Die außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages

Nichts ist für die Ewigkeit. 

Das wird nach unserer Beobachtung vor allem Agenten, Handelsvertretern, Versicherungsvertretern bewusst, die ihre Karriere in einem Strukturvertrieb begonnen haben, mit dem sie sich nicht mehr identifizieren können oder ebenfalls in den Genuss der Makler-Freiheit kommen wollen.

 

Daher stellt sich für viele die Frage, wie sie den Handelsvertretervertrag -möglichst-schnell und für sie vorteilhaft beenden können, da die meisten Verträge eine bis zu 2 Jährige Kündigungsfrist vorsehen.

 

In Betracht kommt hier die außerordentliche Kündigung gem. § 89a HGB.

Der wichtige Grund

Eine außerordentliche Kündigung muss auf einen wichtigen Grund gestützt werden. Was ein wichtiger Grund, erklärt das Gesetz jedoch nicht- sondern überlässt dies der Rechtsprechung.

 

Ein wichtiger Grund liegt in der Regel  vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dem im Vertrag vorgesehenen Beendigungszeitpunkt oder der durch eine ordentliche Kündigung gem. § 89 HGB herbeizuführenden Beendigung dem einen oder anderen Vertragsteil nach verständigem Ermessen und Treu und Glauben unter Berücksichtigung des besonderen Vertrauensverhältnisses, auf dem die Zusammenarbeit zwischen Handelsvertreter und vertretenem Unternehmer beruht, auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann (BGH 07.07.1978)

 

 

Was als »wichtiger Grund« anzusehen ist, lässt sich nicht mit Allgemeingültigkeit sagen. An die Feststellung des Vorliegens eines »wichtigen Grundes« sind jedoch immer strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH 20.06.2011 – VIII ZR 212/08), . Im Übrigen können mehrere Umstände, die jeder für sich allein nicht so erheblich wären, dass auf sie eine Kündigung aus wichtigem Grund gestützt werden könnte, in ihrer Gesamtheit eine solche Kündigung rechtfertigen.

 

Zu beachten ist jedoch auch das  Verhalten des Kündigenden nach Eintritt des Kündigungsgrundes, insbes. ein längeres Zuwarten bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung, gibt Aufschluss darüber, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung vorlag oder nicht.

 

Wird die Abmahnung auf verschiedene Sachverhalte gestützt und erweist sich einer der Sachverhalte als unzutreffend, verliert die Abmahnung insgesamt ihre Wirkung. Die Abmahnung kann auch selbst zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden, und zwar selbst dann, wenn der Abmahnung im Laufe des prozessualen Verfahrens eine ordentliche nachfolgt.

 

Dabei ist von den Gerichten anerkannt, dass Feststellungsinteresse gegeben ist, da die Frage einer angeblichen Vertragsverletzung noch weitere rechtliche Folgen – bspw. für Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche – haben kann.

Wichtige Gründe können sein.

Dem Handelsvertreter kann das Recht zur fristlosen Kündigung z. B. in folgenden Fällen zustehen:

 

  • Grundlose wiederholte Ablehnung der Ausführung der vom Handelsvertreter vermittelten Geschäfte.
  • Erteilung unrichtiger Abrechnungen, wiederholte Säumnis bei Abrechnung und Provisionszahlung, verspätete oder mangelhafte Belieferung der Kunden (BGH 06.02.1986 WM 1986, 622 [BGH 06.02.1986 - I ZR 92/84]).
  • Vergleichsverfahren des vertretenen Unternehmers; Erhebliche Erschwerung der Tätigkeit des Handelsvertreters durch den vertretenen Unternehmer;
  • Grobe Verletzung der Benachrichtigungspflicht und Verweigerung der erforderlichen Unterlagen;
  • Wegfall eines wichtigen Kunden mit der Folge unvermeidlicher Existenzgefährdung (BGH 20.03.1981 DB 1981, 2274 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]).
  • Wesentliche Vertragsverletzungen des Unternehmers, etwa wiederholte Säumnis mit Abrechnungen und Zahlungen;
  • Wegfall des Hauptlieferanten des Unternehmers, auch wenn ein Ersatzlieferant vorhanden ist, aber völlig offen ist, ob die Kunden die Produkte des neuen Lieferanten akzeptieren (OLG Köln 09.08.2002 OLGR 2003, 65).
  • Plötzliche Erkrankung des Handelsvertreters auf längere Dauer, so dass er unverschuldet daran gehindert ist, seinen Vertragspflichten nachzukommen und er das – auf bestimmte Zeit abgeschlossene – Handelsvertreterverhältnis nicht durch fristgerechte Kündigung beenden kann (OLG Düsseldorf 14.01.2000 OLGR 2000, 246).
  • Unberechtigte außerordentliche Kündigung des Unternehmers (siehe hierzu insbesondere auch BGH 16.07.2008 – VIII 151/05, DB 2008, 2081 [BGH 16.07.2008 - VIII ZR 151/05] auch hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches aus § 89a Abs. 2 wegen einer von dem Kündigungsgegner schuldhaft veranlassten fristlosen Kündigung).

 

 

Weitere Voraussetzungen der wirksamen Kündigung des Handelsvertretervertrages

Grundsätzlich sollte der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung voraus gehen. Nur in ganz dringenden Fällen ist eine solche ausnahmsweise entbehrlich.

Zudem ist in nahezu jedem Handelsvertretervertrag die Schriftform verankert. Demnach sollte sowohl die Abmahnung als auch die außerordentliche Kündigung schriftlich (Papier mit Unterschrift) erfolgen.

Die Kündigung sollte nicht später als 2 Monate nachdem der Kündigungsgrund bekannt ist ausgesprochen werden, da sonst viele Gerichte eine außerordentliche Kündigung für unwirksam halten.

Rechtsfolge einer wirksamen Kündigung

Ist die Kündigung wirksam, gilt das Vertragsverhältnis als beendet. Sofern dem Unternehmen ein Verschulden vorgeworfen wird, besteht zudem -trotzt Eigenkündigung ein Ausgleichsanspruch zu.

 

Auch ein  Schadensersatzanspruch, auf den entgangene Gewinn- ist möglich, wobei hier der Handelsvertreter sich ggf. vorhalten lassen muss, dass er auf anderen Wege (zB. als Makler) einen Gewinn erzielen konnte.

Rechtsfolge einer unwirksamen Kündigung

Streiten die Parteien über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung und kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Kündigung unwirksam ist, wird sie in der Regel als ordentliche Kündigung umgedeutet. Damit dies vorsorglich klar ist, empfiehlt es sich die vorsorglich in die Kündigung mit aufzunehmen:

Beispiel:

 

Kündige ich den bestehenden Handelsvertretervertrag vom (....) außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise ordentlich zum (...)

 

des Weiteren könnte dem Unternehmen (Strukturvertrieb) sodann einerseits eine fristlose Kündigung zustehen, anderseits ein Schadensersatzanspruch.

Ausstieg aus dem Strukturvertrieb oder der Ausschließlichkeit- Anwalt hilft

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was jeweils auf die speziellen Bedürfnisse der Vermittler abgestimmt ist. 

Da es mit dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung nicht getan ist, sondern sich noch zahlreiche Folge-Fragen stellen wie zum Beispiel:

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