Der Anspruch des Handelsvertreters (Versicherungsvermittler, Finanzdienstleister) auf Erteilung eines qualifizierten Buchauszugs, dürfte die mächtigste Waffe des Vermittlers sein.
Der Buchauszug muss dabei Auskunft über alle relevanten Informationen erhalten, die der Vermittler benötigt, um seine Ansprüche (Provisionsanspruch, Ausgleichsanspruch oder die Rechtmäßigkeit einer Provisionsrückforderung) prüfen zu können.
Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs ist ein einklagbares Recht. Sollte sich der Versicherer oder Strukturvertrieb also wehren, einen solchen zu erteilen (er macht den Unternehmen eine enorme Arbeit), oder ist er nicht vollständig, kann er gerichtlich durchgesetzt werden.
Hinweis aus der Praxis: Oft machen wir einen Buchauszugsanspruch in Form einer Stufenklage geltend um einen entsprechenden Provisionsanspruch (zB. wegen ungerechtfertigter Verrechnung mit der Stornoreserve, oder Ausgleichsanspruches) durchzusetzen.
Jüngst hatte hierzu der Bundesgerichtshof entschieden, was konkret im Buchauszug enthalten sein muss:
BGH Urteil v. 25.07.2024 - VII ZR 145/23
"Der Versicherungsvertreter kann gemäß § 92 Abs. 2 HGB i. V. mit § 87c Abs. 2 HGB bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGBProvision gebührt. Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich aus den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen (BGH, Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, juris Rn. 18; Urteil vom 29. November 1995 - VIII ZR 293/94, NJW 1996, 588, juris Rn. 22 m.w.N.). Welche Angaben über die Geschäfte für die Provision des Handelsvertreters im Einzelfall von Bedeutung sind, hängt von der zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer geltenden Provisionsregelung ab. Diese ergibt sich in erster Linie aus der zwischen ihnen getroffenen Provisionsvereinbarung und aus den zwingenden gesetzlichen Regelungen (§ 87a Abs. 2 - 4 HGB) sowie, soweit eine besondere Vereinbarung nicht getroffen wurde, aus den dispositiven gesetzlichen Vorschriften (§§ 92, 87, 87a Abs. 1 HGB) (BGH, Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, juris Rn. 18).
Der Buchauszug soll es dem Handelsvertreter ermöglichen, sich über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und die ihm vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnungen zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2017 - VII ZR 32/17 Rn. 21, ZVertriebsR 2017, 298; Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10 Rn. 53, ZVertriebsR 2012, 110; Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, juris Rn. 18, m.w.N.). Er muss daher eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers, soweit sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren, einerseits und der vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter andererseits darstellen. Er hat deshalb neben der genauen Anschrift des Vertragspartners für den Vertreter wesentliche Inhalte der Verträge, nämlich die gelieferte Menge, Preise und sonstige Abreden, zu enthalten. Die Erteilung des Buchauszugs darf keine Vorwegnahme der Entscheidung enthalten, ob das in ihm aufgenommene Geschäft auch provisionspflichtig ist oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1989 - I ZR 203/87, NJW-RR 1989, 738, juris Rn. 14; OLG München, Beschluss vom 26. März 2002 - 7 W 691/02, NJW-RR 2002, 1034, juris Rn. 9). Nur die zweifelsfrei nicht provisionspflichtigen Geschäfte können bei der Erteilung des Buchauszugs unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - VII ZR 64/15 Rn. 29, ZVertriebsR 2016, 242; Urteil vom 23. Februar 1989 - I ZR 203/87, NJW-RR 1989, 738, juris Rn. 14)."
Der Buchauzug kann vom Vermittler oder dessen Anwalt für Vertriebsrecht sowohl während des Laufenden Vertragsverhältnisses als auch (Regelfall) nach dessen Beendigung gefordert werden.
Zu beachten ist aber, dass er der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegt.
Zu beachten ist, dass es sich bei dem Buchauszug um eine sogenannte Holschuld handelt. Bedauerlicherweise nutzen dies einige Unternehmen und teilen mit, dass der Buchauszug bereit liegt und abgeholt werden kann. In vielen Fällen, gerade bei einer anwaltlichen Vertretung, wird der Buchauszug jedoch auch elektronisch versandt. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht habe ich mich mit meiner Kanzlei voll und ganz den Interessen von Versicherungsvermittlern, Handelsvertretern und Finanzdienstleistern gewidmet und die Schwerpunkte
den Bedürfnissen unserer Mandanten angepasst. Als hochgradig spezialisierte und fokussierte Kanzlei stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und beraten und vertreten Sie bundesweit und vor allen Gerichten. Nutzen Sie gerne die Möglichkeit eines kostenlosen Erstberatungsgespräches und überzeugen auch Sie sich, von unserer Kompetenz und Hingabe!