Rechtssichere Versicherungsverträge: Gesonderte Erklärung bei Beratungsverzicht erforderlich!
LG München 3 HK O 9060/24
Sachverhalt
Der Kläger, ein eingetragener qualifizierter Verbraucherverband, macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend.
Es geht um ein Werbeschreiben der Beklagten für einen Versicherungsvertrag, in dem Verbraucher auf seinen gesetzlichen Beratungsanspruch verzichten sollen. Das Schreiben enthält im Fließtext auf der zweiten Seite eine durch Umrahmung grafisch hervorgehobene Erklärung über einen Beratungsverzicht.
Der Kläger beanstandet, dass dieser Beratungsverzicht nicht gesondert erklärt wurde und fordert daher die Unterlassung solcher Praktiken.
Die Beklagte vertreibt unter anderem Versicherungen im Kraftfahrzeugbereich und weist darauf hin, dass der Beratungsverzicht im Schreiben klar gekennzeichnet sei und eine gesonderte Erklärung nicht erforderlich sei.
Gründe
Die Unterlassungsklage ist begründet, da die gesetzlich vorgeschriebene gesonderte Erklärung des Beratungsverzichts nach § 6 Abs. 3 VVG nicht vorlag. Die Erklärung war lediglich grafisch hervorgehoben, jedoch nicht separat unterzeichnet oder in gesonderter Textform abgegeben, sodass die Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllt wurden.
Die Beratungspflichten des § 6 VVG dienen dem Schutz des Verbrauchers. Das Erfordernis einer gesonderten Verzichtserklärung führt dem Verbraucher vor Augen, welche Bedeutung diese Erklärung hat.
Leitsätze
- Bei § 6 III VVG handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer (Verbraucher) das Marktverhalten zu regeln.
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Das Erfordernis einer „gesonderten Erklärung“ iSv § 6 III VVG ist dahingehend
auszulegen, dass der Beratungsverzicht entweder durch gesonderte, d.h. nach allgemeinem Sprachgebrauch (ab-)getrennte oder separate, schriftliche Unterschrift (im Falle des § 6 III 2 VVG)
oder durch gesonderte Textform abzugebende Erklärung im vorgenannten Sinne (im Falle des § 6 III 2 VVG) abzugeben ist. Die zu unterzeichnende Formulierung muss vom übrigen Fließtext
gestalterisch getrennt (nicht gestalterisch vorgehoben) und vom VN separat zu unterzeichnen sein.
Der Fall zeigt, wie wichtig die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben im Versicherungs- und Wettbewerbsrecht ist. Beratungsverzichtserklärungen müssen gesondert und klar abgegeben werden, sonst drohen Unterlassungsklagen. Sorgfältige Vertragsgestaltung und rechtzeitige Prüfung helfen, Risiken und Kosten im Vorfeld zu vermeiden.
