistung schnellstmöglich angewiesen.
Mit Rechtsanwalt Marcus Scholz, Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Dortmund und Lünen nehmen Sie die Hürden, die Ihnen in den Weg gestellt werden.
Insbesondere:
Nehmen Sie noch heute Kontakt zu Rechtsanwalt Scholz auf.
Dazu können Sie ganz bequem das unten stehende Formular ausfüllen, eine E-Mail versenden, uns anrufen oder einen Termin vor Ort buchen. Ganz wie es für Sie am liebsten ist.
Immer häufiger kommt es vor, dass sich die Versicherer versuchen ihrer Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag zu entziehen. Besonders auffällig ist, je höher der Schaden desto häufiger die Ablehnung, was man gerade im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung, der Unfallversicherung, der Gebäudeversicherung aber auch der Krankenversicherung (wo es oft um erhebliche Behandlungskosten geht) beobachten kann. Aber auch die KfZ-Versicherungen (Kfz-Haftpflichtversicherung, Teilkaskoversicherung und Vollkaskoversicherung lehnen immer häufiger berechtigte Forderungen von Versicherungsnehmern ab.
Und die Rechnung geht auf. Denn die Versicherer setzen vor allem auf eins, die Hilflosigkeit und Ungeduld ihrer Kunden. Denn nur ein Bruchteil der Versicherungsnehmer gehen gegen eine Ablehnung oder Kürzung der Versicherungsleistung vor. Im Jahr 2022 hatte die Versicherungswirtschaft einen Vertragsbestand von 472,9 Millionen Versicherungsverträgen. (Quelle: Statista Research Department 03.02.2024). Da verwundert es nicht, dass die Vertragsbedingungen komplizierter und die Ablehnungen häufiger werden.
Aber, die Ablehnungen sind in der Regel auch nicht gänzlich aus der Luft gegriffen. Eine genaue Prüfung der Einwände durch einen Fachmann (Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter oder Fachanwalt für Versicherungsrecht) bringt oft Licht ins Dunkle. Nachfolgend wollen wir Ihnen einen ersten Eindruck der typischen Einwendungen mitgeben. Vielleicht reicht dies ja schon aus, um Ihrem Versicherer die Stirn zu bieten. Wir empfehlen aber, sich spätestens mit der Ablehnung, professionelle Hilfe zu holen. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!
Obwohl Versicherungsrecht ein Sonderbereich des Vertragsrechts ist, musste ich gerade während meiner Tätigkeit für die Versicherungswirtschaft feststellen, dass dem grundlegenden Versicherungsvertrag, also dem Versicherungsschein und den maßgeblichen Versicherungsbedingungen (leider auch von viel zu vielen Anwälten) zu wenig Beachtung geschenkt worden ist. Dabei lassen sich bereits hier in zahlreichen Konstellationen Schrauben ziehen, die unabhängig etwaiger anderer (vielleicht sogar berechtigter) Einwände, zum Erfolg führen können.
Wie kommt ein Versicherungsvertrag zustande?
Das Versicherungsvertragsgesetzt (VVG) enthält diesbezüglich nur wenige Ausnahmevorschriften, sodass grundsätzlich auf die typischen Regelungen zum Vertragsabschluss verwiesen werden kann (Angebot und Annahme).
Demzufolge bedarf es zwei übereinstimmender Willenserklärungen hinsichtlich des Versicherungsantrages auf Abschluss eines Versicherungsvertrages.
In der Praxis wird das Angebot regelmäßig durch entsprechenden Antrag des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters (Agent, Makler) gestellt (sog. Antragsmodell).
Eine andere Variante ist das sog. Invitatiomodell. Hierbei nimmt der Versicherer bzw. der Versicherungsvermittler das Versicherungsbedürfnis des Kunden auf und gibt, durch Übersendung der entsprechenden Police, ein Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrages ab.
Unter dem Antragsmodell fällt auch der inzwischen wohl häufigste Fall, dass der Versicherungsnehmer auf einem Portal im Internet (z.B. check24) seine Daten einträgt und absendet. Auch das wird von der Rechtsprechung (obwohl hier formal ein Angebot der verschiedenen Versicherer erscheint) als Abgabe eines Angebots durch den Versicherungsnehmer gewertet!
Warum ist dies für Sie wichtig?
Eine Reihe der typischen Einwände des Versicherers betreffen das vorvertragliche Verhalten des Versicherungsnehmers (z.B. die Gesundheitsangaben bei der privaten Krankenversicherung, Zustand des Gebäudes bei der Gebäudeversicherung etc.). Hier kann es immer mal wieder vorkommen, dass der Versicherungsinteressent unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht hat, auf die sich die Versicherung dann beruft und ggf. die Kündigung oder sogar den Rücktritt erklärt (dazu später mehr!). Auf diese kann sich der Versicherer aber nur berufen, wenn der Versicherungsnehmer vor Stellung des Antrages ausreichend und umfassend informiert und beraten worden ist!
Die vorvertraglichen Informationspflichten des Versicherers sind in § 7 VVG aufgeführt. Insbesondere muss der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt worden sein und ihm müssen die maßgeblichen Versicherungsbedingungen zur Verfügung gestellt werden. Bei der Krankenversicherung und Lebensversicherung kommen hinsichtlich der Prämienentwicklung noch weitere Informationspflichten hinzu.
