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Aufklärungsfehler: Wann fehlende Aufklärung ein Behandlungsfehler ist

Aufklärungsfehler: Wann fehlende Aufklärung ein Behandlungsfehler ist

Rechte von Patienten bei unzureichender ärztlicher Aufklärung

Viele Patientinnen und Patienten gehen davon aus, dass ein Arztfehler nur dann vorliegt, wenn „handwerklich“ falsch behandelt wurde.

 

Das ist ein Irrtum. Einer der häufigsten und rechtlich relevantesten Behandlungsfehler ist der Aufklärungsfehler.

 

Wer nicht richtig aufgeklärt wird, kann keine wirksame Einwilligung erteilen. Und ohne wirksame Einwilligung ist selbst eine medizinisch korrekte Behandlung rechtswidrig.

 

Als auf Medizinrecht spezialisierte Kanzlei vertreten wir Patienten in Dortmund und bundesweit, wenn ärztliche Aufklärung unzureichend, verspätet oder gar nicht erfolgt ist.

 

Mit diesem Artikel möchten wir einen groben Überblick über unsere tägliche Praxis im Arzthaftungsrecht geben und Patientinnen und Patienten mehr Gewissheit verschaffen- ob auch sie von einem Behandlungsfehler betroffen sind. Natürlich kann und will will dieser Blog eine kostenlose Ersteinschätzung durch einen auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt nicht ersetzten.

Was ist ein Aufklärungsfehler?

Ein Aufklärungsfehler liegt vor, wenn ein Patient vor einer Behandlung nicht ausreichend, nicht verständlich oder nicht rechtzeitig über wesentliche Umstände informiert wurde – insbesondere über:

  • Risiken und mögliche Komplikationen

  • Behandlungsalternativen

  • Erfolgsaussichten

  • Dringlichkeit oder Aufschiebbarkeit des Eingriffs

Warum Aufklärung rechtlich so entscheidend ist

Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten steht im Mittelpunkt des Medizinrechts. Jeder Mensch soll eigenständig entscheiden können, ob er eine medizinische Maßnahme durchführen lässt – auf Grundlage vollständiger Informationen.

Grundsatz:
Ohne ordnungsgemäße Aufklärung keine wirksame Einwilligung – und damit ein haftungsrelevanter Behandlungsfehler.

Typische Fälle von Aufklärungsfehlern

In der täglichen Praxis haben wir es immer wieder mit ähnlichen Aufklärungsfehler zu tun. Weshalb es vielen Krankenhäusern oder Arztpraxen so schwer fällt, ihre Patienten ordnungsgemäß aufzuklären, kann nur vermutet werden. Klar ist aber. Ein etwaiges Missstand (zB. zu wenig Personal und /oder Zeit für den Patienten) unzureichende Sprachkenntnisse dürfen nicht auf den Patienten abgewälzt werden.

 

1. Risiken werden verharmlost oder verschwiegen

Besonders problematisch ist es, wenn:

  • schwerwiegende Risiken nicht erwähnt werden

  • Komplikationen als „reine Formsache“ dargestellt werden

  • nur allgemeine Aussagen ohne echte Erklärung erfolgen

Gerade bei Operationen oder invasiven Eingriffen ist eine klare und verständliche Risikoaufklärung zwingend.


2. Fehlende Aufklärung über Behandlungsalternativen

Patienten müssen wissen, wenn:

  • es konservative statt operative Optionen gibt

  • verschiedene Methoden unterschiedliche Risiken haben

  • ein Abwarten medizinisch vertretbar gewesen wäre

Wichtig:
Auch wirtschaftliche oder organisatorische Gründe rechtfertigen keine eingeschränkte Aufklärung.

3. Aufklärung erfolgt zu spät

Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen – nicht:

  • direkt vor der Operation

  • unter Zeitdruck

  • erst nach stationärer Aufnahme

Der Patient braucht Bedenkzeit, um eine echte Entscheidung treffen zu können.


4. Unverständliche oder formelhafte Aufklärung

Juristische oder medizinische Fachbegriffe ohne Erklärung reichen nicht aus. Aufklärung muss:

  • individuell

  • verständlich

  • auf den konkreten Patienten zugeschnitten sein

Ein bloßes Unterschreiben eines Formulars genügt nicht.

Beweislast bei Aufklärungsfehlern

Wer einen Anspruch geltend machen will, muss dessen Bestehen in der Regel beweisen.

 

Bei Aufklärungsfehlern gilt eine für Patienten günstige Besonderheit:
Der Arzt muss beweisen, dass ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.

Kann dies nicht nachgewiesen werden, wird regelmäßig zugunsten des Patienten entschieden.

Praxisrelevant:
Unvollständige oder standardisierte Aufklärungsbögen ersetzen kein persönliches Aufklärungsgespräch.

