Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mit Wirksamwerden der Kündigung endet grundsätzlich die Pflicht zur Arbeitsleistung und zugleich entfällt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnzahlung. Eine Kündigung stellt daher einen erheblichen Eingriff in die finanzielle und persönlicher Lebensgrundlage der betroffenen Personen dar.
Für die Wirksamkeit einer Kündigung schreibt § 623 BGB vor, dass sie schriftlich erfolgen muss.
Zudem müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen gem. § 622 BGB eingehalten werden.
Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Daher ist ein sofortiges Tätig werden geboten!
In der Regel wird ein Arbeitsvertrag mit einer Probezeit von bis zu 6 Monaten geschlossen. Innerhalb dieser Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
Ansonsten gilt grundsätzlich eine Frist von vier Wochen zum 01 oder 15. eines jeden Monats.
Darüber hinaus kommt es auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses an:
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Zudem können sich noch abweichende Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben!
Es wird zwischen zwei Formen der Kündigung unterschieden: die ordentliche Kündigung (fristgemäß) und die außerordentliche Kündigung (fristlos)
Zudem ist bedeutsam, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet (etwa wenn mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestand hatte).
Denn dann ist als weitere Wirksamkeitsvoraussetzung ein sachlicher Grund (zB. betriebsbedingt, verhaltensbedingt personenbedingt erforderlich.
Demnach kennt das Arbeitsrecht
Für arbeitsgerichtliche Streitigkeiten ist das Arbeitsgericht gem. § 8 ArbGG zuständig.
Unsere Empfehlung: Zögern Sie nicht, qualifizierten rechtlichen Rat einzuholen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann entscheidend sein, um Ihrer Rechte zu wahren und finanzielle Nachteile zu vermeiden
Die Erfolgsaussichten, gegen eine Kündigung vorzugehen, setzt stets die Überprüfung des Einzelfalles voraus!
Gegen eine Kündigung während der Probezeit, ist es nur schwer vorzugehen. Ein Grund wird in der Regel nicht erforderlich sein. Lediglich Formfehler (keine Schriftform, keine Anhörung des Integrationsamts bei Behinderten etc.) können geltend gemacht werden.
Die Erfolgsaussichten werden besonders begünstigt, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Denn hier unterlaufen dem Arbeitgeber regelmäßig erhebliche Fehler- die die Kündigung mit der Kündigungsschutzklage angreifbar machen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Scholz aus Dortmund ist darauf spezialisiert, die arbeitsrechtlichen Interessen von Arbeitnehmern sowohl außergerichtlich als auch vor den Arbeitsgerichten (zB. Arbeitsgericht Dortmund) durchzusetzen. Regelmäßig werden wir von unseren Mandanten damit beauftragt:
Wenn auch Sie gegen eine Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage vorgehen wollen, oder sich zu den obigen Thema im Arbeitsrecht für Arbeitnehmer in Dortmund beraten und ggf. vertreten lassen wollen, dann nutzen sie gerne die Möglichkeit einer kostenlosen Erstberatung.