Der Versicherungsvertreter übt einen verantwortungsvollen Beruf aus. Nicht umsonst steht er unter Aufsicht und darf nur ausgeübt werden, wenn hierzu die entsprechende Erlaubnis erteilt wird.
Einher mit dieser Verantwortung steht auch die Haftung des Vermittlers, die immer wieder Gegenstand zivilrechtlicher Streitigkeiten und Gerichtsverfahren ist.
Welche Pflichten dem Vermittler auferlegt sind, wollen wir im Folgenden darstellen, da es hier auch immer wieder zu Mythen und Legenden kommt.
Der Versicherungsvertreter steht zunächst einmal vorrangig in vertraglichen Beziehungen zum Versicherer (Innenverhältnis). Als bloßen (Abschluss-)Gehilfen, der nicht selbst Vertragspartei ist, treffen ihn nach allgemeinem Zivilrecht nur ganz ausnahmsweise eigene Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer gem. § 311 III 1 BGB. Nach allgemeinem Zivilrecht kommt eine Eigenhaftung des Vertreters in Betracht, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Vertreter über das allgemeine Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bietet, woran es bei Versicherungsvertretern regelmäßig fehlt.
In Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie statuieren die §§ 60–63 VVG jedoch gänzlich eigene Pflichten des Versicherungsvertreters (sowie auch des Versicherungsmaklers), deren Verletzung zu einer eigenen Schadensersatzverpflichtung führen kann.
Informationspflichten
Der Versicherungsvertreter hat gegenüber dem Versicherungsnehmer zunächst einmal – neben den berufsrechtlichen statusbezogenen Informationspflichten gem. § 11 VersVermV – Mitteilungspflichten über die Beratungsgrundlage. Er muss ungefragt Auskunft darüber geben, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage er seine Leistung als Versicherungsvertreter erbringt, und er muss die Namen der seinem Rat zugrunde gelegten Versicherer angeben ( vgl. § 60 II 1 VVG).
Außerdem hat er mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist (vgl. § 60 II 2 VVG).
Form der Informationspflichten
Die Informationen des § 60 II VVG sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung klar und verständlich in Textform zu übermitteln. Lediglich aufgrund eines ausdrücklichen Begehrens des Versicherungsnehmers sowie bei vorläufiger Deckung kann die Übermittlung zunächst auch mündlich erfolgen. Sie muss aber unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens jedoch mit Übermittlung des Versicherungsscheins in Textform nachgeholt werden.
Lediglich die Pflichtversicherung stellt hier eine Ausnahme dar.
Befragung-, Beratungs-, und Begründungs-, und Dokumentationspflichten
Der Versicherungsvertreter wie der Versicherungsmakler haben darüber hinaus – in wortgleicher Regelung zu den Pflichten des Versicherers gem. § 6 VVG – Befragungs-, Beratungs-, Begründungs- und Dokumentationspflichten (§ 61 I 1 VVG).
Welche konkreten Pflichten dies sind, ist im Gesetz nicht näher geregelt und weitgehend der Rechtsprechung überlassen. Als gefestigt gilt, jedoch, dass sich der Vermittler einen adäquaten Überblick über das zu versichernde Risiko (durch Befragung oder Besichtigung) verschaffen muss und anhand des konkreten Willens, ein passendes Verischerungsprodukt vermitteln. Dabei ist jedoch regelmäßig eine umfassende Risikoanalyse entbehrlich. Lediglich wenn die konkrete Beratungssituation Anlass dazu gebietet, muss der potenzielle Versicherungsnehmer darauf hingewiesen werden (z.B. der VN besitzt wertvolle Gemälde die nicht in die von ihm erdachte Haftungssumme reinfallen).
Die wesentlichen Umstände- die der Empfehlung zu gründe liegen müssen dem VN vor Vertragsunterzeichnung schriftlich überreicht werden. In der Praxis geschieht dies durch ein Beratungsprotokoll. Hier sollte jedoch darauf geachtet werden, dass es individuell erstellt und den tatsächlichen Begebenheiten entspricht. Vielmals stellt man in Gerichtsverhandlungen fest, dass ein Musterexemplar verwendend worden ist- welches mit der tatsächlichen Beratung nichts zutun hat.
Der Versicherungsnehmer kann – wie gegenüber dem Versicherer, § 6 III VVG – auch gegenüber dem Versicherungsvermittler auf die Beratung oder die Dokumentation durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten.
Dann aber muss der Vermittler den Versicherungsnehmer ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 63 VVG auswirken kann (§ 61 II VVG).
Keinen Verzicht stellt die bloße Weigerung des Versicherungsnehmers dar, auf Fragen des Versicherungsvermittlers Auskunft zu erteilen.
Schadensersatz des Versicherungsnehmers gegen den Vermittler
Verletzt der Versicherungsvertreter schuldhaft eine Pflicht nach § 60 oder § 61 VVG, so ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet (Eigenhaftung des Versicherungsvertreters gem. § 63 VVG.
Die Beweislast für die Pflichtverletzung und den Schaden trifft den Versicherungsnehmer. Dagegen wird das Verschulden des Versicherungsvertreters – sowie nach den Grundsätzen beratungsrichtigen Verhaltens auch die Kausalität – widerlediglich vermutet. Von den §§ 60–66 VVG kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden (§ 67 VVG).