Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision gem. § 87a Abs 1 HGB, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet (§ 92 Abs.4 HGB).
Die Provision ist das übliche Entgelt eines Handelsvertreters. Dabei handelt es sich um eine Erfolgsvergütung als Gegenleistung für erbrachte Dienste iSd. § 86 Abs. 1 HGB.
Im Gegensatz zum Handelsvertreter, haben Versicherungsvertreter ( Agenten, Generalvertreter, Vermittler, Finanzberater) und Bausparkassenvertreter nur Anspruch auf Provisionen für Geschäfte, die auf ihre Tätigkeit zurückzuführen sind. Insoweit erhalten sie keine Provision für etwaige Nachbestellungen und Folgeaufträge. D.h. bei Änderung alter Versicherungsverträge oder Abschluss neuer Versicherungsverträge hat der Vertreter nur dann einen Provisionsanspruch, wenn und soweit er durch seine Tätigkeit fördernd darauf hingewirkt hat. Eine mittelbare Kausalität für dessen Abschluss, reicht nicht aus.
Eine Ausnahme gilt für vermittelte Gruppenversicherungen- wenn ein neues Mitglied aufgenommen wird.
Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass der Versicherungsvertreter und Bausparkassenvertreter keine Bezirks,- und Kundenschutzprovision erhält (anders der Handelsvertreter), da dies ausdrücklich gem. § 92 Abs. 3 HGB ausgeschlossen ist.
Der Anspruch auf Provision entsteht beim Versicherungsvertreter und Bausparkassenvertreter bereits nicht erst durch die Ausführung des Geschäfts (so beim Handelsvertreter) sondern mit der Zahlung der Erstprämie.
Der Provisionsanspruch des Vermittlers hängt von der Prämienzahlung des Versicherungsnehmers ab. Das gilt nicht nur wie oben dargelegt für die Erstprämie sondern auch für die Folgeprämien.
Kommt es im Versicherungsverhältnis während der Haftungszeit zu einer Stornierung, Kündigung oder sonstigen Aufhebung, hat dies grundsätzlich auch unmittelbare Auswirkung auf den Provisionsanspruch des Handelsvertreters. Insoweit teilt dieser -so der Grundgedanke- das Schicksal des Versicherungsverhältnis und währe ggf. vom Versicherer zurückzufordern.
Dabei steht der Versicherungsvertreter aber nicht schutzlos der Provisionsrückforderung des Versicherers gegenüber (vgl. Wie sich der Vermittler erfolgreich gegen Provisionsrückforderungen zur Wehr kann). Denn Vielmehr wird von dem Versicherer gefordert, dass er in Fällen notleidender Verträge substantiiert darlegt (und in einem Prozess beweist), dass die Stornierung nicht auf sein verschulden beruht. Hierzu hat der Versicherer zwei Möglichkeiten. Entweder er teilt dem Vermittler rechtzeitig mit, dass ein von ihm vermittelter Vertrag in Storno geraten ist (Stornogefahrmitteilung) oder er ergreift selbst angemessene Abwehrmaßnahmen. Welche konkreten Maßnahmen erforderlich und angemessen sind, ist immer wieder Gegenstand von außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren.
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