Kein „Werkstattrisiko“ in der Kaskoversicherung
LG Hamburg, Az. 306 S 14/24
Sachverhalt
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung für ihr Kraftfahrzeug mit einer Selbstbeteiligung von 150 €.
Nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen ersetzt die Beklagte die für die Reparatur erforderlichen Kosten, jedoch nur, soweit sie als erforderlich im Sinne der Bedingungen anzusehen sind.
Am 12. Januar 2023 wurde die Frontscheibe des Fahrzeugs der Klägerin beschädigt. Die Klägerin ließ den Schaden ohne vorherige Abstimmung mit der Beklagten in einer Werkstatt ihrer Wahl reparieren. Die Werkstatt stellte hierfür 4.456,38 € brutto in Rechnung. Die Beklagte regulierte den Schaden nur teilweise und kürzte den Betrag um 2.030,18 €, weil der in Rechnung gestellte Preis der Frontscheibe den vom Hersteller angegebenen Ersatzteilpreis erheblich überstieg.
Die Klägerin verlangte die Zahlung der Differenz, legte jedoch weder einen Lieferschein mit Ersatzteilnummer vor noch ermöglichte sie eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs, da dieses bereits veräußert war.
Das Amtsgericht wies die Klage überwiegend ab. Es sprach der Klägerin lediglich 53,55 € zu. Die Klägerin legte hiergegen Berufung ein und berief sich auf die analoge Anwendung der Rechtsprechung zum sogenannten Werkstattrisiko aus dem Haftpflichtrecht.
Gründe
Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Landgericht bestätigte das Urteil des Amtsgerichts.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der vollen Reparaturkosten. Nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ist die Beklagte nur zur Erstattung der für die Reparatur erforderlichen Kosten verpflichtet.
Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die in Rechnung gestellten Kosten für die Frontscheibe erforderlich waren. Insbesondere wurde nicht belegt, dass ein baugleiches Ersatzteil verwendet wurde.
Selbst wenn ein gleichwertiges Ersatzteil eingebaut worden wäre, wären die über den Herstellerpreis hinausgehenden Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Maßgeblich ist der Aufwand, den ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Versicherungsnehmer zur fachgerechten Wiederherstellung aufwenden würde.
Die Klägerin kann sich nicht auf das im Haftpflichtrecht entwickelte „Werkstattrisiko“ berufen.
Das Werkstattrisiko betrifft aber nur das Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger nach § 249 BGB, nicht aber das Versicherungsverhältnis in der Kaskoversicherung, das allein vertraglich ausgestaltet ist. Im Kaskofall trägt der Versicherungsnehmer das Risiko, dass die von ihm gewählte Werkstatt überhöhte Preise berechnet.
Zudem war eine Werkstattbindung vereinbart, die die Klägerin nicht beachtete. Dadurch entfällt eine etwaige Ersatzpflicht der Beklagten für überhöhte Kosten erst recht.
Da die Beklagte die erforderlichen Kosten bereits reguliert hatte und das Amtsgericht zusätzlich 53,55 € zugesprochen hat, bestehen keine weiteren Ansprüche. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht mangels Verzuges ebenfalls nicht.
Lehre für die Praxis
Bei Teil- oder Vollkaskoschäden ersetzt die Versicherung nur die für die fachgerechte Wiederherstellung erforderlichen Kosten.
Überhöhte Rechnungsbeträge oder nicht notwendige Zusatzleistungen werden nicht erstattet. Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass verbaute Ersatzteile baugleich mit den Originalteilen des Herstellers sind.
Das im Haftpflichtrecht bekannte „Werkstattrisiko“ greift im Kaskobereich nicht. Eigenmächtig gewählte Werkstätten können zu Kürzungen der Erstattung führen, besonders wenn eine Werkstattbindung vereinbart wurde. Vor der Reparatur sollte der Versicherer informiert werden, um Streit über die Kosten zu vermeiden. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Versicherer sich in Zahlungsverzug befindet.
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Siehe auch
https://www.mcs-anwalt.de/2025/09/03/keine-beweiserleiterung-bei-vandalismussch%C3%A4den-in-der-kaskoversicherung/
Die Grundsätze des Schadensersatzrechts sind auf die Kaskoversicherung nicht übertragbar:
https://www.mcs-anwalt.de/2025/09/03/die-grunds%C3%A4tze-des-schadensersatzrechts-sind-auf-die-kaskoversicherung-nicht-%C3%BCbertragbar/
Der Versicherungsbetrug in der KFZ-Versicherung:
https://www.mcs-anwalt.de/2024/02/16/der-versicherungsbetrug-in-der-kfz-versicherung/
