Sie wollen den Strukturvertrieb verlassen?

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Mein Name ist Marcus Scholz, ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie Groß,- und Außenhandelskaufmann.

 

Ich habe mich voll und ganz auf das Vertriebsrecht (Handelsrecht) spezialisiert und helfe täglich meinen Mandanten (Handelsvertreter, Versicherungsvermittler & Finanzdienstleister dabei, rechtssicher und erfolgsorientiert den Strukturvertrieb zu verlassen und sich eine neue Karriere als freier Makler aufzubauen. Wenn Auch Sie mit dem Gedanken spielen, den Strukturvertrieb oder die Ausschließlichkeit zu verlassen, dann nutzen Sie gerne eine der unterstehenden Kontaktmöglichkeiten für eine kostenlose Erstberatung. Gemeinsam finden wir für Sie den bestmöglichen Weg- in die Freiheit. 

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Die häufigsten Hürden beim verlassen des Strukturvertriebs

Wer den Strukturvertrieb oder die Ausschließlichkeit verlassen möchte, steht vor einigen Hürden.

Viele meiner Mandanten Fragen sich, was mit ihrem Bestand ist? Wie lange ist Ihre Kündigungszeit? Welche Kündigungsgründe gibt es? Steht mir ein Ausgleichsanspruch zu? Was passiert mit meiner Stornoreserve ?

 

Diese Fragen lassen sich alle nicht pauschal beantworten, da es immer auf den Einzelfall ankommt. 

Wir geben hier aber einen Überblick über die  5 häufigsten "Problemfelder" und natürlich unseren Lösungen für einen rechtssicheren Aus,- Umstieg.

1. Wie kann ich den Strukturvertrieb verlassen?

Es gibt im Wesentlichen drei Instrumente die Sie verwenden können, um den Ausstieg aus dem Strukturvertrieb vorzunehmen.

 

Ordentliche Kündigung

Jedem Vertragspartner steht natürlich die ordentliche Kündigung zu.

Hier sollte man unbedingt darauf achten, dass die Kündigung der vereinbarten Form (meistens schriftlich) entspricht und die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wird!

 

Beachte: Bei einer ordentlichen Kündigung steht Ihnen kein Ausgleichsanspruch zu!

 

Fristlose Kündigung

Unter bestimmten Voraussetzungen könnte Ihnen auch eine fristlose Kündigung zustehen.

Das ist dann der Fall, wenn das Verhalten des Strukturvertriebs dazu Anlass gibt, dass Ihnen eine partnerschaftliche Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann.  Zum Beispiel wenn:

  • Die Provisionen nicht rechtzeitig gezahlt werden
  • Versprechungen nicht eingehalten werden
  • Sich die Zusammenarbeit erschwert hat (andere Produkte, Region, Führungskraft).
  • Bei Drohungen 

ACHTUNG: Vor einer fristlosen Kündigung sollten Sie eine Abmahnung schreiben und dazu auffordern, dass Verhalten zu ändern!

 

Eine fristlose Kündigung ist auch aufgrund einer Krankheit möglich. Etwa dann wenn Sie aufgrund der Erkrankung längerfristig ihre letzte Tätigkeit (meistens psychischer Natur) nicht mehr ausüben können. Hier ist natürlich keine Abmahnung erforderlich, Sie sollten sich aber die "Berufsunfähigkeit" ärztlich testieren lassen!

Auch wenn sich Ihre Lebensumstände drastisch geändert haben (z.B. Elternzeit) könnte eine fristlose Kündigung möglich sein.

 

Was gilt es zu beachten!

Sofern die Zusammenarbeit aufgrund eines  Verhaltens des Strukturvertriebs unzumutbar geworden ist oder krankheitsbedingt erfolgt, steht Ihnen ein Ausgleichsanspruch zu. Natürlich sind auch hier die Formalien einzuhalten.

 

Aufhebungsvertrag

Eine dritte Möglichkeit ist der Aufhebungsvertrag. Ein Rechtsanspruch auf diesen besteht nicht und ist reine Verhandlungssache. Doch Vorsicht ist geboten, denn erfahrungsgemäß versuchen hier die Vertriebe ein umfassendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu zementieren.

2. Habe ich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, wenn ich den Strukturvertrieb verlasse?

Grundsätzlich nein. Aber in manchen Agenturverträgen / Handelsvertreterverträgen haben die Strukturvertriebe ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot "eingebaut". Das sollte unbedingt geprüft und beachtet werden. Ansonsten ist es auch oft Bestandteil von Aufhebungsvereinbarungen.