Wie ist die aktuelle Rechtslage

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt immer wieder fest (vgl. BGH ZR VI 165/23):

 

"Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines

Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die

Einwilligung des Patienten einzuholen (§ 630d Abs. 1 Satz 1 BGB). Wenn der

ärztliche Eingriff nicht durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gedeckt

und damit rechtswidrig ist sowie den Arzt insoweit ein Verschulden trifft, haftet

der Arzt grundsätzlich für alle den Gesundheitszustand des Patienten betreffen-

den nachteiligen Folgen"

 

 

Die Voraussetzungen einer wirksamen und ordnungsgemäßen Einwilligung

Die Voraussetzungen an einer wirksamen Einwilligung bedarf zwingend der ordnungsgemäßen (und verständlichen) Aufklärung des Patienten. Ein Verweis auf irgendwelche Mustertexte die dem Patienten ausgehändigt und von diesem unterschrieben worden sind, reicht nicht aus. So hat der BGH u.a. in Urteil vom 5. 11. 2024 (vgl.BGH ZR VI 188/23) festgestellt:

"Die wirksame Einwilligung des Patienten setzt dessen ordnungsgemäße

Aufklärung voraus (§ 630d Abs. 2 BGB; Senatsurteil vom 20. Dezember 2022

- VI ZR 375/21, BGHZ 236, 42 Rn. 14, 17 mwN). Dabei müssen die in Betracht

kommenden Risiken nicht exakt medizinisch beschrieben werden. Es genügt

vielmehr, den Patienten "im Großen und Ganzen" über Chancen und Risiken der

Behandlung aufzuklären und ihm dadurch eine allgemeine Vorstellung von dem

Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren zu vermitteln, ohne diese

zu beschönigen oder zu verschlimmernDabei ist über schwerwiegende Risiken, die mit einer Operation verbunden sind, grundsätzlich auch

dann aufzuklären, wenn sie sich nur selten verwirklichen. Entscheidend für die

ärztliche Hinweispflicht ist, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch an-

haftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten beson-

ders belastet

Zu den Modalitäten der Aufklärung bestimmt § 630e Abs. 2 BGB, dass die

Aufklärung mündlich zu erfolgen hat und ergänzend auf Unterlagen Bezug genommen werden kann, die der Patient in Textform erhält. Nach den Gesetzge-

bungsmaterialien soll dem Patienten die Möglichkeit eröffnet werden, in einem

persönlichen Gespräch mit dem Behandelnden gegebenenfalls auch Rückfragen

zu stellen, so dass die Aufklärung nicht auf einen lediglich formalen Merkposten

innerhalb eines Aufklärungsbogens reduziert wird"


Zusammenhang mit Schadensersatz & Schmerzensgeld

Liegt ein Aufklärungsfehler vor, bestehen häufig Ansprüche auf:

  • Schmerzensgeld

  • Schadensersatz

  • Ersatz zukünftiger Schäden

Entscheidend ist, ob der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte.

Aufklärungsfehler prüfen lassen – frühzeitig & professionell

Gerade die oben genannten Urteile zeigen, dass auch bei den Gerichten (Landgerichten und Oberlandesgerichten)  Unsicherheiten herrschen, welche konkreten Aufklärungspflichten bestehen, wie diese dargelegt und und bewiesen werden müssen, den der BGH musste hier- trotz bereits bekannter Rechtsprechung, die Instanzgerichte korriegieren. Umso wichtiger ist es für betroffene Patienten, sich so schnell wie möglich von einem spezialisierten Anwalt für Medizinrecht beraten zu lassen.

 

Je früher ein Aufklärungsfehler geprüft wird:

  • desto besser lassen sich Gesprächsverläufe rekonstruieren

  • desto klarer sind Dokumentationsmängel erkennbar

  • desto höher sind die Erfolgsaussichten

Anwalt für Aufklärungsfehler in Dortmund

Die Kanzlei Rechtsanwalt Scholz ist auf medizinisch geprägte Haftungsfälle spezialisiert. Wir vertreten Patienten, die unzureichend aufgeklärt wurden, konsequent und unabhängig.

Unsere Schwerpunkte:

  • Aufklärungsfehler

  • Behandlungsfehler

  • Diagnosefehler

  • Durchsetzung von Patientenrechten

Zudem ist Rechtsanwalt Scholz Fachanwalt für Versicherungsrecht. und hier konsequent auf die Durchsetzung von Leistungsansprüchen aus der PKV, BU-Versicherung oder Unfallversicherung spezialisiert was ihn dazu befähigt nicht nur Behandlungsfehler zu entdecken sondern auch Schadensersatzansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Arztes oder Krankenhauses erfolgreich durchzusetzen.

 

 

Wir bieten bundesweit eine kostenlose Erstberatung an und prüfen gerne Ihre Erfolgsaussichten.


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