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Beweislast bei Behandlungsfehlern: Einfacher vs. grober Behandlungsfehler

Beweislast bei Behandlungsfehlern: Einfacher vs. grober Behandlungsfehler

Wer einen Behandlungsfehler vermutet, steht häufig vor einer zentralen juristischen Frage: Wer muss was beweisen?
Die Antwort hängt maßgeblich davon ab, ob es sich um einen einfachen oder einen groben Behandlungsfehler handelt. Der Unterschied ist entscheidend – insbesondere für die Beweislast im Prozess.

1. Der einfache Behandlungsfehler

Ein einfacher Behandlungsfehler liegt vor, wenn die ärztliche Behandlung objektiv fehlerhaft war und grundsätzlich geeignet ist, einen Gesundheitsschaden herbeizuführen. Eine konkrete Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dabei nicht erforderlich.

In diesen Fällen trägt der Patient die volle Beweislast. Er muss darlegen und beweisen:

  • dass ein Behandlungsfehler vorliegt,

  • dass der behandelnde Arzt diesen Fehler zu verantworten hat,

  • dass ein gesundheitlicher Schaden eingetreten ist und

  • dass genau dieser Behandlungsfehler ursächlich für den Schaden war.

 

Gerade der Nachweis des Ursachenzusammenhangs stellt für Patienten häufig eine erhebliche Hürde dar.

Einfacher Behandlungsfehler:
Bei einem einfachen Behandlungsfehler trägt der Patient die volle Beweislast. Er muss beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, dass dieser vom Arzt zu verantworten ist, dass ein Schaden entstanden ist und dass gerade dieser Fehler ursächlich für den Schaden war.

2. Der grobe Behandlungsfehler

Anders verhält es sich beim groben Behandlungsfehler. Ob ein solcher vorliegt, entscheidet ausschließlich das Gericht – nicht der medizinische Sachverständige, auch wenn dessen Gutachten regelmäßig eine wichtige Grundlage darstellt.

Wird ein grober Behandlungsfehler angenommen, kommt es zur sogenannten Beweislastumkehr:
Nun muss der Arzt bzw. das Krankenhaus beweisen, dass die Behandlung fehlerfrei war oder dass der Fehler nicht ursächlich für den Schaden des Patienten war. Dieser Entlastungsnachweis gelingt in der Praxis nur selten.

Der Arzt, seine Mitarbeiter oder der Krankenhausträger müssen dann beweisen:

 

  • dass kein Behandlungsfehler passiert ist oder

  • dass der Arzt den Fehler nicht zu verantworten hat oder

  • dass kein Schaden entstanden ist oder

  • dass der Fehler nicht Ursache des Schadens war.

Grober Behandlungsfehler:
Wird ein grober Behandlungsfehler durch das Gericht festgestellt, kehrt sich die Beweislast um. Nicht mehr der Patient, sondern der Arzt oder das Krankenhaus muss beweisen, dass der Fehler nicht ursächlich für den Gesundheitsschaden war.

Wann liegt ein grober Behandlungsfehler vor?

Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat. Die Rechtsprechung spricht in solchen Fällen von einem Fehler, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Die Entscheidung treffen Richter regelmäßig auf Grundlage medizinischer Gutachten.

Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 03.12.1985 – VI ZR 106/84) liegt ein solcher Verstoß insbesondere dann vor, wenn:

  • für den konkreten Fall klare, feststehende medizinische Vorgaben existieren oder

  • der Arzt gegen Leitlinien, Richtlinien oder ausdrückliche Handlungsanweisungen verstößt.

Ausnahmen von der Beweislastumkehr

Auch bei einem groben Behandlungsfehler muss der Arzt nicht beweisen, dass seine Behandlung fehlerfrei war, wenn:

  • ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (z. B. bei einem Schlaganfall kurz nach Arztkontakt, der nicht mehr verhinderbar war),

  • sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Missachtung den Fehler als grob erscheinen lässt (z. B. verspätete Tumordiagnose ohne jede therapeutische Aussicht), oder

  • der Patient selbst den Behandlungserfolg vereitelt hat, etwa durch die Ablehnung einer dringend empfohlenen stationären Aufnahme (BGH, Urteil vom 19.06.2012 – VI ZR 77/11).

 

In diesen Fällen bleibt es trotz groben Behandlungsfehlers bei der ursprünglichen Beweislastverteilung.

Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat. Die Entscheidung trifft das Gericht – regelmäßig auf Grundlage medizinischer Gutachten.

