Unfall! Es kracht. Zwei Autos, ein Streit, aber zwei völlig unterschiedliche Versionen.
In solchen Momenten wünschen sich viele “Hätte ich das bloß aufgenommen!“ Und tatsächlich haben auch immer mehr Autofahrer Dashcams in ihren Autos. Doch darf man diese Aufnahmen eigentlich verwenden? Was sagen die Gerichte dazu?
Eine Dashcam ist eine kompakte Kamera, die in der Regel an der Windschutzscheibe angebracht wird, um das Verkehrsgeschehen während der Fahrt aufzuzeichnen.
Der Einsatz von Dashcams ist in Deutschland grundsätzlich nicht verboten, unterliegt jedoch engen rechtlichen Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Eine ständige, ununterbrochene Videoaufzeichnung stellt einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung dar. Dies ist in Deutschland nicht erlaubt und kann zu Bußgeldern führen. Erlaubt sind kurzzeitige, anlassbezogene Aufnahmen, etwa bei einem Unfall.
Ob eine Dashcam-Aufnahme als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren verwendet werden darf, hängt vom Einzelfall ab und liegt im Ermessen des Gerichts. Dabei nimmt der Richter eine sorgfältige Interessenabwägung vor. Auf der einen Seite steht das Interesse des Fahrzeughalters an der Aufklärung des Sachverhalts. Auf der anderen Seite steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der gefilmten Person, insbesondere, wenn Gesichter oder Autokennzeichen erkennbar sind. Entscheidend ist auch, in welchem Verfahren die Aufnahme verwendet wird. Im Zivilprozess gelten teilweise andere Maßstäbe als in Bußgeld- oder Strafverfahren.
Sonderproblem: Veröffentlichung im Internet
Die Veröffentlichung von Dashcam-Aufnahmen in den sozialen Netzwerken sind nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Dafür müssen alle personenbezogene Merkmale unkenntlich gemacht werden. Es darf keine Identifizierung möglich sein. Zudem ist die ohne die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person eine Veröffentlichung grundsätzlich verboten.
