Im deutschen Strafrecht unterscheidet man zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung. Dieses zweigeteilte System wird als „Zweispurigkeit der Sanktionen“ bezeichnet.
Die Strafen setzen eine individuelle Schuld des Täters voraus und sind durch das Maß der Schuld begrenzt.
Hierbei wird zwischen Hauptstrafen und Nebenstrafen unterschieden. Die Hauptstrafen sind die Freiheitsstrafe (§§ 38, 39 StGB) und Geldstrafe (§§ 40-43 StGB). Neben der eigentlichen Hauptstrafe kann zusätzlich ein Fahrverbot (§ 44 StGB) verhängt werden, was eine Nebenstrafe darstellt.
Die Freiheitsstrafe stellt den Entzug der persönlichen Fortbewegungsfreiheit dar. Es wird zwischen einer primären und einer sekundären Freiheitsstrafe unterschieden.
Die primäre Freiheitsstrafe wird direkt im Urteil verhängt. Im Gegensatz dazu tritt die sekundäre Freiheitsstrafe ein, wenn eine verhängte Geldstrafe nicht bezahlt wird. In diesem Fall wird eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet.
Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Zusätzlich wird bei jedem Täter die Höhe des Tagessatzes individuell bestimmt, welches von Nettoeinkommen abhängt.
Im Gegensatz zu Strafen setzen Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht zwingen Schuld des Täters voraus. Sie werden allein durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt. Zu den Maßnahmen zählen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die Führungsaufsicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot.
Im Jugendstrafrecht gelten für alle Sanktionen Besonderheiten!