Mein Name ist Marcus Scholz, ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie Groß,- und Außenhandelskaufmann.
Ich habe mich voll und ganz auf das Vertriebsrecht (Handelsrecht) spezialisiert und helfe täglich meinen Mandanten (Handelsvertreter, Versicherungsvermittler & Finanzdienstleister dabei, rechtssicher und erfolgsorientiert den Strukturvertrieb zu verlassen und sich eine neue Karriere als freier Makler aufzubauen. Wenn Auch Sie mit dem Gedanken spielen, den Strukturvertrieb oder die Ausschließlichkeit zu verlassen, dann nutzen Sie gerne eine der unterstehenden Kontaktmöglichkeiten für eine kostenlose Erstberatung. Gemeinsam finden wir für Sie den bestmöglichen Weg- in die Freiheit.
Wer den Strukturvertrieb oder die Ausschließlichkeit verlassen möchte, steht vor einigen Hürden.
Viele meiner Mandanten Fragen sich, was mit ihrem Bestand ist? Wie lange ist Ihre Kündigungszeit? Welche Kündigungsgründe gibt es? Steht mir ein Ausgleichsanspruch zu? Was passiert mit meiner Stornoreserve ?
Diese Fragen lassen sich alle nicht pauschal beantworten, da es immer auf den Einzelfall ankommt.
Wir geben hier aber einen Überblick über die 5 häufigsten "Problemfelder" und natürlich unseren Lösungen für einen rechtssicheren Aus,- Umstieg.
Es gibt im Wesentlichen drei Instrumente die Sie verwenden können, um den Ausstieg aus dem Strukturvertrieb vorzunehmen.
Ordentliche Kündigung
Jedem Vertragspartner steht natürlich die ordentliche Kündigung zu.
Hier sollte man unbedingt darauf achten, dass die Kündigung der vereinbarten Form (meistens schriftlich) entspricht und die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wird!
Beachte: Bei einer ordentlichen Kündigung steht Ihnen kein Ausgleichsanspruch zu!
Fristlose Kündigung
Unter bestimmten Voraussetzungen könnte Ihnen auch eine fristlose Kündigung zustehen.
Das ist dann der Fall, wenn das Verhalten des Strukturvertriebs dazu Anlass gibt, dass Ihnen eine partnerschaftliche Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann. Zum Beispiel wenn:
ACHTUNG: Vor einer fristlosen Kündigung sollten Sie eine Abmahnung schreiben und dazu auffordern, dass Verhalten zu ändern!
Eine fristlose Kündigung ist auch aufgrund einer Krankheit möglich. Etwa dann wenn Sie aufgrund der Erkrankung längerfristig ihre letzte Tätigkeit (meistens psychischer Natur) nicht mehr ausüben können. Hier ist natürlich keine Abmahnung erforderlich, Sie sollten sich aber die "Berufsunfähigkeit" ärztlich testieren lassen!
Auch wenn sich Ihre Lebensumstände drastisch geändert haben (z.B. Elternzeit) könnte eine fristlose Kündigung möglich sein.
Was gilt es zu beachten!
Sofern die Zusammenarbeit aufgrund eines Verhaltens des Strukturvertriebs unzumutbar geworden ist oder krankheitsbedingt erfolgt, steht Ihnen ein Ausgleichsanspruch zu. Natürlich sind auch hier die Formalien einzuhalten.
Aufhebungsvertrag
Eine dritte Möglichkeit ist der Aufhebungsvertrag. Ein Rechtsanspruch auf diesen besteht nicht und ist reine Verhandlungssache. Doch Vorsicht ist geboten, denn erfahrungsgemäß versuchen hier die Vertriebe ein umfassendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu zementieren.
Grundsätzlich nein. Aber in manchen Agenturverträgen / Handelsvertreterverträgen haben die Strukturvertriebe ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot "eingebaut". Das sollte unbedingt geprüft und beachtet werden. Ansonsten ist es auch oft Bestandteil von Aufhebungsvereinbarungen.