 

Ist kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart- besteht es auch nicht. 

 

Was es dann zu beachten gilt!

Der von Ihnen vermittelte Bestand gehört dem Strukturvertrieb. Bei den Kundendaten handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um Geschäftsgeheimnisse iSd. § 90 HGB. Diese sind bei verlassen des Strukturvertriebs herauszugeben und /oder zu löschen!

D.h. obwohl der Bestand grundsätzlich frei ist, stellt sich die Frage, wie Sie diesen Kontaktieren können?  Einige Tipps geben wir hierzu weiter unten!

3. Steht mir ein Ausgleichsanspruch zu?

Ein Ausgleichsanspruch entsteht nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Der Vertrieb kündigt Ihnen

Sie Kündigen, weil Ihnen aufgrund des Verhaltens des Betriebs eine Zusammenarbeit unzumutbar geworden ist

Sie krankheitsbedingt Ihre Tätigkeit nicht weiter ausführen können,

Sie einen Ausgleichsanspruch beim Aufhebungsvertrag verhandelt haben

 

Sofern ein Ausgleichsanspruch in Betracht kommt, stellt sich zunächst die Frage, wie dieser errechnet wird. Das Gesetz hilft hier nämlich nur bedingt weiter, da § 89 HGB nur von angemessen spricht.

 

4. Ausgleichsanspruch berechnen nach den Grundsätzen der Versicherungswirtschaft

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über  die Berechnung des Ausgleichs für Versicherungsvermittler nach den Grundsätzen der Versicherungswirtschaft, jeweils gegliedert nach den maßgeblichen Versicherungssparten.

 

Auch in der EU-richtlinienkonformen Neufassung seit 2009 regelt nämlich § 89 b HGB nicht genau, wie man die Höhe des Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters bei Beendigung des Vermittlungsvertrages konkret berechnet.

 

§ 89 Abs. 4 HGB schreibt nur vor, dass die Kappungsgrenze des Versicherungsvermittler-Ausgleichs 3 Jahresprovisionen beträgt – im Gegensatz zu einer Jahresprovision beim Warenvertreter.

 

 Grundsätzen der Versicherungswirtschaft sind die Standard- Berechnungsmethode für Versicherungsvermittler!

 

Die Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs wurden seit jeher zwischen den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbart. Die Gerichte wenden allein diese Berechnungsmethoden als Erfahrungswerte der Versicherungsbranche bei der Schätzung im Sinne des § 287 ZPO des Ausgleichsanspruchs für Versicherungsvermittler an.

 

Die meisten Versicherungsvermittlerverträge enthalten die Regelung, dass der Ausgleichsanspruch des Vermittlers nach den „Grundsätzen“ zu berechnen ist.

 

Es bestehen unterschiedliche Grundsätze für die Errechnung der Höhe des Zahlungsanspruchs in den einzelnen Versicherungssparten :

  • Grundsätze in der Sachversicherung
  • Grundsätze in der Lebensversicherung
  • Grundsätze in der Krankenversicherung
  • Grundsätze im Bausparbereich.

DIE GRUNDSÄTZE ZUR ERRECHNUNG DES VERMITTLER AUSGLEICHSANSPRUCHS IN DER SACHVERSICHERUNG

 

Die Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs „Sach“ erfolgt auf zwei Stufen:

 

Stufe I: Errechnung des Ausgleichswerts in 3 Schritten

 

1.Errechnung des Roh-Ausgleichswerts- das ist die durchschnittliche Jahresbruttoprovision der letzten 5 Jahre aus dem Versicherungsbestand, den der Vermittler selbst aufgebaut hat.

Dabei dürfen grundsätzlich nicht mit eingerechnet werden:

  • Abschlussprovisionen,
  • Provisionen für Versicherungsverträge mit unterjähriger Laufzeit und die Unterprovisionen, die die den Untervermittlern zu stehen.
  • Nicht berücksichtigt werden Zuschüsse (Bürozuschüsse etc.).

 

2.Abschläge müssen gemacht werden bei Provisionen aus übertragenen Versicherungsbeständen. Hier werden die Provisionen anteilig nur wie folgt berücksichtigt:

  • Bestandsübertragung vor mehr als 10 Jahren: 33 1/3 %
  • Bestandsübertragung vor mehr als 15 Jahren: 66 2/3 %
  • Bestandsübertragung vor mehr als 20 Jahre: kein Abschlag mehr.