TIPP zum Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht beginnt erst, wenn der Versicherungsschein, die Belehrung über das Widerrufsrecht die Informationen und die Versicherungsbedingungen in Textform vorliegen. Die Belehrung muss enthalten, an wen und wie der widerruf in welcher Zeit zu erfolgen hat. ebenfalls muss in der Widerrufsbelehrung enthalten sein, dass es einer Begründung des Widerrufs nicht bedarf und die 14-tägige Frist durch rechtzeitige Absendung gewahrt ist.
Ein Widerrufsrecht besteht hingegen nicht, wenn die Versicherung mit weniger als einen Monat abgeschlossen ist (z.B. kurzweilige Deckung für eine Urlaubsreise). Bei vorläufiger Deckung sofern es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag handelt und bei Großrisiken.
Rechtsfolgen des Widerrufs
Ist der Widerruf wirksam erklärt, hat der Versicherer nur die auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenen Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer entsprechend belehrt worden ist.
Bei der Lebensversicherung gibt es noch weitere Besonderheiten hinsichtlich des Rückkaufswert und Überschussanteils.
Wird der Versicherungsantrag angenommen, stellt sich oft die Frage, in welcher Form (Inhalt) der tatsächliche Versicherungsvertrag zustande gekommen ist!
Denn je nach Versicherung wird der Versicherer eine Risikoprüfung durchführen. Hierbei kann sich, insbesondere bei der privaten Krankenversicherung, ergeben, dass er den Versicherungsvertrag zwar abschließen will, aber nicht in dem Umfang, wie vom Versicherungsnehmer im Antrag gewünscht. Dann wird er regelmäßig einen abweichenden Antrag versenden, den es dringend zu prüfen gilt!
Denn anders als im Zivilrecht üblich, gilt im Versicherungsrecht hier ein Ausnahme gem. § 5 VVG. Die Regelung sieht vor, dass der abweichende Antrag als genehmigt gilt, wenn diesem nicht binnen eines Monats widersprochen wird!
Das gilt aber nur dann, wenn der Versicherer ausdrücklich und hervorgehoben auf die " ungünstige" Abweichung und die damit verbundenen Rechtsfolgen hingewiesen hat.
Beispiel:
Der Versicherungsnehmer wünscht eine private Krankenversicherung. Bei den Gesundheitsfragen gibt er an, dass er bereits mehrere Bandscheibenvorfälle hatte. Der Versicherer beschließt, dass er zwar grundsätzlich bereit sei, einen Versicherungsvertrag zu schließen, jedoch etwaige Behandlungskosten für den Rücken ausschließen möchte. Hat er hierüber nicht ausreichend informiert, sind diese jedoch ebenfalls versichert!
Das Versicherungsrecht ist Verbraucherrecht. Da der Versicherungsnehmer nach Ansicht des Gesetzgebers in der "schwächeren" Position ist, hat der Versicherer zahlreiche Informations- und Beratungspflichten die ihn bereits vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrages treffen. Hier lohnt es sich oftmals genau zu prüfen wie und unter welchen Umständen konkret, dass Vertragsverhältnis zustande gekommen ist und welche Rechte konkret geltend gemacht werden können, wenn sich der Versicherer nicht an die Vorschriften gehalten hat.
Mit dieser, meist komplexen Prüfung lassen wir Sie aber nicht allein. Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Scholz als Fachanwalt für Versicherungsrecht in einem ersten kostenlosen und unverbindlichen Beratungsgespräch zur Verfügung. Nehmen Sie hierzu ganz nach Ihren wünschen einfach und unkompliziert Kontakt zu uns aus.
Nichts ist für die Ewigkeit und so gibt es auch im Versicherungsrecht zahlreiche Möglichkeiten, wie sich die Vertragsparteien vom Versicherungsvertrag wieder lösen können.
Wie bereits oben dargestellt, steht dem Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht zu.
Selbstverständlich kann der Versicherungsnehmer den Vertrag auch durch eine Kündigung beenden. In der Regel wird hier eine Drei-Monatige-Kündigungsfrist vereinbart. Konkretes ergibt sich aus den Vertragsbedingungen. Näheres regelt hierzu § 11 VVG. Eine Besonderheit hinsichtlich des Kündigungsrecht besteht jedoch bei der Krankenversicherung. Diese kann der Versicherer nur unter den Voraussetzungen des § 206 VVG oder aus wichtigen Grund (mehr dazu unter der Rubrik Krankenversicherung) kündigen.
Wichtig zu wissen!!!
Der Versicherer muss eine unwirksame Kündigung unverzüglich zurückweisen. Kommt er dieser Verpflichtung aufgrund seines überlegenen Wissens und sich daraus ergebenen Hinweispflichten nicht nach, ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, als wäre die Kündigung wirksam gewesen und / oder er macht sich Schadenersatzpflichtig.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht dem Versicherer grundsätzlich auch dann zu, wenn die Erstprämie oder die Folgeprämien nicht rechtzeitig gezahlt worden sind. Weiter kommt eine außerordentliche Kündigung noch aus wichtigen Grund hinzu (dazu später mehr).
In der Sachversicherung kann dem Versicherer ein Kündigungsrecht durch den Eintritt des Versicherungsfalles zukommen. Dem Versicherungsnehmer hingegen bei der Erhöhung der Prämie.
Neben der Kündigung sieht das Versicherungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen noch die Möglichkeit des Rücktritts und der Anfechtung des Versicherungsvertrages als Beendigungsformen vor.
Da gerade letzteres oft im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers einhergeht, kommt diesen Beendigungsformen eine besondere Bedeutung zu. Denn oft ist dies die Rechtsfolge einer vermeintlichen Obliegenheitspflichtverletzung (Vertragsverletzung).
