Die rechtliche Abgrenzung zwischen einem Handelsvertreter und einem Arbeitnehmer ist von entscheidender Bedeutung, da unterschiedliche gesetzliche Regelwerke Anwendung finden.
Während für die Arbeitnehmer im Arbeitsrecht die besonderen Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes gelten, unterliegen Handelsvertreter den Vorschriften des HGB- und somit überwiegend dem Handelsrecht und Vertriebsrecht.
Ein Handelsvertreter ist gem. § 84 HGB,
wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
Selbständig ist dabei,
wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
Typische Tätigkeitsfelder von Handelsvertretern finden sich in der Finanz- und Versicherungsbranche, im Vertrieb oder bei Banken.
Der Arbeitnehmer hingegen steht in einem weisungsgebundenen Dienstverhältnis und ist persönlich abhängig. Er unterliegt dem sogenannten Direktionsrecht des Arbeitgebers, das unter anderem Ort, Zeit und Inhalt der Arbeitsleistung bestimmt.
Eine solche Unterscheidung kann weitreichende rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Handelsvertreter sind keine Arbeitnehmer, wodurch auf sie das Arbeitsrecht keine Anwendung findet.
Für die rechtliche Einordnung ist entscheidend, wie das Vertragsverhältnis tatsächlich gelebt wird.
Die vertragliche Bezeichnung als „Handelsvertretervertrag“ allein genügt nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob das tatsächlich Verhalten der Parteien auf ein selbständiges oder auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hinweist.
In diesem Zusammenhang spielt das Thema der Scheinselbständigkeit eine zentrale Rolle. Hierbei wird ein Handelsvertretervertrag abgeschlossen, in der Praxis wird jedoch eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt, was aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht Konsequenzen nachziehen kann.
Unsere Kanzlei berät Sie umfassend zur rechtssicheren Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, zur Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung sowie zu Risiken im Zusammenhang mit Scheinselbstständigkeit. Wir vertreten Ihre Interessen kompetent im Konfliktfall.
Insbesondere aufgrund unserer versicherungsrechtlichen Spezialisierung (Rechtsanwalt Scholz ist Fachanwalt für Versicherungsrecht) arbeiten wir überwiegend mit Versicherungsvermittlern (Agenten, Agenturinhabern, Versicherungsmaklern) zusammen.
LAG Hamm, Urteil vom 07.06.2017 – 14 Sa 936/15
In folgendem Urteil stritten die Parteien über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sowie über die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung. Zwischen den Parteien wurde ein Vertrag mit der Bezeichnung „Handelsvertretervertrag“ geschlossen. In diesem ist unter anderem geregelt, dass der Kläger dem Weisungsrecht des Unternehmens unterliegt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass trotz der gewählten Vertragsbezeichnung tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Maßgeblich für die rechtliche Einordnung eines Vertragsverhältnisses ist nicht die Bezeichnung des Vertrages, sondern dessen tatsächlicher Inhalt.
Die rechtliche Bewertung richtet sich nach einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles. Entscheidend ist dabei insbesondere, ob eine persönliche Abhängigkeit vorliegt, die durch ein umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Tätigkeit gekennzeichnet ist.
Die zwingenden arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften können nicht dadurch umgangen werden, dass die Vertragsparteien ihrem Rechtsverhältnis eine andere, z. B. selbstständige, Bezeichnung geben. Der wahre Geschäftsinhalt geht dem bloßen Wortlaut der Vertragsurkunde vor.
Für wen ist dies besonders wichtig?
Handelsvertreter die in einem Strukturvertrieb tätig sind, können je nach der tatsächlichen Ausgestaltung des Vertrages und der gelebten Arbeitsweise, entweder als Arbeitnehmer oder Handelsvertreter zählen. Je mehr für eine Abhängigkeit spricht, desto eher wird man die Arbeitnehmer-Eigenschaft bejahen müssen. In vielen Vertrieben gibt es Führungskräfte die versuchen ein gewisses Direktionsrecht auszuüben. Sobald hier bestimmt wird, wann und wo gearbeitet werden soll, sollte man "hellhörig" werden.
Für Versicherungsmakler- die andere Makler als Vertriebspartner unter Vertrag nehmen, ist dies besonders wichtig! Sie müssen dringend darauf achten, dass sie einerseits einen sauberen Handelsvertretervertrag haben, anderseits auch ein Kooperationsverhältnis führen, welches keine ernsthaften Zweifel an der selbstständigen Tätigkeit des Maklers aufkeimen lässt!
Daher ist Vorsicht geboten, bei zu strengen Wettbewerbsverboten oder wirtschaftliche Zwänge über ihn einreichen zu müssen.

Rechtsanwalt Scholz ist der strategische Partner für Handelsvertreter und Versicherungsvermittler

Die Rechtsanwaltskanzlei Scholz aus Dortmund ist spezialisiert auf das
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Egal ob es um den rechtssicheren Ausstieg aus dem Strukturvertrag, die Abwehr von Provisionsrückforderung, die Durchsetzung eines Ausgleichsanspruches, die Erstellung von Handelsvertreterverträgen, die Gründung einer Makler- GmbH, die Abwehr von Schadensersatzersatzansprüchen wegen vermeintlicher Fehlberatung (Haftung des Vertreters / Haftung des Maklers)u.v.m. geht. Wir beraten Sie vollumfänglich- ehrlich- transparent, innovativ und kämpfen für Ihre Rechte- jeden Tag!
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