 

3.Der nach den Schritten 1 und 2 errechnete vorläufige Ausgleichswert wird je nach Versicherungsart wie folgt prozentual reduziert:

 

  • Sach-, Haftpflicht-, Unfall und RS Versicherung: 50 %
  • Industrie-Feuer, Maschinen,Groß-BU Versicherung: 35 %
  • Kfz Versicherung: 25 %
  • Transportversicherung: 25 %
  • Verkehrsserviceversicherung: 25 %
  • Vertrauensschadenversicherung: 50 %
  • Kautionsversicherung: 40 %

 

Stufe II: Multiplikation des Ausgleichswerts

 

Der auf Stufe I errechnete Ausgleichswert wird entsprechend der Dauer des Vermittlervertrags je nach Versicherungsart multipliziert:

 

1. In der Kfz Versicherung

  • bei bis einschl. 5-jähriger Dauer des Vermittlervertrages: Multiplikator = 1
  • vom 6.-10. Vertragsjahr: Multiplikator = 1,5
  • ab dem 11. Vertragsjahr: Multiplikator = 2
  • (es erfolgt dabei jeweils eine Deckelung auf 1/4, 3/8 und 1/2 der gesetzlich zulässigerweise tatsächlich gezahlten Provisionen aus den Versicherungsbeiträgen.)

 

2. In der Transportversicherung

  • bei bis einschl. 5-jähriger Dauer des Vermittlervertrages: Multiplikator = 1
  • vom 6.-10. Vertragsjahr: Multiplikator = 1,5
  • ab dem 11. Vertragsjahr: Multiplikator = 2

 

3.Alle übrigen Sachversicherungen

  • bei bis einschl. 4-jähriger Vertragsdauer: Multiplikator = 1
  • vom 5. bis zum 9. Vertragsjahr: Multiplikator = 2
  • vom 10. bis zum 14. Vertragsjahr: Multiplikator = 3
  • vom 15. bis zum 19. Vertragsjahr Multiplikator = 4,5
  • ab dem 20. Vertragsjahr: Multiplikator = 6.

 

Endet bei den übrigen Sachversicherungen das Vermittlerverhältnis jedoch durch Tod des Vermittlers, ist der Multiplikator geringer:

  • bis einschließlich 4. Vertragsjahr: Multiplikator = 1
  • vom 5.-9. Vertragsjahr: Multiplikator = 1,5
  • vom 10.-14. Vertragsjahr: Multiplikator = 2
  • vom 15.-19. Vertragsjahr: Multiplikator = 3
  • ab dem 20. Vertragsjahr: Multiplikator = 4.

 

Dies sind in groben Zügen die Grundsätze der Versicherungswirtschaft zur Rechnung des Ausgleichsanspruchs in der Versicherungssparte "Sach". Im Einzelfall ist insbesondere noch eine Alters-und Hinterbliebenenversorgung des Versicherungsunternehmens zugunsten des Vermittlers anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

 

DIE GRUNDSÄTZE DER VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT ZUR ERRECHNUNG DES AUSGLEICHSANSPRUCHS IN DER LEBENSVERSICHERUNG

 

Basis der Berechnung des Ausgleichsanspruchs "Leben" ist die Summe aller vom Vermittler selbst geworbenen dynamischen Lebensversicherungen - und zwar der Versicherungen, die bei Beendigung des Vertrags künftige Erhöhungen enthalten und bei denen beim letzten Erhöhungszeitpunkt auch die Erhöhungen  erfolgten. Die Errechnung des Ausgleichsanspruchs „Leben“ erfolgt auf 3 Stufen:

 

Stufe I: Summe der vermittelten dynamischen Lebensversicherungen X Provisionssatz

Ausgangsgröße ist zunächst die Versicherungssumme aller im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bestehenden dynamischen Lebensversicherungen. Dieser Betrag wird mit dem gemäß Vermittlervertrag geltenden Provisionssatz (z.B: 25  0/00) multipliziert.

 

Stufe II: Anwendung des Multiplikationsfaktors 0,08

Der auf Stufe I errechnete Betrag wird dann mit dem Faktor 0,08 multipliziert.