Die Obliegenheiten sind eine versicherungsvertragliche Besonderheit und (sollen) bestimmen das Verhalten des Versicherungsnehmers.
Sie unterteilen sich im Wesentlichen in
Sinn und Zweck der vereinbarten Obliegenheiten ist es, dem Versicherungsnehmer ein Verhalten aufzubürden, um das versicherte Risiko möglichst kalkulierbar zu machen, da ein entsprechendes Verhalten durch den Versicherer ja nicht erzwungen werden kann.
Ein Beispiel für eine vorvertragliche Obliegenheit ist die Verpflichtung des Versicherungsnehmers in der Krankenversicherung vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu den Gesundheitsfragen zu tätigen.
Beispiele für Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall sind etwa die Verpflichtung des Versicherungsnehmers in der KfZ-Versicherung das Fahrzeug nur im fahrtauglichen Zustand zu führen (also ohne Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln), in der Gebäudeversicherung dürfen nicht einfach etwaige Sicherheitseinrichtungen entnommen werden oder es muss bei Leerstand in den Wintermonaten ausreichend beheizt sein.
Beispiele für Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall sind in nahezu allen Versicherungen, dass vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden müssen, die den Eintritt des Versicherungsfalles und den Umfang des versicherten Schadens betreffen. So werden etwa in der KfZ-Versicherung immer nach Vorschäden, dessen Art und Umfang gefragt und verlangt, dass ggf. entsprechende Reparaturrechnungen vorgelegt werden.
Welche konkreten Obliegenheiten bestehen, ist im Bedingungswerk verankert.
Zu den gesetzlichen vorvertraglichen Obliegenheiten gem. §19 Abs. 1 VVG gehört die vorvertragliche Anzeigepflicht.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich und dem Versicherer nicht bekannt sind, vollständig und richtig anzuzeigen.
Die Anzeige muss sich auf gefahrerhebliche Umstände zum Zeitpunkt der Antragstellung verhalten.
Aber was sind gefahrerhebliche Umstände?
Gefahrerhebliche Umstände sind solche Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die geeignet sind, den Entschluss des Versicherers, ob er den Versicherungsvertrag überhaupt oder in einem anderen Umfang eingehen möchte, zu beeinflussen. Es kommen also ausschließlich als gefahrerhebliche Umstände nur die Fragen des Versicherers in Betracht. Eine spontane Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers gibt es grundsätzlich nicht (mehr). Nur noch sehr vereinzelnde Gerichte (z.B. LG Heidelberg) nehmen unter bestimmten Voraussetzungen eine spontane Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers an. In dem entschiedenen Fall ging das Landgericht Heidelberg davon aus, dass wenn der Versicherungsnehmer an Multipler Sklerose leide, ihm klar sei, dass der Berufsunfähigkeitsversicherer eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei Kenntnis der MK-Erkrankung gar nicht oder nur unter einen entsprechenden Ausschluss eingehen würde. Diese Ansicht hat sich jedoch insgesamt nicht durchgesetzt. Die Frage, welche Umstände gefahrerheblich sind, soll nicht auf den Versicherungsnehmer übergehen. Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen (z.B. wenn es sich um eine äußerst seltene Krankheit handelt) wird eine Anzeigepflicht unterstellt. Hier zeigt sich einmal mehr, dass das Versicherungsrecht als Verbraucherrecht den Versicherungsnehmer schützen soll!
Eine Besonderheit besteht, wenn ein Versicherungsvermittler (Makler, Vertreter) involviert ist.
Der Versicherungsvertreter steht im Lager des Versicherers. Alles was er sieht und hört wird so behandelt, als hätte es der Versicherer wahrgenommen.
Der Versicherungsmakler steht im Lager des Versicherungsnehmers.
Wenn also der Versicherer (wie in der Praxis üblich) den Fragebogen an den Versicherungsvertreter sendet und dieser die Fragen mit dem Versicherungsnehmer "durchgeht" ist aus der Perspektive des Versicherungsnehmers zu unterstellen, dass die Fragen nicht in Textform vorlagen!
Ist objektive eine vorvertragliche Obliegenheitsverletzung festzustellen, muss auf der zweiten Stufen ermittelt werden, in welcher Form (subjektiv) des Verschuldens (fahrlässig, grobfahrlässig, vorsätzlich oder arglistig) diese begangen worden ist, da sich hieran unterschiedliche Rechtsfolgen / Gestaltungsmöglichkeiten des Versicherers ergeben.
Kommt man zu dem Entschluss, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt).
Zu beachten ist. In einem Gerichtsverfahren ist der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet, dass es eine objektive Pflichtverletzung gab. Gelingt ihm das, muss der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen, dass diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist!
Ist zwar eine Falschangabe anzunehmen (bewiesen), ist diese aber fahrlässig oder schuldlos erfolgt, steht dem Versicherer lediglich ein Kündigungsrecht zu. Eine nicht zu vertretene Anzeigepflichtverletzung in der privaten Krankenversicherung führt jedoch nicht zum Kündigungsrecht des Krankenversicherers (vgl. § 194 Abs. 1 VVG).
