Der Vorwurf einer exhibitionistischen Handlung wird von Betroffenen häufig zunächst unterschätzt. Tatsächlich kann bereits ein Ermittlungsverfahren erhebliche persönliche, berufliche und soziale Konsequenzen nach sich ziehen.
Gerade weil der Vorwurf oftmals mit erheblichen Vorurteilen verbunden ist, leiden viele Beschuldigte bereits während des Ermittlungsverfahrens unter einer enormen psychischen Belastung.
Hinzu kommt, dass Verfahren wegen exhibitionistischer Handlungen häufig besondere rechtliche und persönliche Fragestellungen aufwerfen, die eine spezialisierte Verteidigung erforderlich machen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Scholz- Strafverteidiger verfügt über besondere Erfahrung im Sexualstrafrecht und vertritt in Dortmund und bundesweit Beschuldigte in allen Phasen des Ermittlungs- und Strafverfahrens.
Als erfahrener Strafverteidiger kenne ich die Besonderheiten dieser Verfahren und entwickele individuelle Verteidigungsstrategien für jeden Einzelfall.
Der Straftatbestand der exhibitionistischen Handlung ist in § 183 StGB geregelt.
Vereinfacht ausgedrückt geht es um das vorsätzliche Entblößen der eigenen Geschlechtsorgane gegenüber einer anderen Person in sexuell motivierter Weise.
Dabei kommt es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
Nicht jede Nacktheit oder jede Entblößung erfüllt automatisch den Straftatbestand.
Entscheidend sind insbesondere:
Ermittlungsverfahren entstehen häufig aufgrund von Vorwürfen wie:
Nicht selten beruhen die Ermittlungen ausschließlich auf Zeugenaussagen.
Auch wenn die Strafandrohung regelmäßig niedriger ist als bei anderen Sexualdelikten, sollten die Folgen keinesfalls unterschätzt werden.
Möglich sind insbesondere:
Darüber hinaus können Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen weitere Maßnahmen anordnen.
Verfahren wegen exhibitionistischer Handlungen unterscheiden sich häufig von anderen Sexualstrafverfahren.
Besondere Bedeutung haben oftmals:
Gerade die richtige Einordnung des Sachverhalts entscheidet häufig über den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Unsere Kanzlei ist auf das Sexualstrafrecht spezialisiert und verfügt über umfangreiche Erfahrung mit den Besonderheiten dieser Verfahren.
In vielen Verfahren existieren keine objektiven Beweise.
Oft beruhen die Ermittlungen ausschließlich auf:
Gerade bei flüchtigen Begegnungen können sich erhebliche Zweifel ergeben.
Zu prüfen ist insbesondere:
Diese Fragen können für die Verteidigung von entscheidender Bedeutung sein.
Verfahren wegen exhibitionistischer Handlungen weisen häufig Besonderheiten auf, die über rein strafrechtliche Fragestellungen hinausgehen.
In bestimmten Fällen spielen beispielsweise eine Rolle:
Diese Umstände können für die rechtliche Bewertung und die Strafzumessung von erheblicher Bedeutung sein.
Wenn Sie von einem Ermittlungsverfahren erfahren haben, sollten Sie besonnen handeln.
Die wichtigsten Regeln:
Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen.
Unüberlegte Aussagen erschweren häufig die spätere Verteidigung.
Gerade im Sexualstrafrecht können bereits die ersten Schritte entscheidend sein.
Auch gut gemeinte Erklärungsversuche können negativ ausgelegt werden.
Jeder Fall beginnt mit einer sorgfältigen Analyse der Ermittlungsakte.
Dabei prüfen wir insbesondere:
Auf dieser Grundlage entwickeln wir eine individuelle Verteidigungsstrategie.
Je nach Sachlage kommen insbesondere eine Einstellung des Verfahrens, eine Geldstrafe oder andere günstige Verfahrenslösungen in Betracht.
Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht erfordern Erfahrung, Fingerspitzengefühl und strategisches Vorgehen.
Mandanten vertrauen uns insbesondere aufgrund unserer:
Wir wissen, dass bereits ein bloßer Vorwurf erhebliche Auswirkungen auf das persönliche und berufliche Leben haben kann.
Wenn gegen Sie wegen des Vorwurfs einer exhibitionistischen Handlung ermittelt wird, sollten Sie frühzeitig handeln.
Gerade im Sexualstrafrecht werden die entscheidenden Weichen häufig bereits im Ermittlungsverfahren gestellt.
Rechtsanwalt Scholz
Brackeler Hellweg 133
44309 Dortmund
☎ 0231 / 98 68 88 37
📧 [email protected]
Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir beraten Sie diskret, vertraulich und entwickeln gemeinsam die passende Verteidigungsstrategie.
Als Beschuldigter grundsätzlich nicht.
Dies hängt von der konkreten Verurteilung und deren Höhe ab.
Ja. Gerade bei günstiger Beweislage oder besonderen persönlichen Umständen kommen Einstellungen häufig in Betracht.
Je nach Einzelfall können solche Maßnahmen bei der Bewertung des Verfahrens berücksichtigt werden.
Sobald Sie von dem Vorwurf oder einem Ermittlungsverfahren erfahren.