 

Stufe III: Multiplikationsfaktor je nach Dauer des Versicherungsvertrages

Abgestuft nach der Dauer des Vermittlervertrages wird der auf Stufe II ermittelte Betrag wie folgt  nochmals multipliziert:

  • bei Vertragsdauer bis einschl. 9. Jahr: Multiplikationsfaktor = 1
  • bei Vertragsdauer ab dem 10. Jahr: Multiplikationsfaktor = 1,25
  • bei Vertragsdauer ab dem 20. Jahr: Multiplikationsfaktor = 1,5

 

Dies sind in groben Zügen die Grundsätze der Versicherungswirtschaft zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs in der Versicherung Sparte Lebensversicherung.

 

Endet das Vermittlerverhältnis durch Tod, geht der Anspruch auf die Witwe bzw. die Verwandten des Vermittlers in gerader Linie über. Auch hier sind Leistungen des Versicherungsunternehmens für eine Alters-und Hinterbliebenenvorsorge des Vermittlers anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

 

GRUNDSÄTZE ZUR ERMITTLUNG DES VERMITTLER AUSGLEICHSANSPRUCHS IN DER KRANKENVERSICHERUNG

Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs „Kranken“ erfolgt in III Stufen:

 

Stufe I: Gesamtjahresproduktion

Auf der ersten Stufe wird die 1-Jahresproduktion des Vermittlers in Monatsbeiträgen nach dem Durchschnitt der letzten 5 Vermittlungsvertragsjahre erechnet.

 

Stufe II: Anwendung der 3 Multiplikationsfaktoren

  1. Der in Stufe A ermittelte Betrag wird multipliziert mit dem vertragsgemäßen Provisionssatz für Geschäfte aus dem Bestand.
  2. Der so ermittelte Betrag wird mit 0,2 multipliziert.
  3. Der gemäß Ziff. 2 ermittelte Betrag wird dann mit 0,4 multipliziert.

 

Stufe III: Multiplikationsfaktor Vertragsdauer

Abgestuft je nach Vertragsdauer wird der auf Stufe II ermittelte Betrag nochmals wie folgt multipliziert:

  • Bei Vertragsdauer bis einschließlich 3. Jahr: Faktor = 0,7
  • vom 4.-6. Vertragsjahr: Faktor = 1,0
  • vom 7.-9. Vertragsjahr: Faktor = 1,6
  • vom 10.-12. Vertragsjahr: Faktor = 2,5
  • vom 13.-15. Vertragsjahr: Faktor = 3,5
  • ab dem 16. Vertragsjahr: Faktor = 4,0

 

Für den Ausgleichsanspruch „Kranken“ besteht eine Kappungsgrenze von 3 Jahresprovisionen. Auch hier ist eine Altersversorgung des Versicherungsunternehmens anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

 

GRUNDSÄTZE ZUR ERRECHNUNG DES AUSGLEICHSANSPRUCHS DES BAUSPARKASSEN-VERMITTLERS

 

Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Vermittlers von Bausverträgen erfolgt in 3 Stufen:

 

Stufe I: durchschnittliche 1- Jahresprovision = Ausgleichswert

Errechnet wird zunächst die durchschnittliche 1-Jahresprovision aus der Vermittlung von Bausparverträgen der letzten 4 Jahre. Verwaltungsprovisionen bleiben außer Betracht.  Dies ist der sog. Ausgleichswert.

 

Stufe II: Herabsetzung

Aus dem in Stufe I errechneten Ausgleichswert werden dann 20,25 % errechnet.

 

Stufe III: Multiplikatoren und Treuebonus

Der auf Stufe B errechnete Betrag wird je nach Dauer des Vermittlervertrags wie folgt multipliziert

  • ab 1 Jahr: Faktor 0,20
  • ab 2 Jahren: Faktor 0,40
  • ab 3 Jahren: Faktor 0,70
  • ab 4 Jahren: Faktor 1,00
  • ab 5 Jahren: Faktor 1,30
  • ab 6 Jahren: Faktor 1,60
  • ab 7 Jahren: Faktor 1,90
  • ab 8 Jahren: Faktor 2,20
  • ab 9 Jahren: Faktor 2,50
  • ab 10 Jahren: Faktor 3,00
  • ab 12 Jahren: Faktor 4,00

Ab einer Dauer des Vermittlungsvertrages von 15 Jahren kommt zusätzlich ein Treuebonus hinzu. Die Höhe des Treuebonus beträgt ab 15 Jahren 10,125  % des Ausgleichswerts und ab einer Vertragsdauer von 19 Jahren 20,25 %. Dank des Treuebonus kann der Vermittler einen Ausgleich in Höhe eines Höchstbetrags von 101,25 % des Ausgleichswerts erlangen.