Anpassungsrecht des Versicherers. Der Versicherer kann beim vorliegen einer mindestens grobfahrlässigen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung -wie oben beschrieben- vom Vertrag zurücktreten. Das gilt aber nur für den Fall (und auch hier zeigt sich wieder die Spezial-Materie des Versicherungsrechts), wenn er den Versicherungsvertrag bei Kenntnis der wahren Tatsachen nicht abgeschlossen hätte. Bei Fahrlässigkeit entfällt das Kündigungsrecht. Anstelle des Rücktrittsrecht bzw. des Kündigungsrechts tritt dann das Recht des Versicherers, den Vertrag entsprechend anzupassen (was auch eine Prämienerhöhung bedeuten kann). In der Krankenversicherung besteht das Anpassungsrecht bei schuldloser Begehung nicht.
Erhöht der Versicherer die Prämie im Rahmen seines Anpassungsrechtes um mehr als 10 % steht dem Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht zu.
Wichtig zu wissen: Sind die Angaben des Versicherungsnehmers für den Versicherer widersprüchlich, darf er sie nicht einfach hinnehmen und sich später darauf berufen! Vielmehr muss er im Rahmen seiner Risikoprüfung etwaige Unklarheiten / Widersprüche durch entsprechende Nachfragen aufklären. Kommt er seiner Nachfrageobliegenheit nicht nach, kann er auch nicht vom Vertrag zurücktreten.
Der Versicherer kann seine Gestaltungsrechte (Rücktritt, Kündigung und Anpassung) nur dann wirksam ausüben, wenn er vorher den Versicherungsnehmer ausreichend und wirksam belehrt hat.
Eine wirksame Belehrung setzt voraus,
Zudem ist zu beachten, dass
In der Regel wird der Versicherer versuchen, von der Versicherung zurückzutreten. Denn die Angaben des Versicherungsnehmers werden erst dann geprüft, wenn ein Leistungsanspruch geltend gemacht wird. Da der Rücktritt auch zur Leistungsablehnung führen kann, ist dieses Gestaltungsrecht im Gegensatz zur Kündigung, besonders interessant.
Aber auch hieran sind noch weitere Voraussetzungen geknüpft.
Denn durch den Rücktritt wird der Versicherer nur dann Leistungsfrei, wenn sich der gefahrerhebliche Umstand kausal auf den Leistungsfall ausgewirkt hat! Beweisbelastet ist der Versicherungsnehmer. Das gilt aber ausdrücklich nur für den Versicherungsfall, der vor der Erklärung des Rücktritts eingetreten ist.
Macht der Versicherer den Rücktritt geltend, bleibt der Versicherungsnehmer grundsätzlich zur Prämienzahlung (bis zum Rücktritt) verpflichtet.
Das Schärfste Schwert des Versicherers ist die Anfechtung wegen Arglist gem. §22 VVG, 123 BGB. Eine arglistige Täuschung ist dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer bewusst auf die Entscheidung des Versicherers einwirken wollte, indem er vorsätzlich Umstände verschweigt oder verschleiert von denen er ausgeht, dass der Versicherer bei dessen Kenntnis, den Versicherungsvertrag (Versicherung) in der Form nicht eingegangen wäre.
Eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. Auch Angaben ins Blaue hinein (z.B. mein Auto wird schon keine Vorschäden gehabt haben) können als arglistige Täuschung gewertet werden. Die formalen Hürden wie beim Rücktritt (Belehrungspflicht) gibt es nicht. Die Frist zur Ausübung der Anfechtung beträgt ein Jahr ab Kenntnis der Täuschungshandlung.
Eine wirksame Anfechtung führt zur Leistungsfreiheit. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nicht. Auf die Kausalität kommt es nicht an.
In den meisten Fällen schützt das Versicherungsrecht den Versicherungsnehmer. Eine Ausnahme ist sicherlich die Anfechtung wegen arglistiger Obliegenheitspflichtverletzung (also bewusste Täuschung). Daher lohnt es sich, jeden Einzelfall konkret fachkundig zu prüfen bzw. durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht überprüfen zu lassen. Denn wie lediglich beispielhaft aufgezeigt, birgt das Versicherungsrecht zahlreiche Besonderheiten, die sich nur einem fachkundigen Rechtanwalt erschließen.
Gerade wenn der Versicherungsvertrag durch einen Versicherungsmakler oder einem Versicherungsvertreter (Agent) geschlossen wird, gelten besondere Zurechnungsnormen. Dem Vermittler ist zu empfehlen, seine Beratung zu dokumentieren und sich auch vom Versicherungsinteressenten unterschreiben zu lassen. Hinsichtlich der Belehrung und der Fragen reicht es nicht aus, den VN mitlesen zu lassen bzw. diese vorzulesen. Planen Sie bei ihrem Beratungsgespräch genügend Zeit ein, dass der VN die Fragen und die Belehrung in Ruhe studieren kann und lassen Sie es sich quittieren.
Dem Versicherungsnehmer wird empfohlen, bei der Beratung durch einen Vertreter eine unbeteiligte Person hinzuzuziehen. Denn alles was Sie dem Versicherungsvertreter sagen gilt als Kenntnis des Versicherers.
Dann sollten Sie nicht lange zögern und rechtliche Hilfe / Unterstützung durch einen Fachanwalt in Anspruch nehmen! Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Scholz als Fachanwalt für Versicherungsrecht mit Rat und Tat zur Seite. Nicht nur aufgrund seiner versicherungsrechtlichen Expertise, sondern auch weil er jahrelang für die Versicherungswirtschaft tätig war, kennt er die Schrauben an denen gedreht werden muss, um Ihnen zum Erfolg zu verhelfen! Nehmen Sie hierzu einfach unverbindlich für ein kostenloses Erstberatungsgespräch Kontakt mit uns aus.