Typische Fehlergruppen mit Beweiserleichterungen bis zur Beweislastumkehr

Auch unabhängig vom klassischen groben Behandlungsfehler gibt es Konstellationen, in denen Patienten erhebliche Beweiserleichterungen zugutekommen:

1. Dokumentationsmängel

 

Ärzte sind verpflichtet, medizinisch wesentliche Maßnahmen und deren Ergebnisse zu dokumentieren.
Fehlt eine solche Dokumentation, wird vermutet, dass die Maßnahme nicht durchgeführt wurde.

Dokumentationspflicht:
Fehlen medizinisch gebotene Maßnahmen in der Patientenakte, wird vermutet, dass sie nicht durchgeführt wurden. Der Arzt muss dann beweisen, dass die Maßnahme tatsächlich erfolgt ist.

2. Unzureichende Aufklärung

Wurde der Patient über Behandlungsrisiken nicht oder nicht ausreichend aufgeklärt und tritt genau dieses Risiko ein, haftet der Arzt auf Schadensersatz.

 

Eine Entlastung ist nur möglich, wenn der Arzt beweist, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte.

Mangelnde Aufklärung:
Hat der Arzt über Risiken nicht oder nicht ausreichend aufgeklärt und tritt genau dieses Risiko ein, ist er schadensersatzpflichtig – es sei denn, er kann beweisen, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte.

3. Unterlassene Befunderhebung

 

Unterlässt der Arzt medizinisch gebotene Befunderhebungen (z. B. notwendige Untersuchungen), kann ebenfalls ein grober Behandlungsfehler vorliegen – mit entsprechenden Beweiserleichterungen für den Patienten.

4. Unterschreitung des Facharztstandards

Erfolgt die Behandlung durch einen Arzt ohne die erforderliche fachliche Qualifikation, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Schaden ursächlich war.

Der Arzt muss dann beweisen, dass der Schaden nicht auf seine fehlenden Fachkenntnisse zurückzuführen ist.

 

5. Fehler von Krankenhauspersonal

Bei Ansprüchen aus dem Behandlungsvertrag haftet der Arzt grundsätzlich auch für Fehler von Pflegepersonal, Hebammen oder anderen Erfüllungsgehilfen.

Bei deliktischen Ansprüchen kann sich der Arzt entlasten, wenn er nachweist, dass er sein Personal sorgfältig ausgewählt, angeleitet und überwacht hat.

 

6. Hygienemängel und Infektionen

Nach dem Infektionsschutzgesetz wird vermutet, dass eine Infektion mit multiresistenten Keimen auf Hygienefehler zurückzuführen ist.

 

Krankenhaus oder Arzt müssen beweisen, dass alle Hygienestandards eingehalten wurden – regelmäßig durch schriftliche Dokumentation gemäß den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts.

Hygienemängel:
Bei Infektionen mit multiresistenten Keimen wird vermutet, dass diese auf Hygienefehler zurückzuführen sind. Arzt oder Krankenhaus müssen beweisen, dass alle Hygienevorgaben eingehalten wurden.

7. Anscheinsbeweis

Bei typischen Geschehensabläufen kann ein sogenannter Anscheinsbeweis greifen.
Dann wird vermutet, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, weil sich ein Risiko verwirklicht hat, das bei ordnungsgemäßem Vorgehen normalerweise nicht eintritt.

 

Beispiel:
Wird bei der Entfernung eines Weisheitszahns ein Nerv durch ein rotierendes Instrument verletzt, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Zahnarztes (OLG Stuttgart, VersR 1999, S. 1018).

Merksatz: Je schwerwiegender der ärztliche Fehler, desto geringer sind die Beweishürden für den Patienten – bis hin zur vollständigen Beweislastumkehr.

Kanzlei für Medizinrecht & Versicherungsrecht in Dortmund

Die Rechtsanwaltskanzlei Scholz aus Dortmund ist auf das Medizinrecht und Versicherungsrecht spezialisiert.

 

Der Autor ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und bearbeitet in diesem Bereich überwiegend Fälle mit medizinischen Hintergrund wie:

 

Im Bereich des Medizinrechts ist Rechtsanwalt Scholz ausschließlich auf Patientenseite und berät und vertritt Patienten die von einem ärztlichen Behandlungsfehler betroffen sind. Sowohl in Dortmund, als auch bundesweit. 

 

Aufgrund seiner Spezialisierung im Versicherungsrecht ist Herr Scholz besonders geeignet Schadensersatzansprüche (Schmerzensgeld) aufgrund eines Behandlungsfehlers durchzusetzten- da der Konflikt immer zwischen Patienten und Haftpflichtversicherung des Arztes (Praxis / Krankenhaus) und nicht dem Arzt persönlich stattfindet.

Kostenlose Erstberatung - wenn Sie einen ärztlichen Behandlungsfehler vermuten.

Wir bieten Patienten eine umfassende Erstberatung an, wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten. Nutzen sie dafür gerne eine der zahlreichen Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme.