Verkehrssicherungspflicht für Absperrpfosten: BGB §§ 823, 831, 254

OLG Hamm I 7 U 3/25

Sachverhalt

Die Beklagte ist Eigentümerin eines privaten, dem öffentlichem Verkehr eröffnetem gemischten Rad- und Gehweg, der sich mittels eines kippbaren Pfostens für den allgemeinen Fahrzeugverkehr gesperrt war. Al der Kläger diesen Weg in der Dunkelheit mit seinem Fahrrad entlang fuhr, war der Sockel abgerissenen lag auf dem Boden mit Laub bedeckt. Der Kläger stürzte und verletzte sich. Er langt nunmehr vom Beklagten Schmerzensgeld- und Schadenersatzzahlungen. 

Gründe

Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung des Klägers offensichtlich erfolglos ist, und bestätigt damit die Abweisung der Klage durch das Landgericht. Zwar greift die Einwendung des Klägers gegen ein Mitverschulden teilweise, da er möglicherweise vorsichtiger hätte handeln müssen, doch führt dies im Einzelfall nicht zu einer vollständigen Kürzung seines Anspruchs. Ein Anspruch gegen die Beklagte besteht jedoch nicht, da keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt.

Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Pflichtverletzung liegt beim Kläger, der nicht nachgewiesen hat, dass die Gefahrenquelle zum Unfallzeitpunkt bereits bestand. Zeugenaussagen lassen vielmehr die Möglichkeit zu, dass der Absperrpfosten erst nachträglich beschädigt wurde. Die Beklagte war trotz bekannter Vandalismusvorfälle nicht verpflichtet, den Pfosten permanent zu überwachen oder zu sichern. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, zumutbare Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, eine permanente Überprüfung ist nicht erforderlich.

Da keine Pflichtverletzung festgestellt werden kann, bestehen auch keine Ansprüche aus § 831 BGB gegen die Beklagte. Der Senat sieht keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf und hält eine mündliche Verhandlung für entbehrlich. Die Berufung wird daher einstimmig zurückgewiesen.

Leitsätze

Die Darlegungs- und Beweislast für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung trifft im rein deliktischen Bereich allein den Geschädigten. 


Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit etwaigen Sicherungsvorkehrungen einhergeht


Insoweit ist anerkannt, dass Verkehrsflächen nicht permanent auf drohende Gefahren überprüft werden müssen, so dass auch Absperrpfosten auf öffentlich zugänglichen Wegen grundsätzlich – wie hier – nicht ständig auf ordnungsgemäße Arretierung / fehlerhaften Verschluss / Beschädigungen überprüft werden müssen. 


Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens ist nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen, wenn – wie hier nicht – das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist. 

Lehre für die Praxis

Verantwortliche müssen nur zumutbare Sicherheitsvorkehrungen treffen, eine permanente Überwachung oder Absicherung gegen jede denkbare Gefahr ist rechtlich nicht erforderlich. Die Beweislast für eine Pflichtverletzung liegt beim Geschädigten, der nachweisen muss, dass eine konkrete Gefahr bestand und nicht etwa erst durch Dritte verursacht wurde. 


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