Naheliegend ist, dass der Versicherer das Verhalten des Versicherungsnehmers nicht nur vor dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages sondern auch gerade während der Vertragslaufzeit "steuern" möchte.
Welche konkreten Pflichten den Versicherungsnehmer treffen, lässt sich den Bedingungen entnehmen. Grundsätzlich unterscheidet man im Bereich der vertraglichen Obliegenheiten einmal die Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall (vor dem Verkehrsunfall in der KfZ-Haftpflichtversicherung) und den Obliegenheiten, nach dem Versicherungsfall.
Damit sich der Versicherer auf eine Obliegenheitspflichtverletzung und die damit einhergehenden Rechtsfolgen (Leistungskürzung, Leistungsfreiheit) berufen kann, muss diese wirksam in das Versicherungsvertragsvertragsverhältnis einbezogen worden sein und vor allem wirksam sein!
Die Klauseln, die dem Versicherungsnehmer eine bestimmte Verpflichtung auferlegen müssen Transparent und Verständlich sein. Zudem dürfen sie den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Der Versicherungsnehmer muss verstehen und erkennen, zu welchem Verhalten er sich versicherungsvertraglich verpflichtet hat!
Wichtig zu wissen!
Die Rechtsprechung stellt bei der Prüfung, ob die Klausel für den Versicherungsnehmer verständlich war, auf den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Spezialkenntnis im Versicherungsrecht ab.
Beispiel aus der Gebäudeversicherung für eine Obliegenheit vor dem Versicherungsfall.
In der Gebäudeversicherung gibt es die Klausel:
"Sie haben alle gesetzlichen, behördlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten."
Was die konkreten Sicherheitsvorschriften besagen, teilt das Bedingungswerk nicht mit. Der Versicherungsnehmer (jedenfalls der Durchschnittliche wird keine Kenntnisse darüber haben, welche Sicherheitsvorschriften es gibt. Demzufolge kann er der Verpflichtung auch nicht vollumfänglich nachkommen. Damit die Klausel also wirksam werden kann, müsste in dem Bedingungswerk konkret dargelegt werden, welche Vorschriften bestehen und wie der Versicherungsnehmer sie konkret einhalten kann.
Beispiel aus der Kaskoversicherung für eine Obliegenheit nach dem Versicherungsfall.
In der Vollkaskoversicherung gibt es die Klausel:
"insbesondere dürfen Sie die Unfallstelle nicht verlassen ohne die erforderliche Wartezeit abzuwarten (Unfallflucht)"
Die Klausel ist auf dem ersten Blich verständlich. Man darf die Unfallstelle nicht verlassen. Doch was ist eine angemessene Wartezeit nach einem Unfall? Spielt es eine Rolle ob es am Tag in der Stadt war oder bei Nacht auf einer entlegenen Landstraße? Was ist wenn die "Flucht eine panische Reaktion war und man sich später der Polizei stellt? Die Besonderheiten der Klausel werden im Bereich der Kaskoversicherung erläutert.
Das gilt im Übrigen auch für die anderen Versicherungen.
Bei bei den vertraglichen Obliegenheiten sind Rechtsfolgen anhand des Verschuldens geknüpft die im wesentlichen in § 28 VVG normiert sind.
Hinsichtlich einer Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall, steht dem Versicherer ein Kündigungsrecht zu. Das ist in der Praxis (sofern kein Versicherungsfall eingetreten ist) wenig interessant. Interessanter ist hingegen, dass der Versicherer bei einer vertraglichen Obliegenheitspflichtverletzung entweder seine Leistung nach dem Grad des Verschuldens kürzen kann oder sogar gänzlich leistungsfrei werden kann.
Dazu muss aber zunächst einmal eine vertragliche Obliegenheit bestehen. Die muss dann auch wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden sein (was der Fall ist, wenn der Versicherungsnehmer vor Stellung seines Antrages die AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen ) erhalten hat.
Die Klausel an sich muss wirksam sein. Sie muss also für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich sein und darf ihn nicht unangemessen Benachteiligen. Weiter muss der Versicherer bei den Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall (meistens Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten) gesondert über die Folgen einer Verletzung belehren.
Liegt also eine wirksame Obliegenheitspflichtverletzung vor (z.B. wahrheitsgemäße und vollständige Angaben nach denen der Versicherer gefragt hat, ist zu prüfen, in welcher verschuldensform diese begangen worden ist, wobei hier vertraglich meist geregelt ist, dass grobe Fahrlässigkeit vermutet wird.
Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer seine Leistung entsprechend des Verschuldens kürzen.
Beispiel:
Der Versicherungsnehmer Udo Unglücklich verursacht mit seinem Audi RS6 Avant einen Unfall. Er meldet dies seiner Versicherung und erhält kurz darauf zahlreiche Fragebögen zum ausfüllen. Unter anderem wird auch gefragt, wie viele Kilometer das Fahrzeug auf dem Buckel hatte. Pflichtbewusst gibt er eine Kilometerlaufleistung von 16.543 KM an. Tatsächlich hat der fast neue Audi aber schon 61.543 KM auf der Uhr! Udo Unglücklich hat die Zahlen vertauscht.
Der Versicherer entdeckt die Falschangabe (etwa durch Begutachtung des Fahrzeuges, Auslesen des Schlüssels) und lehnt die Regulierung ab. Gründe - das muss die Versicherung nicht- nennt sie nicht.
Udo Unglücklich lässt sich das nicht gefallen und klagt.
Erst im Prozess erfährt er dann, warum die Versicherungsleistung nicht gezahlt worden ist. Er trägt vor, er habe versehentlich die vorderen Zahlen vertauscht. An dem Tag war es hektisch. Die Kinder waren "anstrengend" der Chef hat ihn mit Arbeit überhäuft und auch bei der Kontrolle seiner Angaben ist es ihm nicht aufgefallen, weil sein Motorrad in etwa die angegebene Laufleistung hätte.., was er auch alles beweisen kann.
Dann dürfte man wohl zu dem Ergebnis kommen, die Obliegenheitsverletzung war -wenn überhaupt- grob fahrlässig, sodass hier maximal eine (geringe) Kürzung in Betracht käme. Je nach Richter und Argumentation wird er wohl die ungekürzte Leistung erhalten.
Nimmt man aber an, der Audi hatte einen Totalschaden und zur Ermittlung der Versicherungsleistung kommt es gerade darauf an, dass das Fahrzeug einen besonderes hohen Wiederbeschaffungswert hatte und Udo Unglücklich hat bewusst falsche Angaben gemacht, dann ist mindestens Vorsatz, wenn nicht sogar Arglist anzunehmen anzunehmen.
Nehmen wir an, Udo Unglücklich saß in der Küche beim Ausfüllen des Fragebogens und seine Kinder haben ihm nicht den letzten Nerv geraubt. Über die Bedeutung der Kilometerlaufleistung hat er sich überhaupt keine Gedanken gemacht. Weil die ja nichts mit den Reparaturkosten zutun hat. Also hat er eine reine Fantasiezahl eingetragen. Er hat also vorsätzlich eine falsche Angabe gemacht.
Bei vorsätzlicher Obliegenheitspflichtverletzung ist der Versicherer leistungsfrei.
Dieses Ergebnis könnte gerade im letzten Beispiel mit den Fantasiezahlen äußerst unbillig sein. Gerade wenn man unterstellt, dass die Kilometerlaufleistung nichts mit der konkreten Schadenhöhe zutun hat.
Deswegen besteht selbst bei anzunehmenden Vorsatz noch der sogenannte Kausalitätsgegenbeweis.
Hier muss der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen, dass sich die Obliegenheitspflichtverletzung nicht auf die Entscheidung des Versicherers, sowohl zum Grunde als auch zur Höhe ausgewirkt hat.
Aber wie erbringt man den Kausalitätsgegenbeweis?
Nehmen wir an-wie üblich- dass Fahrzeug wurde durch einen vom Versicherer beauftragten Sachverständigen begutachtet. Dann hat der Sachverständige, um die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert und ggf. den Restwert zu ermitteln, auch die Kilometerlaufleistung geprüft und hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes zugrunde gelegt. Diesen Feststellungen (die im Gutachten fotografisch festgehalten sind) wird auch der Versicherer seiner Prüfung zugrunde legen, sodass der Versicherung die tatsächliche Laufleistung bekannt ist. Die falsche Angabe hatte also keine Auswirkung.
Nehmen wir an, dass Fahrzeug wurde nicht begutachtet. Dann kommt es auf die konkreten Werte an. Gehet man davon aus, es sind durch den Verkehrsunfall Reparaturkosten in Höhe von 20.000 € entstanden. Mit einer Laufleistung von 61.543 KM hätte das Fahrzeug einen Widerbeschaffungswert von 75.000 € und mit einer Laufleistung von 16.543 KM von 90.000 €. Der Restwert wird mit 30.000 € angegeben. Nach den Vollkaskobedingungen werden erforderliche Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) gezahlt.
Im ersten Beispiel beträgt der WBA = 45.000 €
Im zweiten Beispiel beträgt der WBA = 60.000€
In beiden Fällen sind die Reparaturkosten (20.000€) also drin. Folglich keine Auswirkung!
Kommt das Gericht aber zu der Feststellung - wie etwa im Beispiel mit der bewussten Täuschung, dass Udo Unglücklich arglistig gehandelt hat, steht ihm der Kausalitätsgegenbeweis nicht zu. Die Versicherungsleistung muss nicht ausgehehrt werden. Der Versicherer ist Leistungsfrei!
In der Praxis kommt der Einwand einer Obliegenheitspflichtverletzung häufig vor. Daher ist es unerlässlich seinen Vertrag zu kennen, bzw. seinem Anwalt den Vertrag zu übergeben (die wenigsten lesen die AKB). Sollten die Bedingungen nicht mehr vorhanden sein, ist der Versicherer dazu verpflichtet, Ihnen die Bedingungen zukommen zulassen. Achten Sie darauf, dass es auch tatsächlich die richtigen Bedingungen sind (welche das sind steht im Versicherungsschein). Da die Versicherer regelmäßig ihre Bedingungen ändern und die neuen gerne "unterjubeln".
weiter zeigt sich, dass nur weil der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit verletzt hat, noch lange keine vollständige Leistungsfreiheit anzunehmen / berechtigt ist. Hier lohnt sich die Überprüfung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht, zumal es auch für den nicht im Versicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt inzwischen eine kaum zu überschauende Rechtsprechung gibt.
Deswegen kann nur empfohlen werden. Haben Sie einen Schaden durch den eintritt eines versicherten Ereignisses (Versicherungsfall) erlitten und lehnt Ihre Versicherung die Zahlung oder Leistung ab, sollten Sie so schnell wie möglich Hilfe durch einen Experten (Fachanwalt für Versicherungsrecht) einholen.
