Kündigungsschutz: Was Arbeitnehmer wissen müssen
Eine Kündigung ist ein einschneidendes Ereignis. Sie wirft viele Fragen auf, besonders im Hinblick auf den Kündigungsschutz.
Fristen – Handeln Sie schnell!
Die wichtigste Frist ist die dreiwöchige Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG). Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung müssen Sie beim Arbeitsgericht Klage einreichen!
Verpassen Sie diese Frist, ist der Kündigungsschutz in der Regel verloren – auch wenn die Kündigung inhaltlich ungerechtfertigt war. Der Fristbeginn ist der Tag des Zugangs der Kündigung. Zählen Sie die drei Wochen sorgfältig und reichen Sie die Klage rechtzeitig ein. Ein verspäteter Eingang aufgrund von Postlaufzeiten ist Ihr Problem.
Wichtig ist auch, dass es sich um die Zustellung an Ihre Adresse handelt, die im Arbeitsverhältnis angegeben ist. Ein Umzug ohne Mitteilung an den Arbeitgeber kann zu Problemen beim Fristbeginn führen.
Aber wie sind die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage?
Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Das ist der Fall wenn Ihr Arbeitsverhältnis über sechs Monate in einem Betrieb mit 10 oder mehr Arbeitnehmern bestand, ist eine Kündigung nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Das bedeutet, es muss ein sachlicher Grund vorliegen (z.B. betriebsbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung, personenbedingte Kündigung) und die Kündigung muss unter Abwägung aller Umstände im Einzelfall auch verhältnismäßig sein.
Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihre Chancen realistisch einschätzen, nachdem er alle relevanten Details Ihres Falles kennt.
Kosten – Wer trägt die Kosten?
Die Kosten eines Kündigungsschutzprozesses können erheblich sein. Neben den Anwaltskosten können Gerichtskosten entstehen.
Während bei einem Kündigungsschutzprozess jede Partei ihre eigenen Rechtsanwaltskosten trägt, werden die Gerichtskosten der Partei auferlegt- die den Prozess verliert.
Sollte -wie Üblich- ein arbeitsgerichtliches Verfahren durch Vergleich (zB. Abfindung) enden, fallen keine Gerichtskosten an.
Sollten Sie wirtschaftlich nicht in der Lage sein, die Anwaltskosten zu tragen (und über keine Rechtsschutzversicherung verfügen), könnten Sie Anspruch auf Beratungshilfe und / oder Prozesskostenhilfe bestehen. Dann würden die Kosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe vom Staat übernommen werden, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Die Prozesskostenhilfe deckt die Anwalts- sowie Gerichtskosten. Die Beratungshilfe hingegen dient nur der Beratung durch einen Anwalt. Sie müssen einen Antrag auf Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe beim Gericht stellen.
Meine Hilfe als spezialisierter Anwalt für Arbeitsrecht
Als spezialisierter Anwalt für Arbeitsrecht berate und vertrete ich Arbeitnehmer in allen Fragen des Kündigungsschutzes. Mein Studium hat sich bereits auf das Arbeitsrecht konzentriert – ich verfüge über fundiertes Wissen und langjährige Erfahrung in diesem Bereich. Ich helfe Ihnen, Ihre Rechte zu wahren, Ihre Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und die für Sie beste Vorgehensweise zu finden.
Kontaktieren Sie mich für eine unverbindliche Beratung. Ich unterstütze Sie dabei, die dreiwöchige Frist einzuhalten und die für Sie optimale juristische Strategie zu entwickeln, um Ihre Interessen zu schützen und eine für Sie bestmögliche Lösung zu erreichen. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren – denn Zeit ist in solchen Fällen oft entscheidend.
Einen Anwalt für Arbeitsrecht benötigen Arbeitnehmer nicht. Dennoch ist es gerade gekündigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu empfehlen, einen spezialisierten Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu beauftragen.
