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Keine grenzenlose Auskunft: Informationsrechte von Versicherungsvertretern

Auskunftsanspruch des Versicherungsvertreters neben dem Buchauszug §§ 87 a III, 87c II, III, 92 II HGB

BGH Urteil VIII ZR 176/24

Sachverhalt

Die Parteien streiten über gegenseitige Ansprüche aus einem beendeten Versicherungsvertretervertrag. Der Kläger war vom 01. Oktober 2015 bis zum 30. Juni 2020 für die bundesweit tätige Beklagte als Versicherungsvertreter tätig. 


Er verlangt im Rahmen einer Stufenklage Auskunft über die von ihm vermittelten Verträge, die nach Vertragende vom Kunden gekündigt oder in der Beitragszahlung reduziert wurden und bei denen anschließend Ersatz- oder Ergänzungsverträge bei der Versicherungsgruppe abgeschlossen wurden. Die beklagte ordert die Rückzahlung unverdienter Provisionsvorschüsse in Höhe von 24.500 Euro.  


Das Landgericht gab dem Kläger bezüglich des Buchauszugs teilweise recht, wies aber den Auskunftsanspruch ab. Das Berufungsgericht ändert die Entscheidung ab und verurteilt die Beklagte, dem Kläger detailliert Auskünfte zu erteilen. Die Revision wurde zugelassen, soweit dem Auskunftsanspruch stattgegeben wurde.

Gründe

Die Revision des Beklagten hatte nur teilweise Erfolg. 


Das Berufungsgericht hatte dem Kläger einen Auskunftsanspruch gemäß § 87c III HGB zugesprochen. Der Kläger wollte Informationen darüber, welche von ihm ermittelten Versicherungsverträge nach Beendigung seines Vertretervertrages gekündigt oder reduziert worden waren. Der Kläger benötigte diese Angaben, um prüfen zu können, ob eine unzulässige Umdeckung durch neue Vermittler vorlag, die seinen Provisionsanspruch unberührt ließe (§87a III HGB). 


Das Berufungsgericht hatte angenommen, der Kläger könne die begehrten Informationen neben dem Buchauszug nach § 87c II HGB verlangen, da diese nicht bereits im Buchauszug enthalten sein. Der Auskunftsanspruch diene dazu, dem Vertreter die für seine Provisionsansprüche wesentlichen Informationen zu verschaffen, und die nicht nachrangig zum Buchauszug. Zudem sei die Auskunft zeitlich nicht auf die Stornohaftungszeit zu begrenzen, weil nur in diesem Zeitraum Rückforderungsansprüche der Beklagte drohten.  


Der Bundesgerichtshof bestätigte im Wesentlichen diese Auffassung, korrigierte sie jedoch in einem entscheidenden Punkt. Zwar bestehe der Auskunftsanspruch nach § 87c III HGB grundsätzlich selbständig neben dem Buchauszugsanspruch, wenn unterschiedliche Informationen verlangen würde. Jedoch sei die vom Berufungsgericht zugesprochene Auskunft zu weit gefasst. Die Beklagten müsse nur über diejenigen vom Kläger vermittelten Verträge Auskunft erteilen, bei denen sie tatsächlich Provisionsrückbelastungen- oder kürzungen zu Lasten des Klägers vorgenommen hat. Nur in diesem Fällen sei die Information über mögliche Ersatzverträge für die Provisionsansprüche des Klägers wesentlich.  


Der BGH stellt klar, dass der Auskunftsanspruch nicht davon abhängt, wer in einem späteren Prozess die Darlegungs- oder Beweislast trägt. Der Handelsvertreter muss auch nicht konkret angeben, zu welchen Verträgen er Auskunft verlangt, da er regelmäßig keinen Einblick in nachträglich abgeschlossene Ersatzverträge hat. Ebenso wenige kann von ihm verlangt werden, die betroffenen Versicherungsnehmer selbst zu fragen. 


Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts daher insoweit auf, als der Auskunftsanspruch zu weit gefasst war, und beschränkt ihn auf die Fälle mit Provisionsrückbelastung oder -kürzung. 

Leitsätze des Urteils

1. Der Anspruch des Versicherungsvertreters auf Auskunft nach § 87c III HGB über eine Information, die nicht im Buchauszug enthalten ist, besteht neben dem Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs nach § 87c II HGB. 


2. Der Anspruch des Versicherungsvertreters auf Auskunft darüber, welche ursprünglich von ihm an den Versicherer vermittelten Verträge nach der Beendigung des Versicherungsvertretervertrages in der Stornohaftungszeit durch die Kunden gekündigt oder in der Beitragszahlung eingeschränkt worden sind, bei denen der jeweilige Kunde im Anschluss an die Kündigung oder Beitragseinschränkung einen Ersatz- oder Ergänzungsvertrag über das gleiche versicherte Risiko oder Produkt bei den Gesellschaften der Versicherungsgruppe des Versicherers abgeschlossen hat, ist auf vom Versicherungsvertreter vermittelte Verträge beschränkt, bei denen der Versicherer Provisoinsrückbelastungen oder Provisionskürzungen zu Lasten des Versicherungsvertreters vorgenommen hat. 


Lehre für die Praxis

  • Unternehmen müssen Auskünfte erteilen, wenn sie dem Vertreter Provisionen kürzen oder zurückfordern, dürfen jedoch nicht zu umfassenden, allgemeinen Informationspflichten herangezogen werden. 
  • Versicherungsvertreter sollten gezielt prüfen, ob eine Provisionsrückbelastung erfolgt ist, und nur in diesen Fällen ergänzende Auskünfte verlangen, um unzulässige Umdeckungen oder Fehlbelastung aufdecken zu können. 
  • Künftige Vertragsgestaltungen sollten klar regeln, in welchen Fällen Informationsrechte bestreiten und wie diese auszuüben sind, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden


BGH Urteil stärkt die Rechtssicherheit für Handelsvertreter undVersicherungsvertreter insbesondere in Fällen der Stornohaftung und Umdeckung durch mehr Transparenz!