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Kraftfahrt-Fahrzeugversicherung

Arglist bei „blinder“ Unterschrift

OLG Brandenburg, Az. 11 U 222/23

Sachverhalt

Der Kläger verlangte von seiner Versicherung Leistungen aus einer Teilkaskoversicherung wegen des behaupteten Diebstahls seines PKW.


Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Kläger in der Schadenanzeige falsche Angaben zu Vorschäden und zum Ersatzschlüssel gemacht habe. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein. Er behauptete, die Versicherungsbedingungen seien nicht Vertragsbestandteil geworden und er habe keine arglistige Täuschung begangen, da er darauf vertraut habe, dass der Versicherungsvertreter das Formular korrekt ausfülle.

Gründe

Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück.


Es bestätigte, dass die Beklagte aufgrund arglistiger Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger leistungsfrei sei (§ 28 VVG).


„Nach § 28 II 1, III, IV VVG ist der VR nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der VN eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat, die Leistungsfreiheit in diesem Fall vertraglich vorgesehen ist, die Verletzung sich hinsichtlich des Eintritts oder die Feststellung des Versicherungsfalles bzw. für die Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht ursächlich ausgewirkt hat und der VN durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.“


Der Kläger habe das Schadenformular „blind“ unterschrieben und damit falsche Angaben, etwa zum Vorschaden von 3.400 € und zum vorhandenen Ersatzschlüssel, billigend in Kauf genommen.


Die Erklärung, der Vertreter habe das Formular später eigenständig ausgefüllt, sei widersprüchlich und unglaubwürdig.


Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Zeuge die entscheidenden Angaben nicht selbstständig verfälscht habe.


Ein arglistiges Verhalten liege insbesondere darin, dass der Kläger unwahre Angaben machte, um seine Chancen auf Regulierung zu verbessern.

Auf eine Belehrungspflicht oder Kausalität komme es in Fällen arglistiger Täuschung nicht an.


„Eine arglistige Verletzung steht neben dem Wollen der Obliegenheitsverletzung voraus, dass der VN zumindest billigend im Kauf nimmt, dem VR einen Nachteil zuzufügen.  

Leitsatz

Im Falle einer „blinden“ Unterzeichnung einer gegenüber dem Versicherer abzugebenden Erklärung, die von einem Dritten ausgefüllt wird, ist regelmäßig von einem arglistigen Verhalten auszugehen. Ein gutgläubiges Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben schließt die Annahme von Arglist nicht aus. Maßgeblich ist stets die Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls.

Lehre für die Praxis

Die eigenhändige Unterschrift stellt im Rechtsverkehr eine Willenserklärung mit erheblicher Bindungswirkung dar. Der Unterzeichner bekundet hierdurch, den Inhalt der Urkunde zur Kenntnis genommen und als eigene Erklärung gewollt zu haben.


Ein Unterzeichnen „ins Blaue hinein“ entbindet nicht von der Verantwortung für den Inhalt des Dokuments. Der Grundsatz der Selbstverantwortung des Erklärenden bleibt bestehen.


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