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Rechtsschutzversicherung: Warum Anwälte trotz Deckungszusage haften können

Rechtsschutzversicherung: Warum Anwälte trotz Deckungszusage haften können

Die Rechtsschutzversicherung gilt in der anwaltlichen Praxis traditionell als „Lieblingsversicherung“. Rechtsschutzversicherte Mandate sind willkommen, Honorarstreitigkeiten selten, Zahlungen erfolgen meist zügig und zuverlässig.

 

Doch dieser vermeintliche Komfort kann trügerisch sein. Aktuelle und höchstrichterlich abgesicherte Rechtsprechung zeigt deutlich: Eine erteilte Deckungszusage schützt Anwältinnen und Anwälte nicht vor Haftungs- und Regressansprüchen der Rechtsschutzversicherung.

 

 

Der folgende Beitrag beleuchtet die rechtlichen Hintergründe, zeigt typische Haftungsfallen auf und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für die anwaltliche Praxis.

1. Deckungszusage ≠ Sicherheit für den Anwalt

Viele Anwältinnen und Anwälte gehen – bewusst oder unbewusst – davon aus, dass eine einmal erteilte Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung eine gewisse „Rückendeckung“ bietet.

 

Diese Annahme ist rechtlich unzutreffend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung gilt:

Die Deckungszusage entfaltet ausschließlich Wirkung im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer (Mandant) und Rechtsschutzversicherung.
Ein eigener Anspruch oder Vertrauensschutz zugunsten des Anwalts entsteht dadurch grundsätzlich nicht.

 

Dies hat das OLG Köln in seinem Urteil vom 23.05.2019 (24 U 124/18) ausdrücklich klargestellt. Die Deckungszusage sei lediglich ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das den Versicherungsnehmer schützt – nicht aber den Anwalt. Nachträgliche Einwendungen und Regressansprüche gegenüber dem Anwalt bleiben möglich.

 

Diese Linie wurde u. a. bestätigt durch:

 

2. Anwaltliche Prüfungs- und Hinweispflichten bleiben bestehen

Besonders haftungsträchtig ist die Konstellation, in der eine Rechtsschutzversicherung zwar Deckung erteilt, die Klage oder Rechtsverfolgung objektiv jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Hier gilt:

 

Die Deckungszusage entbindet den Anwalt nicht von seiner Pflicht,

  • die Erfolgsaussichten eigenständig zu prüfen und

  • den Mandanten klar und ausdrücklich auf bestehende Risiken oder fehlende Erfolgsaussichten hinzuweisen.

Unterbleibt dieser Hinweis, liegt eine Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag vor – mit gravierenden Folgen:

 

 Die Rechtsschutzversicherung kann vom Anwalt Rückerstattung der gezahlten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten verlangen.

 

Das OLG Köln formuliert dies unmissverständlich:
Der Anwalt könne aus der Deckungszusage „regelmäßig nichts für sich herleiten“, da diese nur Schutzwirkung zugunsten des Mandanten entfaltet.

3. Regress der Rechtsschutzversicherung gegen den Anwalt

Besonders praxisrelevant ist, dass der Regress nicht über den Mandanten, sondern direkt durch die Rechtsschutzversicherung erfolgen kann.

Rechtsgrundlage sind u. a.:

  • §§ 280, 611a BGB (Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag)

  • deliktische Anspruchsgrundlagen

  • Regress aus übergegangenem Recht

 

Der BGH hat diese Grundsätze ebenfalls bestätigt (BGH, Urteil vom 16.09.2021 – IX ZR 165/19). Danach kann der Anwalt das Risiko einer anwaltlichen Pflichtverletzung nicht mit dem Hinweis auf eine erteilte Deckungszusage auf den Rechtsschutzversicherer verlagern.

4. Wann ausnahmsweise Vertrauensschutz entstehen kann

Ein Vertrauensschutz zugunsten des Anwalts kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn:

✔️ die Rechtsschutzversicherung vollumfänglich und zutreffend über fehlende           Erfolgsaussichten informiert wurde
✔️ trotz dieser Information bewusst Deckung erteilt oder aufrechterhalten wurde

 

Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt jedoch beim Anwalt – und ist in der Praxis schwer zu erfüllen.

5. Typische Haftungsfallen in der Praxis

Aus der Rechtsprechung lassen sich mehrere wiederkehrende Risikobereiche identifizieren:

🔹 Unklare Erfolgsaussichten

„Das probieren wir mal“ ist haftungsrechtlich gefährlich – selbst bei Deckungszusage.

🔹 Vergleichsabschlüsse

Vergleiche ohne vorherige Abstimmung mit der Rechtsschutzversicherung können zu Kostennachteilen und Regress führen. Empfehlenswert sind Widerrufsvergleiche.

🔹 Warte- und Karenzzeiten

Häufig drei Monate – werden sie übersehen, ist der Gebührenanspruch gefährdet.

🔹 Unklarer Versicherungsumfang

 

Der Mandant kennt den exakten Deckungsumfang oft nicht. Eine frühzeitige Klärung mit der Versicherung ist zwingend.

6. Handlungsempfehlungen für Anwältinnen und Anwälte

Zur Minimierung des Haftungsrisikos empfiehlt sich:

 

✔️ Gründliche Prüfung und Dokumentation der Erfolgsaussichten
✔️ Klare, nachweisbare Aufklärung des Mandanten
✔️ Keine „blinde“ Berufung auf Deckungszusagen
✔️ Übersendung von Klageentwürfen / Schriftsätzen an die RSV inkl. Risikohinweis
✔️ Abstimmung von Vergleichen mit der Rechtsschutzversicherung
✔️ Prüfung von Wartezeiten und Ausschlüssen


Fachanwalt für Versicherungsrecht in Dortmund

Die Rechtsschutzversicherung ist kein Haftungsschutz für Anwälte.
Deckungszusagen erleichtern die Abrechnung – ersetzen aber weder anwaltliche Sorgfalt noch schützen sie vor Regress.

 

Wer rechtsschutzversicherte Mandate führt, sollte sich der erhöhten haftungsrechtlichen Sensibilität bewusst sein und seine internen Abläufe entsprechend anpassen.

 

Der Autor ist Rechtsanwalt & Fachanwalt für Versicherungsrecht in Dortmund. Die Rechtsanwaltskanzlei Scholz berät und vertritt ausschließlich Versicherungsnehmer und unterschützt Anwalts-Kollegen bei "Einholung der Deckungszusage (zB. Deckungsklage) oder wehrt Regressforderungen der Rechtsschutzversicherung ab.