Gerne stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Neben den vertraglichen Obliegenheiten die in den jeweiligen Versicherungsbedingungen vereinbart sind, gib es auch noch gesetzliche Obliegenheiten, bei dessen Missachtung der Versicherer leistungsfrei werden kann.
Die gängigste gesetzliche Obliegenheit ist die Anzeigepflicht einer Gefahrerhöhung.
Die Regelungen zur Gefahrerhöhung befinden sich in den §§23 ff. VVG. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH dienen sie dem Gleichgewicht zwischen Prämienaufkommen und Versicherungsleistung.
Wann liegt eine (anzeigepflichtige) Gefahrerhöhung vor?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nachträglich zu dem geschlossenen Versicherungsvertrag, eine Gefahrenlage eingetreten ist, bei welcher der Versicherer den in Frage stehenden Versicherungsvertrag / Versicherungsschutz entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte.
Dem Versicherungsnehmer muss also zum einen der gefahrerhöhende Umstand (in der Regel von einer gewissen Dauer) bekannt und bewusst sein und ihm muss auch bekannt und bewusst sein, dass sich die Gefahr auf das versicherte Risiko (z.B. Gebäude) auswirken kann.
Die Gefahrerhöhung betrifft im wesentlichen zwei Bereiche. Einmal das Verbot selbst eine Gefahrenlage zu schaffen und einmal die Verpflichtung, eine durch Dritte veranlasste Gefahrenlage anzuzeigen.
Liegt eine für den Versicherungsnehmer erkennbare Gefahrerhöhung vor, ist er dazu verpflichtet diesen unverzüglich, spätestens jedoch binnen eines Monats anzuzeigen.
Beispiel aus der Gebäudeversicherung
In der Gebäudeversicherung hat der Versicherungsnehmer Lars Leichtgläubig auch das Risiko Einbruchdiebstahl versichert.
Nachdem die Versicherung schon einige Jahre läuft muss das Gebäude Kernsaniert werden. Hierfür wird vor der Häuserwand ein Gerüst aufgebaut und mit einer Plane abgedeckt, sodass die oberen Stockwerke leicht durch das Gerüst erreicht werden können und man von Außen nichts sieht.
Das dass eine Einladung für Einbrecher darstellt, ist Lars Leichtgläubig zwar bewusst, seine Fenster lässt er (es ist ja Sommer) dennoch auf.
Man wird wohl zu unterstellen haben, dass dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bekannt sein dürfte, dass das Risiko eines Einbruchdiebstahls dadurch, dass man die oberen Stockwerke- ohne von Außen gesehen zu werden deutlich leichter erreichen kann, was die Gefahr eines Einbruchdiebstahls deutlich erhöhen dürfte.
Auch das die Fenster Nachts im Sommer offenstehen, damit endlich kühle Luft ins obere Stockwerk dringen kann, ist jedem Ganoven bekannt.
Die Bauarbeiten sind auch für etwa drei Monate geplant, sodass auch das zeitliche Moment (Dauer) zutreffend ist.
Ein gefahrerhöhender Umstand wird wohl anzunehmen sein.
Welche konkreten Rechtsfolgen eintreten ergibt sich dann wieder aus der Verschuldensform und dem Zeitpunkt, sowie ggf. der Kausalität.
Erfährt der Versicherer von der Gefahrerhöhung (ohne das etwas passiert ist), kann er die Versicherung kündigen oder die Prämienanpassen (§ 24 Abs.1 VVG), sofern die Pflichtverletzung mindestens grob fahrlässig war (wird vermutet!). Auch hier gilt. Wird die Prämie um mehr als 10% erhöht, steht dem Versicherungsnehmer seinerseits ein Kündigungsrecht zu (§ 25 Abs.2 VVG).
Tritt der Versicherungsfall ein (hier der Einbruchdiebstahl), ist der Versicherer Leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich seine Anzeigepflicht verletzt hat (§ 26 Abs. 1 VVG). Bei grober Fahrlässigkeit, steht dem Versicherer wieder ein Leistungskürzungsrecht zu.
Auch hier zeigt sich dann wieder, dass das Versicherungsrecht "Verbraucherfreundlich ist. Denn selbst wenn eine Gefahrerhöhung anzunehmen ist. Diese entweder selbst verursacht oder durch Dritte herbeigeführt worden ist und dem Versicherer nicht angezeigt wurde, kann die Versicherung die Leistung nur verweigern oder kürzen, wenn sich die Gefahrerhöhung auch konkret auf den Leistungsfall ausgewirkt hat.
Nehmen wir an, die Einbrecher haben wegen Höhenangst nicht die Gunst der Stunde genutzt und sind über das Gerüst und Fenster eingestiegen, sondern haben klassisch die Tür aufgebrochen (wobei es auch unerheblich ist das dass Gebäude von Außen nicht einsehbar ist), dann hat sich die konkrete Gefahr eben nicht realisiert. Im Ergebnis, sofern der Versicherungsnehmer das beweisen kann (z.B. aufgebrochenes Schloss), dürfte der Versicherer dann nicht leistungsfrei geworden sein.
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grobfahrlässig herbei, kann der Versicherer die Versicherungsleistung entsprechend des Verschuldens kürzen (§ 81 Abs.2 VVG).
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Im Gegensatz zu den Obliegenheiten, wird hier weder grobe Fahrlässigkeit und schon gar nicht Vorsatz vermutet. Das bedeutet, in einem Prozess muss der Versicherer beweisen (sofern die grobe Fahrlässigkeit nicht ohnehin ausgeschlossen ist, was in vielen KfZ-Versicherungen der Fall ist!), dass der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person grob fahrlässig oder vorsätzlich den Versicherungsfall herbeigeführt hat.