Ist kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart- besteht es auch nicht.
Was es dann zu beachten gilt!
Der von Ihnen vermittelte Bestand gehört dem Strukturvertrieb. Bei den Kundendaten handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um Geschäftsgeheimnisse iSd. § 90 HGB. Diese sind bei verlassen des Strukturvertriebs herauszugeben und /oder zu löschen!
D.h. obwohl der Bestand grundsätzlich frei ist, stellt sich die Frage, wie Sie diesen Kontaktieren können? Einige Tipps geben wir hierzu weiter unten!
Ein Ausgleichsanspruch entsteht nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Der Vertrieb kündigt Ihnen
Sie Kündigen, weil Ihnen aufgrund des Verhaltens des Betriebs eine Zusammenarbeit unzumutbar geworden ist
Sie krankheitsbedingt Ihre Tätigkeit nicht weiter ausführen können,
Sie einen Ausgleichsanspruch beim Aufhebungsvertrag verhandelt haben
Sofern ein Ausgleichsanspruch in Betracht kommt, stellt sich zunächst die Frage, wie dieser errechnet wird. Das Gesetz hilft hier nämlich nur bedingt weiter, da § 89 HGB nur von angemessen spricht.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Berechnung des Ausgleichs für Versicherungsvermittler nach den Grundsätzen der Versicherungswirtschaft, jeweils gegliedert nach den maßgeblichen Versicherungssparten.
Auch in der EU-richtlinienkonformen Neufassung seit 2009 regelt nämlich § 89 b HGB nicht genau, wie man die Höhe des Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters bei Beendigung des Vermittlungsvertrages konkret berechnet.
§ 89 Abs. 4 HGB schreibt nur vor, dass die Kappungsgrenze des Versicherungsvermittler-Ausgleichs 3 Jahresprovisionen beträgt – im Gegensatz zu einer Jahresprovision beim Warenvertreter.
Grundsätzen der Versicherungswirtschaft sind die Standard- Berechnungsmethode für Versicherungsvermittler!
Die Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs wurden seit jeher zwischen den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbart. Die Gerichte wenden allein diese Berechnungsmethoden als Erfahrungswerte der Versicherungsbranche bei der Schätzung im Sinne des § 287 ZPO des Ausgleichsanspruchs für Versicherungsvermittler an.
Die meisten Versicherungsvermittlerverträge enthalten die Regelung, dass der Ausgleichsanspruch des Vermittlers nach den „Grundsätzen“ zu berechnen ist.
Es bestehen unterschiedliche Grundsätze für die Errechnung der Höhe des Zahlungsanspruchs in den einzelnen Versicherungssparten :
DIE GRUNDSÄTZE ZUR ERRECHNUNG DES VERMITTLER AUSGLEICHSANSPRUCHS IN DER SACHVERSICHERUNG
Die Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs „Sach“ erfolgt auf zwei Stufen:
Stufe I: Errechnung des Ausgleichswerts in 3 Schritten
1.Errechnung des Roh-Ausgleichswerts- das ist die durchschnittliche Jahresbruttoprovision der letzten 5 Jahre aus dem Versicherungsbestand, den der Vermittler selbst aufgebaut hat.
