Als Arbeitgeber sind Sie mit der Eingebung eines Arbeitsverhältnisses eine große Verantwortung eingegangen. Auf Ihren Schultern lastet nicht nur die Verantwortung Ihres Betriebes, sondern auch das Wohl ihrer Angestellten.
Es gibt jedoch leider auch zahlreiche Gründe die es erforderlich machen, sich von einem Arbeitnehmer wieder zu trennen. Vielleicht hat sich die wirtschaftliche Lage geändert, vielleicht haben sich die Erwartungen -die Sie in den Arbeitnehmer gesteckt - nicht erfüllt.
Was auch immer es ist-was Sie als Arbeitgeber dazu bewegt- sich von einem Arbeitnehmer zu trennen, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses will gut vorbereitet und strategisch durchgesetzt werden. Als unternehmerische Wirtschaftskanzlei für Arbeitsrecht verstehen wir Sie und können Sie -dank unserer jahrelangen Erfahrung umfassend beraten und ggf. in einem Kündigungsschutzverfahren vertreten.
Im Regelfall wird ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beendet. Nur in seltenen Fällen- gelingt es Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine Beendigung durch einen Aufhebungsvertrag herbeizuführen.
Für Sie als Arbeitgeber ist die Kündigung dann besonders herausfordernd, wenn in Ihrem Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer angestellt sind und das zu kündigende Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate Bestand hatte, denn dann findet die Regelung des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.
Findet das Kündigungsgesetz (KSchG) Anwendung- muss eine wirksame Kündigung immer auch sozial gerechtfertigt sein. Insoweit handelt es sich in weiten Teilen des Arbeitsrechts um ein Schutzrecht der Arbeitnehmer. Das Gesetz kennt hierzu im wesentlichen drei verschiedene Kategorieren - die einen sozialgerechtfertigten Grund darstellen können.
Namentlich die;
Als Arbeitgeber ist es für Sie von größter Bedeutung umfassende Kenntnis von den strengen Vorraussetzungen einer wirksamen Kündigung zu haben- um rechtssichere Entscheidungen treffen und gestalten zu können. Selbstverständlich können wir Sie diesbezüglich jederzeit umfassend beraten!
Die erste und wichtigste Voraussetzung einer wirksamen Verhaltens bedingten Kündigung ist, dass der Arbeitnehmer gegen eine Haupt-, oder Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen hat.
In Betracht kommt etwa ein Verstoß gegen das Weisungsrecht des Arbeitgebers (Arbeitsverweigerung), wiederholte Unpünktlichkeit, Wettbewerbsverstöße (zB. Nebentätigkeit bei der Konkurrenz), die Weitergabe von Betriebs-, Geschäftsgeheimnissen, unangemessenes Verhalten (sexuelle Belästigung, Beleidigung, rufschädigendes Verhalten).
Das unangebrachte Verhalten muss dem Arbeitnehmer vorwerfbar sein. Es muss also entweder fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet sein.
Merke: In der Praxis wird die Verwertbarkeit (Verschulden) oft indiziert. Hier muss der Arbeitnehmer zunächst entlastende Umstände darlegen- die der Arbeitgeber entkräften kann.