Die Sanktionen des deuteschen Strafrechts im Überblick

Im deutschen Strafrecht unterscheidet man zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung. Dieses zweigeteilte System wird als „Zweispurigkeit der Sanktionen“ bezeichnet.

Strafen

Die Strafen setzen eine individuelle Schuld des Täters  voraus und sind durch das Maß der Schuld begrenzt. Hierbei wird zwischen Hauptstrafen und Nebenstrafen unterschieden. Die Hauptstrafen sind die Freiheitsstrafe (§§ 38, 39 StGB)  und Geldstrafe (§§ 40-43 StGB). Neben der eigentlichen Hauptstrafe kann zusätzlich ein Fahrverbot (§ 44 StGB) verhängt werden, was eine Nebenstrafe darstellt.

Freiheitsstrafe

Die Freiheitsstrafe stellt den Entzug der persönlichen Fortbewegungsfreiheit dar. Es wird zwischen einer primären und einer sekundären Freiheitsstrafe unterschieden.


Die primäre Freiheitsstrafe wird direkt im Urteil verhängt. Im Gegensatz dazu tritt die sekundäre Freiheitsstrafe ein, wenn eine verhängte Geldstrafe nicht bezahlt wird. In diesem  Fall wird eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet.


Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe beträgt gemäß  § 38 II StGB fünfzehn Jahre und ihr Mindestmaß ein Monat. Eine Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. Die lebenslage Freiheitsstrafe bestraft die schwersten Straftaten im deutschen Recht und gilt seit Abschaffung der Todesstrafe. In dem § 211 I StGB heißt es „Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.“ Eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist nach fünfzehn Jahren möglich gemäß § 57a StGB unter strengen Voraussetzungen.

Geldstrafe

Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze. 


Zusätzlich wird bei jedem Täter die Höhe des Tagessatzes individuell bestimmt, welches von Nettoeinkommen abhängt. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt. 

Maßregeln der Besserung und Sicherung

Im Gegensatz zu Strafen setzen Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht zwingend die Schuld des Täters voraus. Sie dienen primär der Gefahrenabwehr und sind daher als reine Präventionsmaßnahmen ausgestaltet. Ihre Anordnung setzt eine Gefährlichkeitsprognose des Täters voraus, die in jeden Einzelfall individuell festgestellt werden muss. Maßregeln können sowohl eigenständig als auch neben einer Strafe angeordnet werden. Die Grenzen ihrer Anwendbarkeit ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

 

Es gibt folgende Maßnahmen:


  • Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 
  • Unterbringung in einer Erziehungsanstalt 
  • Unterbringung in einer Sicherungsverwahrung 
  • Führungsaufsicht 
  • Entziehung der Fahrerlaubnis 
  • Berufsverbot 

 


Im Jugendstrafrecht gelten für alle Sanktionen Besonderheiten!

Vollstreckungsverfahren

Das Strafverfahren gliedert sich in zwei Abschnitte: das Erkenntnisverfahren und das Vollstreckungsverfahren.

 

Das Erkenntnisverfahren besteht aus dem Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren. Das anschließende Vollstreckungsverfahren dient der Durchsetzung der im Urteil verhängten Sanktionen.


Kommt es zu einer Freiheitsstrafe, obliegt die Organisation und Durchführung der Vollstreckung bis zum Strafantritt der Staatsanwaltschaft. Für den eigentlichen Vollzug der Freiheitsstrafe ist die Justizvollzugsanstalt zuständig.Voraussetzung für die Vollstreckung ist die Rechtskraft des Urteils. Erst nach Abschluss aller Rechtsmittelverfahren ist ein Haftantritt möglich. Im Rahmen des Strafvollzugs sind unter bestimmten Bedingungen Vollzugslockerungen wie etwa Ausgang der Hafturlaub möglich. Zudem kann unter bestimmten Bedingungen eine Aussetzung zur Bewährung in Betracht gezogen werden.


Zum Strafvollzug gehören auch die Durchsetzungen weiter Sanktionen wie Einziehung verhängter Gelder, die Vollstreckung eines Fahrverbots oder auch der Entzug der Fahrerlaubnis.