Dabei dürfen grundsätzlich nicht mit eingerechnet werden:
2.Abschläge müssen gemacht werden bei Provisionen aus übertragenen Versicherungsbeständen. Hier werden die Provisionen anteilig nur wie folgt berücksichtigt:
3.Der nach den Schritten 1 und 2 errechnete vorläufige Ausgleichswert wird je nach Versicherungsart wie folgt prozentual reduziert:
Stufe II: Multiplikation des Ausgleichswerts
Der auf Stufe I errechnete Ausgleichswert wird entsprechend der Dauer des Vermittlervertrags je nach Versicherungsart multipliziert:
1. In der Kfz Versicherung
2. In der Transportversicherung
3.Alle übrigen Sachversicherungen
Endet bei den übrigen Sachversicherungen das Vermittlerverhältnis jedoch durch Tod des Vermittlers, ist der Multiplikator geringer:
Dies sind in groben Zügen die Grundsätze der Versicherungswirtschaft zur Rechnung des Ausgleichsanspruchs in der Versicherungssparte "Sach". Im Einzelfall ist insbesondere noch eine Alters-und Hinterbliebenenversorgung des Versicherungsunternehmens zugunsten des Vermittlers anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
DIE GRUNDSÄTZE DER VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT ZUR ERRECHNUNG DES AUSGLEICHSANSPRUCHS IN DER LEBENSVERSICHERUNG
Basis der Berechnung des Ausgleichsanspruchs "Leben" ist die Summe aller vom Vermittler selbst geworbenen dynamischen Lebensversicherungen - und zwar der Versicherungen, die bei Beendigung des Vertrags künftige Erhöhungen enthalten und bei denen beim letzten Erhöhungszeitpunkt auch die Erhöhungen erfolgten. Die Errechnung des Ausgleichsanspruchs „Leben“ erfolgt auf 3 Stufen:
Stufe I: Summe der vermittelten dynamischen Lebensversicherungen X Provisionssatz
Ausgangsgröße ist zunächst die Versicherungssumme aller im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bestehenden dynamischen Lebensversicherungen. Dieser Betrag wird mit dem gemäß Vermittlervertrag geltenden Provisionssatz (z.B: 25 0/00) multipliziert.
Stufe II: Anwendung des Multiplikationsfaktors 0,08
Der auf Stufe I errechnete Betrag wird dann mit dem Faktor 0,08 multipliziert.
Stufe III: Multiplikationsfaktor je nach Dauer des Versicherungsvertrages
Abgestuft nach der Dauer des Vermittlervertrages wird der auf Stufe II ermittelte Betrag wie folgt nochmals multipliziert:
Dies sind in groben Zügen die Grundsätze der Versicherungswirtschaft zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs in der Versicherung Sparte Lebensversicherung.
Endet das Vermittlerverhältnis durch Tod, geht der Anspruch auf die Witwe bzw. die Verwandten des Vermittlers in gerader Linie über. Auch hier sind Leistungen des Versicherungsunternehmens für eine Alters-und Hinterbliebenenvorsorge des Vermittlers anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
GRUNDSÄTZE ZUR ERMITTLUNG DES VERMITTLER AUSGLEICHSANSPRUCHS IN DER KRANKENVERSICHERUNG
Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs „Kranken“ erfolgt in III Stufen:
Stufe I: Gesamtjahresproduktion
Auf der ersten Stufe wird die 1-Jahresproduktion des Vermittlers in Monatsbeiträgen nach dem Durchschnitt der letzten 5 Vermittlungsvertragsjahre erechnet.
Stufe II: Anwendung der 3 Multiplikationsfaktoren
Stufe III: Multiplikationsfaktor Vertragsdauer
Abgestuft je nach Vertragsdauer wird der auf Stufe II ermittelte Betrag nochmals wie folgt multipliziert:
Für den Ausgleichsanspruch „Kranken“ besteht eine Kappungsgrenze von 3 Jahresprovisionen. Auch hier ist eine Altersversorgung des Versicherungsunternehmens anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
GRUNDSÄTZE ZUR ERRECHNUNG DES AUSGLEICHSANSPRUCHS DES BAUSPARKASSEN-VERMITTLERS
Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Vermittlers von Bausverträgen erfolgt in 3 Stufen:
Stufe I: durchschnittliche 1- Jahresprovision = Ausgleichswert
Errechnet wird zunächst die durchschnittliche 1-Jahresprovision aus der Vermittlung von Bausparverträgen der letzten 4 Jahre. Verwaltungsprovisionen bleiben außer Betracht. Dies ist der sog. Ausgleichswert.
Stufe II: Herabsetzung
Aus dem in Stufe I errechneten Ausgleichswert werden dann 20,25 % errechnet.
