Fahrerflucht
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, häufig als Fahrerflucht bezeichnet, stellt gem. § 142 StGB eine Straftat dar, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre geahndet werden kann. Darüber hinaus können auch berufsrelevante Folgen zum Beispiel Fahrverbote, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder Punkte in Flensburg die Folge sein.
Wichtiger Hinweis: Nehmen Sie daher Beschuldigungen wegen des unerlaubten Entfernen des Unfallortes sehr ernst!
Ein Bespiel für eine solche Situation könnte ein Unfall auf einem Parkplatz beim Ein- oder Ausparken sein. In der Annahme, dass den Unfall niemand bemerkt hat fahren Sie dann einfach weiter. Oder Sie verlassen den Unfallort nach gewisser Zeit, weil sie davon ausgehen „lange genug gewartet zu haben“.
Haben Sie dadurch eine Straftat begangen?
Wann liegt Fahrerflucht vor?
Die Voraussetzungen des Tatbestandes gem. § 142 I StGB sind erfüllt, wenn sich ein Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, ohne die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen oder eine angemessene Wartezeit abzuwarten. Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, bei dem ein typisches Verkehrsrisiko realisiert wird. Es spielt dabei keine Rolle, wie schwer der entstandene Schaden ist. Auch bei geringfügigen Personen- oder Sachschäden kann der Tatbestand erfüllt werden.
§ 142 I Nr. 1 StGB: Notwendige Feststellungen
Der Wortlaut verlangt „zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist“.
Hieraus ergeben sich Feststellungsduldungspflichten und Vorstellungspflichten.
§ 142 I Nr. 2 StGB: Abwarten einer angemessenen Wartezeit
Hierbei stellt sich die Frage, wie lange nach einem Unfall zu warten ist.
Wie in vielen juristischen Bereichen ist auch dies eine umstrittene Frage, die vom Einzelfall angängig ist. Es kommt zum Beispiel auf die Schwere des Unfalls und die Witterung an. Eine Wartezeit von 30 bis 90 Minuten scheint angemessen. Die Rechtsprechung ist sich hierbei aber nicht einig.
§ 142 II Nr. 1 StGB: Nach Ablauf der Wartefrist
Strafbar ist auch der Umstand, dass man sich nach Ablauf der Wartefrist vom Unfallort entfernt hat und die Feststellung nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Unverzüglich bedeutet hier ohne schuldhaftes Zögern.
§ 142 II Nr. 2 StGB: berechtigt oder entschuldigt
Schließlich kann man auch dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn man sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt und die Feststellung nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
Strafbar ist die Handlung nur, wenn man Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale hat. Dazu gehört auch die Tatsache, dass der Täter weiß, dass es zu einem Unfall gekommen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH reicht es aus, wenn man den Erfolg „für möglich hält und billigend in Kauf nimmt“.
Dass man den Unfall nicht bemerkt haben soll wird in der Regel als Schutzbehauptung gewertet und kann oft widerlegt werden. Insbesondere bei Wahrnehmung lauter Geräuschen/einem Krachen oder einer Erschütterung kann hinterher nicht behauptet werden einen Unfall nicht wahrgenommen zu haben.
Wie auch vom BGH-Beschluss (4 StR 583/17) festgestellt, ist der Tatbestand der Norm auch dann erfüllt, wenn der Täter den Unfallort erst nach der letzten feststellungsbrerechtigten Person verlässt, sofern er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat.
Das Strafmaß- Was droht bei Fahrerflucht?
Die Höhe der Strafe wird von verschieden Faktoren begünstigt
- Unterscheidung zwischen Heranwachsenden und Erwachsenen
- Höhe des Schadens am anderen Fahrzeug
- Selbstanzeige bei der Polizei
- Sind sie schon man strafrechtlich in Erscheinung getreten
Das Strafmaß reicht von Geldstrafe über Freiheitsstrafe bis hin zum Fahrverbot oder der Einziehung der Fahrerlaubnis. Hinsichtlich des drohenden Fahrverbotes kann die Einziehung der Fahrerlaubnis für Sie auch eine besondere Härte darstellen, da Sie sonst Ihren Beruf nicht ausüben können. Den Gerichten steht hier ein großer Spielraum zu und es gibt zahlreiche Umstände, die das Strafmaß begünstigen können. Ein Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren (Haft) ist zwar möglich- in der Praxis aber eher selten.
Reicht ein Zettel mit meinen Informationen an der Windschutzscheibe aus, um mich nicht strafbar zu machen?
Einen Zettel mit den notwendigen Informationen am PKW zu hinterlassen reicht nicht aus, um die erforderliche Wartepflicht zu umgehen. Ein solcher Zettel kann bei ausreichend Wind wegwehen oder von Dritten entfernt werden und sichert nicht, dass die Informationen an den KFZ Besitzer gelangen.
Stattdessen ist es ratsam auf den Besitzer zu warten und die Polizei zu informieren
Was wenn die Polizei plötzlich vor meiner Tür steht und mir Fahrerflucht vorwirft?
Im Rahmen des Strafverfahrens besteht die Gefahr, dass Äußerungen, die Sie machen, gegen Sie verwendet werden können. Der § 136 StPO räumt Ihnen das Recht ein, während des gesamten Verfahrens die Aussage zu verweigern. Niemand ist verpflichtet sich selbst zu belasten.
Wichtig: Das Schweigen darf keine negativen Schlüsse auf die Schuld zulassen. Es kann daher nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden.
Lügen sind nicht vom Schweigerecht umfasst!
Wir raten dringend dazu, Aussagen nur nach vorheriger Absprache mit einem Anwalt zu tätigen.
Der erfahrene Rechtsanwalt Scholz kann den besten Zeitpunkt und die geeignete Strategie für eine Aussage bestimmen, um den Schutz Beschuldigten sicherzustellen und etwaige Risiken zu minimieren.
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