Der Sachverhalt
Die Klägerin ist Verkäuferin, der Beklagte der Arbeitgeber. Eingeführt wurde ein digitales Mitarbeiterpostfach mit passwortgeschütztem Zugriff, auf den die Mitarbeiter zugreifen können.
In dem Postfach wurden Gehaltsabrechnungen und Personaldokumente des Arbeitnehmers archiviert.
Der Arbeitgeber hat für alle ohne private Endgeräte die Möglichkeit gegeben, die Dokumente im Betrieb einzusehen und auch dort auszudrucken. Die Entgeltabrechnung wird seitdem nur noch elektronisch übermittelt.
Damit ist die Klägerin nicht einverstanden gewesen und möchte ich Abrechnungen weiterhin in Papierform haben.
Das Problem
Wird durch die elektronische Gehaltsabrechnung die Textform des § 108 I 1 GewO eingehalten?
Die Entscheidung des Gerichts
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts wird durch eine digitale Gehaltsabrechnung dieses Formerfordernis gewahrt.
“Es genügt, dass er die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt.“
Der Arbeitgeber kann hier seiner Holschuld nachkommen, indem er die Abrechnung bereitstellt, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass sie dem Arbeitnehmer tatsächlich erreicht. Den Arbeitnehmern, die privat nicht darauf zugreifen können, muss die Möglichkeit geboten werden, dies auf der Arbeit einzusehen und dies auch dort auszudrucken.
Lehren für die Praxis
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist ein wichtiger Schritt zu mehr Digitalisierung in der Arbeitswelt. Dadurch können Prozesse nachhaltiger und kostengünstiger werden ohne gegen Vorschriften der Gewerbeordnung zu verstoßen.

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