Wohl zu keiner Thematik im Arbeitsrecht gibt es mehr Mythen und Legenden als zum Thema "Abfindung".
Dabei spielt gerade die Abfindung- bei Beerdigungen von Arbeitsverhältnissen eine zentrale Rolle.
Was Arbeitgeber & Arbeitnehmer wissen sollten, wollen wir als auf das Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei aus Dortmund einmal näher darlegen.
Unter dem Begriff Abfindung versteht man allgemein eine einmalige Zahlung, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt.
Auch Erwerbstätige, die zwar keine Arbeitnehmer sind, aber zum Beispiel als Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, können Abfindungen erhalten.
Abgrenzung Arbeitsrecht - Handelsrecht
Nicht zu verwechseln ist die Abfindung mit dem Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter (Versicherungsvermittler), welcher eine finanzielle Ausgleichszahlung eigener Art ist. Dieser ist gesetzlich im Handelsgesetzbuch § 89b HGB normiert.
Viele glauben, dass der Arbeitnehmer bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung hätten.
Dabei handelt es sich- mit einigen Ausnahmen und Besonderheiten- jedoch um einen Mythos.
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine Abfindung und ein solcher kann auch nicht mit der Kündigungsschutzklage eingeklagt werden!
Ausnahmen können bestehen, wenn
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung gem. § 1a KSchG besteht jedoch dann, wenn der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis kündigt und dem Arbeitnehmer für den Fall, dass er sich hiergegen nicht mit der Kündigungsschutzklage wehr, eine Abfindung verspricht.
Grundsätzlich gilt also, dass die Zahlung einer Abfindung für den Arbeitgeber freiwillig ist und daher maßgeblich vom Verhandlungsgeschick abhängig ist!
Sie wollen sich als Arbeitgeber von einem Ihrer Mitarbeiter trennen, fürchten aber Fehler bei der Kündigung und nachfolgenden Reputationsverlust und finanzieller Schäden?
Sie sind Arbeitnehmer und wurden gekündigt oder sollen einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
In diesen und vielen anderen Fällen sollten Sie sich unserer Erfahrung und Expertise im Arbeitsrecht und ggf. arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahren zu nutze machen. Im Arbeitsrecht beraten und vertreten wir sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer und können uns somit- bei jeder Verhandlung- in die Position des Gegners versetzen und eine maßgeschneiderte Strategie herausarbeiten. Unsere kostenlose Erstberatung ist sowohl vor Ort in Dortmund (12 Gehsekunden vom Arbeitsgericht Dortmund entfernt) als auch digital (Telefon / Video) von überall aus möglich.
Grundsätzlich ist ein Kündigungsschutzverfahren darauf gerichtet, dass das Gericht feststellen soll, ob die Kündigung des Arbeitgebers wirksam oder eben unwirksam ist.
Eine Kündigungsschutzklage -so erfolgreich sie auch ist- ist daher in den aller meisten Fällen nicht auf den erhalt einer angemessenen Abfindung gerichtet.
Für Arbeitgeber ist es aber oftmals ratsam- wenn sich abzeichnete (etwa im arbeitsrechtlichen Gütetermin), dass eine Verurteilung droht, sich durch die Zahlung einer Abfindung "freizukaufen".
Damit entgehen sie einerseits der Verurteilung- etwaigen Lohn für die vergangene (und zukünftige) Arbeitszeit zu leisten andererseits erhalten sie somit finanzielle Klarheit.
Lediglich in bestimmten und in der Praxis eher selten vorkommenden Situationen, kann das Arbeitsgericht den Arbeitgeber gem. § 9 KSchG zur Zahlung einer Abfindung verurteilt werden.
Wann habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Das ist dann der Fall wenn:
Eine solche Unzumutbarkeit wird nur selten von den Arbeitsgerichten festgestellt. Sie wird etwa dann angenommen, wenn sich der Arbeitgeber besonders herabwürdigend (zB. im Arbeitsprozess) geäußert hat.
Bsp. In einem Fall hatte der Arbeitgeber zu meinem Mandanten gesagt, nachdem klar wurde, dass das Arbeitsgericht unserer Argumentation folgen wird: "Warte nur ab- dir mache ich das Leben noch zur Hölle, dann wirst du von ganz alleine kündigen"
Hier haben wir dann die Anträge umgestellt und der Arbeitgeber - nachdem er sich mit seinem Anwalt beraten hat und einen entsprechenden Hinweis vom Gericht bekommen hat, war dann doch bereit, eine fürstliche Abfindung zu zahlen.
Da es sich bei der Abfindung in der Regel um eine freiwillige Zahlung handelt, ist auch dessen Höhe frei verhandelbar. Hier ist aber Fingerspitzengefühl gefragt. Bei der Vertretung von Arbeitgebern müssen wir immer wieder feststellen, dass Arbeitnehmer mit Erwartungen / Forderungen in die Verhandlung gehen, die jenseits jeder Grundlage und Praxis sind- was die Verhandlungen oft erschweren bis unmöglich machen.
Als Faustregel kann man die Abfindung wie folgt berechnen:
0,5 Bruttomonatsgehalt x Jahre der Betriebszugehörigkeit
Bsp. Der Arbeitnehmer hat zuletzt 2.500,- € verdient und war 10 Jahre im Betrieb beschäftigt.
Dann wäre eine reale Abfindungshöhe 12.500,- € zu erzielen!
Natürlich kann die Abfindung auch niedriger oder höher ausfallen. Das hängt insbesondere damit zusammen, wie hoch oder risikobehaftet die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage sind oder welche konkrete Position man im Unternehmen eingenommen hat.
Grundsätzlich brauchen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer eine anwaltliche Vertretung wenn es um die Verhandlung von Abfindungen geht.
Sie ist jedoch in jedem Falle dringend zu empfehlen.
Arbeigeber sollten bereits vor Ausspruch der Kündigung- ob ordentlich, außerordentlich Verhaltens,- krankheitsbedingt-, oder betriebsbedingt Rücksprache mit ihrem Anwalt für Arbeitsrecht halten, um die passende Strategie zu entwickeln. Agieren und Gestalten ist gerade im Arbeitsrecht immer besser als zu reagieren. Hierbei können dann auch die Erfolgsaussichten und damit die eventuelle Abfindungshöhe kalkuliert werden.
Arbeitnehmer sollten ebenfalls- sobald sie die Kündigung erhalten haben, sich Rat von einem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht in Dortmund einholen. Denn zum einen gilt es schnell zu handeln, da die Kündigungsschutzklage binnen 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden muss, zum anderen können so die Erfolgsaussichten abgeschätzt und die jeweilige Strategie abgesprochen werden.
Erfahrungsgemäß sind die Erfolgsaussichten deutlich Höher (und die Abfindung auch) wenn das Kündigungsschutzverfahren durch einen spezialisierten Anwalt begleitet wird.