Stufe III: Multiplikatoren und Treuebonus
Der auf Stufe B errechnete Betrag wird je nach Dauer des Vermittlervertrags wie folgt multipliziert
Ab einer Dauer des Vermittlungsvertrages von 15 Jahren kommt zusätzlich ein Treuebonus hinzu. Die Höhe des Treuebonus beträgt ab 15 Jahren 10,125 % des Ausgleichswerts und ab einer Vertragsdauer von 19 Jahren 20,25 %. Dank des Treuebonus kann der Vermittler einen Ausgleich in Höhe eines Höchstbetrags von 101,25 % des Ausgleichswerts erlangen.
Vom Ausgleichsbetrag sind die Beiträge abzuziehen, die das Bausparunternehmen an einer Altersversorgung geleistet hat.
Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Finanzvermittlers ist ähnlich wie die beim Bausparkassenvertreter.
BITTE BEACHTEN SIE
Die obige Darstellung der Berechnungsschritte ist nur allgemein und dient als Überblick über die Berechnungsmethode der "Grundsätze". Für die genaue Berechnung Ihres Ausgleichsanspruchs sind Ihre individuellen Verhältnisse und der vollständige Wortlaut der Grundsätze der Versicherungswirtschaft maßgeblich. Es wird hier dringend empfohlen sich einen Experten hinzuzuziehen.
Viele Handelsvertreter (Versicherungsvermittler) befürchten, dass sie aufgrund ihres Ausstiegs aus dem Strukturvertrieb mit Provisionsrückforderungen überflutet werden.
Tatsächlich ist diese Angst nicht gänzlich von der Hand zu weisen, jedoch ist beiseite nicht jede Provisionsrückforderung dem Grunde und schon gar nicht der Höhe nach berechtigt.
Nach dem Ausstieg befinden sich in der Regel noch zahlreiche Verträge in der sogenannten Haftungszeit (maximal 5 Jahre).
Wenn Sie als Versicherungsvermittler jedoch keinen Kontakt und / oder Zugriff auf das Schicksal der von Ihnen vermittelten Verträge haben, geht die Verpflichtung -Ihr Provisionsinteresse zu wahren- auf den Strukturvertrieb über.
Dieser hat nun die Möglichkeit, Ihnen entweder eine rechtzeitige Stornogefahrmitteilung zukommen zu lassen oder eben selbst angemessen Nacharbeitungsmaßnahmen (wie ein ordentlicher Kaufmann) durchzuführen.
Die Erfahrung zeigt, dass die Strukturvertriebe dieser Verpflichtung nicht ausreichend nachkommen, sodass die Provisionsrückforderungen oft ins leere Laufen.
Nicht ausreichend ist es zum Beispiel
In diesen Fällen ist eine Nacharbeitung nicht erforderlich:
In jedem Fall sollten Sie sich nachprüfbar darlegen lassen, was der Strukturvertrieb veranlasst hat, um Ihr Provisionsinteresse zu wahren und nicht einfach zahlen!
Wie oben dargelegt, ist beim strategischen Ausstieg einiges zu beachten. Daher empfiehlt es sich eigentlich immer, sich bei seinem Ausstieg durch einen spezialisierten Rechtsanwalt (Vertriebsrecht, Handelsrecht) begleiten oder vertreten zu lassen!
Rechtsanwalt Scholz, Fachanwalt für Versicherungsrecht hat sich bereits zu Anfang seiner Karriere auf das Handelsrecht & Vertriebsrecht spezialisiert und hilft täglich seinen Mandanten dabei, den Strukturvertrieb oder die Ausschließlichkeit zu verlassen.
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Wir sind spezialisiert und kennen die aktuelle Rechtsprechung
Wir kennen die Mindsets und Strategien der Strukturvertriebe
Wenn auch Sie den strategischen Ausstieg planen, dass sollten Sie nicht zögern und Ihre Fragen in einem kostenlosen Erstberatungsgespräch stellen.
Sicherlich finden wir auch in Ihrem Fall eine maßgeschneiderte Lösung!