Die Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz 

Der arbeitsrechtliche Gleichberechtigungsgrundsatz erfordert die Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer, wobei selbstverständlich ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Beschäftigten vorausgesetzte wird.

Eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer ist unzulässig. Dieser Grundsatz ist von dem Diskriminierungsverbot abzugrenzen. Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist neben dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz anwendbar, als weiterer Schutzmechanismus für Arbeitnehmer. 

In der Praxis spielt der Gleichbehandlungsgrundsatz insbesondere bei der Gewähr freiwilliger Sozialleistungen eine bedeutende Rolle. Dazu gehören Beispielsweise die Gewährung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Obwohl der Grundsatz gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, wurde er durch die Rechtsprechung entwickelt.

Eine verfassungsrechtliche Grundlage reibt sich aus Art. 3 I Grundgesetzt, der die Gleichheit vor dem Gesetz garantiert.  

Ein mögliches Beispiel für eine solche Ungleichbehandlung  könnte gegeben sein, wenn ein Arbeitnehmer weniger oder kein Geld als Urlaubsgeld bekommt. In Fällen, in denen sich die Arbeitnehmer in einer identischen oder vergleichbaren Lage befinden, sind sie gleich zu behandeln. Ungleichbehandlungen können nur dann gerechtfertigt sein, wenn dafür sachlich nachvollziehbare und legitime Gründe vorliegen. 

 

Wird ein Arbeitnehmer ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandelt, hat er einen Anspruch auf die gleiche Leistung, Insofern stellt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz eine Anspruchsgrundlage dar. Gleichzeitig wirkt er als Einschränkung der Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers. 

 

 

 

 

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