 

Vom Ausgleichsbetrag sind die Beiträge abzuziehen, die das Bausparunternehmen an einer Altersversorgung geleistet hat.

 

Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Finanzvermittlers ist ähnlich wie die beim Bausparkassenvertreter.

 

BITTE BEACHTEN SIE

Die obige Darstellung der Berechnungsschritte ist nur allgemein und dient als Überblick über die Berechnungsmethode der "Grundsätze". Für die genaue Berechnung Ihres Ausgleichsanspruchs sind Ihre individuellen Verhältnisse und der vollständige Wortlaut der Grundsätze der Versicherungswirtschaft maßgeblich. Es wird hier dringend empfohlen sich einen Experten hinzuzuziehen. 

5. Provisionsrückforderungen

Viele Handelsvertreter (Versicherungsvermittler) befürchten, dass sie aufgrund ihres Ausstiegs aus dem Strukturvertrieb mit Provisionsrückforderungen überflutet werden.

 

Tatsächlich ist diese Angst nicht gänzlich von der Hand zu weisen, jedoch ist beiseite nicht jede Provisionsrückforderung dem Grunde und schon gar nicht der Höhe nach berechtigt.

 

Nach dem Ausstieg befinden sich in der Regel noch zahlreiche Verträge in der sogenannten Haftungszeit (maximal 5 Jahre).

Wenn Sie als Versicherungsvermittler jedoch keinen Kontakt und / oder Zugriff auf das Schicksal der von Ihnen vermittelten Verträge haben, geht die Verpflichtung -Ihr Provisionsinteresse zu wahren- auf den Strukturvertrieb über.

Dieser hat nun die Möglichkeit, Ihnen entweder eine rechtzeitige Stornogefahrmitteilung zukommen zu lassen oder eben selbst angemessen Nacharbeitungsmaßnahmen (wie ein ordentlicher Kaufmann) durchzuführen.

 

Die Erfahrung zeigt, dass die Strukturvertriebe dieser Verpflichtung nicht ausreichend nachkommen, sodass die Provisionsrückforderungen oft ins leere Laufen.

Nicht ausreichend ist es zum Beispiel

  • den Nachfolger damit zu beauftragen. Dieser ist in der Regel ebenfalls selbstständig tätig und hat kein Interesse - Ihr Provisionsinteresse zu wahren, da er lieber Neugeschäfte abschließen wird.
  • Eine einfache Mahnung
  • Ein einfacher Versuch telefonisch Kontakt herzustellen

In diesen Fällen ist eine Nacharbeitung nicht erforderlich:

  • Wenn Sie auf anderen Weg rechtzeitig davon Kenntnis erlangt haben (z.B. weil Sie die Kündigung geschrieben haben)
  • Etwaige Nacharbeitungsmaßnahmen erkennbar keinen Erfolg gehabt hätten (z.B. Insolvenz des Kunden).
  • Kleinstornis (bis zu 100 €) was jedoch sehr umstritten ist.

In jedem Fall sollten Sie sich nachprüfbar darlegen lassen, was der Strukturvertrieb veranlasst hat, um Ihr Provisionsinteresse zu wahren und nicht einfach zahlen!

 

Mit einem Anwalt den Strukturvertrieb verlassen- sicherlich die rechtssichere Wahl.

Wie oben dargelegt, ist beim strategischen Ausstieg einiges zu beachten. Daher empfiehlt es sich eigentlich immer, sich bei seinem Ausstieg durch einen spezialisierten Rechtsanwalt (Vertriebsrecht, Handelsrecht) begleiten oder vertreten zu lassen!

 

Rechtsanwalt Scholz, Fachanwalt für Versicherungsrecht hat sich bereits zu Anfang seiner Karriere auf das Handelsrecht & Vertriebsrecht spezialisiert und hilft täglich seinen Mandanten dabei, den Strukturvertrieb oder die Ausschließlichkeit zu verlassen. 

 

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Wir kennen die Mindsets und Strategien der Strukturvertriebe 

 

Wenn auch Sie den strategischen Ausstieg planen, dass sollten Sie nicht zögern und Ihre Fragen in einem kostenlosen Erstberatungsgespräch stellen.

Sicherlich finden wir auch in Ihrem Fall eine maßgeschneiderte Lösung!

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