Beratung / Erfolgsaussichten
In einem ersten Schritt sollten Sie demzufolge einen Anwalt beauftragen. Dies am besten bereits an dem Tag, an dem Sie die Kündigung erhalten haben, damit der Anwalt genug Zeit hat- die Erfolgsaussichten zu prüfen und mit Ihnen ggf. eine Strategie auszuarbeiten.
Einreichen der Kündigungsschutzklage
Kommen Sie- Wir oder Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht zu dem Ergebnis- dass sich eine Kündigungsschutzklage lohnen könnte, wäre zwingend innerhalb der 3-Wochenfrist- die sogenannte Kündigungsschutzklage vor ihrem Arbeitsgericht (z.B. dem Arbeitsgericht Dortmund- neben unserer Kanzlei) einzureichen. Während ein spezialisierter Anwalt hier eine fundierte Klage einreichen wird, in der auch weitere Ansprüche (zB. Urlaubsgeld, nicht ausgezahlte Überstunden, Erteilung eines Arbeitszeugnisses, können Sie eine entsprechende Kündigungsschutzklage auch zu Protokoll bei dem Arbeitsgericht (Geschäftsstelle geben). Sie sollten dann u.a. Ihre Kündigung und Ihren Arbeitsvertrag mitnehmen.
Güteverhandlung
Das schöne an einem Kündigungsschutzverfahren ist, die Verfahren sind sehr schnell und effektiv.
Bereits binnen weniger Wochen kommt es dann zu einer Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht. Hier wird der Arbeitsrichter /die Arbeitsrichterin versuchen, die Parteien zu einem Vergleich zu bewegen. Dabei wird das Gericht oftmals auch schon eine erste Stellungnahme dazu abgeben, wie es die Erfolgsaussichten der Klage sieht.
In vielen Fällen kann das Verfahren bereits hier durch den Abschluss eines Vergleichs beendet werden. Da in den meisten Fällen der Vergleich eine Abfindung vorsieht, lohnt es sich umso mehr- hier einen versierten Verhandlungspartner an seiner Seite zu wissen.
Kammertermin
Können sich die Parteien in einer Güteverhandlung nicht einigen, kommt es zu einem Kammertermin. In der Regel wird im Vorfeld dann auch ein schriftliches Verfahren durchgeführt indem die Parteien ihre Argumente austauschen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt, sollte man einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen und sich entsprechend vertreten lassen. In der Regel wird man hier auf drei Richter (einen Berufsrichter und zwei Ehrenrichter) treffen. Zu beginn eines solchen Termins wird das Gericht noch mal versuchen eine gütliche Einigung herbeizuführen. Andernfalls wird es - ggf. nach einer umfangreichen Beweisaufnahme- ein Urteil sprechen.
Eins vorweg!
Einen Anspruch auf eine Abfindung haben Arbeitnehmer - die gekündigt worden sind- anders als Handelsvertreter nicht.
Dennoch ist es üblich, dass viele Kündigungsschutzverfahren mit der Auszahlung einer angemessenen Abfindung enden.
Ich habe in zahlreichen Verfahren -wo ich die Arbeitgeberseite vertreten habe- erlebt, dass Arbeitnehmer mit einer völlig unrealistischen Erwartung in die Verhandlung um eine Abfindung gegangen sind. Nicht sind die Erwartungen dann soweit auseinander- dass ein Spielraum für souveräne Verhandlungen von vornherein ausgeschlossen war- was sich äußerst nachteilig auf den Ausgang des Arbeitsprozesses ausgewirkt hat.
Auch wenn es keine klare Regelung gibt, hat sich die nachfolgende Berechnung etabliert:
0,5 x Bruttomonatsgehalt x Dauer der Betriebszugehörigkeit
Das bedeutet, man erhält für jedes Jahr im Betrieb ein halbes Monatsgehalt.
Wichtig zu wissen, da es keinen Anspruch auf eine Abfindung gibt, wird das Arbeitsgericht in einem Kündigungsschutzverfahren auch niemals über die Höhe einer Abfindung entscheiden sondern nur, ob die Kündigung wirksam war oder nicht.