Die Pflichten eines Maklers gehen weit! Mit der sogenannten Sachwalterentscheidung (BGH, Urteil vom 22.05.1985, IV ZR 190/83) hat er die wichtigste Grundlagen für die Haftung des Versicherungsmaklers geschaffen. Sie betont, dass der Makler nicht nur den Versicherungsvertrag vermittelt, sondern auch (als treuhändischer Sachwalter) die Interessen des Kunden gegenüber dem Versicherer vertritt
Den Makler treffen als Sachwalter seines Kunden diesem gegenüber weitgehende Pflichten. Er hat das
Der Versicherungsmakler muss seinem Rat grundsätzlich »eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zugrunde legen, sodass er nach sachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen«.
Im Gegensatz hierzu, hat der Versicherungsvertreter lediglich die Produkte anzubieten, die der Versicherer im Portfolio hat.
Damit hat er grundsätzlich alle ernsthaft in Betracht kommenden Versicherungsprodukte sämtlicher Anbieter in seine Marktanalyse einzubeziehen.
Möchte der Makler seine Auswahl an Produktgebern einschränken (zB. weil er nur die Versicherer vermittelt die von seinem Maklerpool angeboten werden, muss er zwingend auf eine solch eingeschränkte Auswahl schriftlich hinweisen.
Zudem hat der Makler dem Versicherungsnehmer – sofern dieser nicht durch eine gesonderte schriftliche Erklärung darauf verzichtet (§ 60 III VVG) – mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage er seine Leistung erbringt, und die Namen der seinem Rat zugrunde gelegten Versicherer anzugeben (§ 60 II 1 VVG).
Befragungs-, Beratung-, Begründungs-, und Dokumentationspflichten
Den Versicherungsmakler treffen ebenso wie den Versicherungsvertreter die Befragungs-, Beratungs-, Begründungs- und Dokumentationspflichten der §§ 61 f. VVG.
Schadensersatz des Versicherungsnehmers
Verletzt der Versicherungsmakler eine dieser Pflichten schuldhaft, so haftet er nach § 63 VVG.
Wichtig zu wissen: Die bloße Verletzung der Dokumentationspflicht führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch, sondern lediglich zur Beweislastumkehr.
Anders als bei einem Versicherungsvertreter treffen diese Pflichten nicht parallel auch den Versicherer. Erkennt der Versicherer allerdings, dass sich der Versicherungsnehmer trotz der Beratung durch den Versicherungsmakler im Irrtum über den Vertragsinhalt befindet, trifft den Versicherer nach Treu und Glauben eine Pflicht zur Richtigstellung.
Die Beweislast für ein objektives Fehlverhalten des Maklers trägt der Versicherungsnehmer.
Den Versicherungsmakler trifft insoweit die sekundäre Darlegungslast. Erfüllt er diese nicht, ist für seine Behauptung einer sach- und interessenwidrigen Weisung des Versicherungsnehmers und dessen Verzicht auf eine weitergehende Beratung darlegungs- und beweisbelastet.
Das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung wird gem. § 63 S. 2 VVG vermutet; der Makler muss also sein Nichtvertretenmüssen darlegen und beweisen. Wenn die Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht feststeht, muss der Makler nach den Grundsätzen aufklärungsrichtigen Verhaltens außerdem darlegen und beweisen, dass der eingetretene Schaden auch ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre.
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht berate und vertrete ich die Interessen von Versicherungsnehmern und Versicherungsvermittlern, sowohl in Dortmund als auch bundesweit vor allen Gerichten. Da unsere Kanzlei fokussiert und hochgradig auf die Interessen von Handelsvertretern spezialisiert ist , gehört zu unserem Schwerpunkten:
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