Wann geht man (gilt auch für das obige) von grober Fahrlässigkeit aus?
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, bei Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße. Also besonders leichtfertiges Handeln, Nichtbeachtung einfacher offenkundiger Regeln / Vorschriften.
Ob tatsächlich grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, ist stets einer Prüfung des Einzelfalles geboten.
Wann geht man von Vorsatz aus?
Vorsatz ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer gewollt und im Wissen der schädigenden Handlung den Schaden aktiv herbeiführt.
Der Einwand der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls ist das schärfste Schwert des Versicherers. Denn damit löst er sich nicht nur von seiner konkreten Leistungspflicht und liefert einen wichtigen Grund die eine Kündigung rechtfertigen dürfte, sondern unterstellt den Versicherungsnehmer gleichzeitig eine Straftat (versuchter Versicherungsbetrug).
Stellen Sie sich vor, sie haben einen Autounfall auf einem Parkplatz, weil der gegenüber parkende "Verkehrsteilnehmer" unvorsichtig war und in Sie hineinfährt. Das passiert tausendfach auf deutschen Parkplätzen. Sie tauschen die Versicherungsdaten aus, rufen die Polizei nicht, lassen ein gutachten erstellen, streiten sich etwas mit der gegnerischen Versicherung und erhalten schlussendlich ein Schreiben in dem sinngemäß steht:
"wir übernehmen den Schaden nicht. Gründe werden wir erst ein einem Zivilprozess offenbaren"
Das ganze lassen Sie sich selbstverständlich nicht gefallen, beauftragen einen Rechtsanwalt. Der erhebt Klage und in der Klageerwiderung lesen Sie dann, dass man Ihnen Versicherungsbetrug vorwirft!
Haben sie in dieser belastenden Situation nicht nur einen Fachanwalt für Versicherungsrecht oder Verkehrsrecht an Ihrer Seite sondern auch noch einen Experten auf dem Gebiet des Versicherungsbetrugsrechts, können Sie sich mehr oder weniger entspannt zurücklehnen und Ihren Anwalt seine Arbeit machen lassen. Andernfalls, kann es ernsthafte bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen haben.
In den seltensten Fällen wird der Versicherer außergerichtlich mitteilen, dass er von einem vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfall ausgeht. Es gibt aber Anzeichen dafür, dass der Versicherer zumindest in diese Richtung ermittelt.
Die meisten Versicherer haben für die jeweilige Versicherung besondere "Betrugsabwehr" Abteilungen. Denn selbst im Versicherungsrecht, stellt der Versicherungsbetrug eine besondere Erscheinungsform dar, der nur von Spezialisten ausgeübt wird.
Wenn eine Akte in die Betrugsabteilung kommt, bekommt sie meistens ein neues Aktenzeichen / Schadennummer. Bekommen also im Rahmen des Regulierungsverfahrens eine neue Schadennummer zugeteilt, könnte das ein Indiz dafür sein, dass Ihr Fall in der Betrugsabteilung gelandet ist und der Versicherer entsprechende Ermittlungen anstellt.
Ein weiterer Hinweis ist es, wenn der Versicherer einen Sachverständigen mit der Plausibilitätsprüfung beauftragt. Auch hier sollten Sie hellhörig werden!
Erhalten Sie einen merkwürdigen Anruf, wo unteranderem nach Beteiligten gefragt wird (z.B. bei einem Verkehrsunfall) können Sie schon sicher sein, dass der Versicherer Indizien für einen versuchten Betrug ermittelt / ermitteln lässt.
Beruft sich der Versicherer auf die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls muss er dies in einem Gerichtsverfahren auch beweisen. Aber wie soll die Versicherung beweisen, dass der Versicherungsnehmer einer Gebäudeversicherung sein Haus selbst angezündet hat? Das der Verkehrsunfall gestellt und nicht unfreiwillig erfolgt ist? Das tatsächlich der "hilfsbereite" Nachbar den Fernseher hat fallen lassen und nicht man selber, um das Geld von dem Haftpflichtversicherer zu bekommen.
Das jemand gesteht kommt so gut wie nie vor. Das es Zeugen für den Betrug gibt ebenfalls nicht.
Damit ist der Versicherer zunächst einmal in einer Beweisnot.
Deswegen hat sich in der Rechtsprechung für derartige Fälle der Indizienbeweis bewährt.
Das heißt der Versicherer sammelt typische Indizien die für einen versuchten Versicherungsbetrug sprechen. Diese hat er dann darzulegen und zur Aufgabe, dass Gericht davon zu überzeugen, dass vorliegend in einer Gesamtbetrachtung von einem Versicherungsbetrug auszugehen ist.
Zu den Einzelheiten bei einem behaupteten fingierten Unfall in der KfZ-Versicherung siehe auch unseren Blogbeitrag!
Das Versicherungsrecht ist vielseitig komplex und kompliziert. Für den Laien ist es nicht in Gänze zu erfassen. Wir lassen Sie nicht allein sondern stehen für Sie, Ihre Interessen und Ihre Bedürfnisse ein. Gerne beraten wir Sie umfassend und setzten Ihre Ansprüche durch. Damit Sie sich um die wesentlichen Dinge in Ihrem Leben kümmern können.
Wir unterstützen aber nicht nur Versicherungsnehmer und versicherte Personen.
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