Nach § 89b HGB kann der Versicherungsvermittler vom Versicherer oder Strukturvertrieb nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch verlangen, wenn und soweit
Merke: Der Anspruch steht nur dem Hauptberuflichen Vertreter zu. Es spielt aber keine Rolle, ob dieser als Einzelvertreter, Mehrfachvertreter oder als Einzelunternehmen, eingetragenen Kaufmann (e.K.) oder Gesellschaft (zB. GmbH, OHG) tätig war.
Wann ist der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen?
Der Anspruch auf eine angemessene Ausgleichszahlung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter das Vertragsverhältnis selbst gekündigt hat- ohne dass der Versicherer / Strukturvertrieb dafür Anlass gegeben hat oder der Versicherer / Strukturvertrieb aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des Versicherungsvermittlers das Verhältnis aus wichtigem Grund gekündigt hat.
Wichtig!
Der Ausgleichsanspruch kann nicht vor der Beendigung (zB. Im Handelsvertretervertrag, Agenturvertrag oder Aufhebungsvertrag) ausgeschlossen werden.
Frist
Der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvermittlers muss zwingend innerhalb einen Jahres -ab Beendigung- geltend gemacht werden. Nicht erforderlich ist eine gerichtliche Geltendmachung. Es ist aber unbedingt darauf zu achten, dass man die Aufforderung beweisen kann. Sie muss demnach schriftlich erfolgen (Einschreiben mit Zeugen). Die Höhe muss nicht berechnet sein.
Die Höhe des Ausgleichsanspruches
Der Gesetzgeber hat bis heute weder eine konkrete Höhe noch eine adäquate Berechnungsformel in §89b Abs. 2 HGB normiert. Leidlich gesetzlich festgeschrieben ist, dass der Anspruch höchstens drei nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit berechneten Jahresprovisionen oder sonstigen Jahresvergütungen betragen darf. Hierbei sind also sowohl die jeweiligen Abschlussprovisionen, Folgeprovisionen Bestandsprovisionen usw. zu berücksichtigen.
Zudem muss gemäß § 89b Abs.2 Ziff. 3 HGB die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen.
Inwieweit eine vereinbarte Altersvorsorge Anrechnung findet, ist umstritten. In der Regel dürfte jedoch- gerade, wenn es sich hierbei um eine Kapitalversicherung handelt die Hälfte der Dividende und Versicherungssumme anrechnungsfähig sein.
Wann konkret der Ausgleichsanspruch fällig ist, wird im Gesetz nicht genannt. Er hat jedoch unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) zu erfolgen. Geschieht dies nicht, ist der Anspruch gem. § 352 HGB zu verzinsen.
Die Berechnung bei Versicherungsvermittlern erfolgt aufgrund der Komplexität der einzelnen Versicherungssparten und Provisionsregelungen- anders als beim Handelsvertreter, in der Regel nach den Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches (Grundsätze „Sach“, Grundsätze „Leben“, Grundsätze Krankenversicherung), die wir nachfolgend zum Download zur Verfügung gestellt.
Hinsichtlich der Höhe hat sich etabliert, dass die Berechnung durch die Versicherer erfolgt und nur selten zu einer ernsthaften (gerichtlichen) Auseinandersetzung führt. Bei ernsthaftem Zweifel besteht zudem die Möglichkeit, eine entsprechende Gutachterstelle anzurufen, die verbindlich über die Höhe des Ausgleichsanspruches entscheiden kann.