Wir sind eine kleine und leistungsstarke Fachanwaltskanzlei für Versicherungsrecht in Dortmund , die bundesweit überwiegend die prozessuale Vertretung der Versicherungswirtschaft übernimmt.
Wir schätzen die persönliche Betreuung unserer Mandanten und pflegen einen engen Austausch mit den jeweiligen Sacharbeitern.
Unsere Arbeitsprozesse sind vollständig digitalisiert und auf Wunsch-kann dem Sachbearbeiter der Zugang zur WebAkte zur Verfügung gestellt werden.
Überzeugen Sie sich gerne von unserer Kompetenz und vereinbaren Sie einen persönlichen Besprechungstermin mit dem Kanzleiinhaber, um die verschiedenen Möglichkeiten einer langfristigen, vertrauensvollen und erfolgreichen Zusammenarbeit zu besprechen.
Ihr Marcus Scholz
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Versicherungsrecht
Wir spielen als Fachanwaltskanzlei für Versicherungsrecht die Klaviatur des Prozessrechts. Überwiegend werden wir von Versicherern mit der prozessualen Abwehr vermeidlicher Versicherungsansprüche beauftragt. Dabei bearbeiten wir nicht nur typische Fälle aus sämtlichen Sparten-die das Versicherungsrecht zu bieten hat- sondern sind besonders auf die Betrugsabwehr spezialisiert.
Neben der passiven Abwehr von Versicherungsansprüchen, werden wir aber auch regelmäßig mit der Durchsetzung von Regressansprüchen gegen den Versicherungsnehmer oder der Durchsetzung von unverdienten Provisionsrückforderungen, Wettbewerbsverstößen gegen den Versicherungsvermittler beauftragt.
Selbstverständlich stehen wir den Sachbearbeitern unserer Mandanten auch bei komplexen versicherungsrechtlichen Fragen im Regulierungsverfahren stets mit Rat und Tat zur Seite, um das Risiko einer falschen Bewertung der Sache- und Rechtslage (und damit einen Prozess) zu vermeiden.
Regelmäßig werden wir damit beauftragt:
Hierbei haben wir stets die Interessen unserer Mandanten im Blick. Nicht nur hinsichtlich eines erfolgreichen Ausgang des Verfahrens- sondern auch hinsichtlich der öffentlichen Wahrnehmung (Reputation) Ihres Hauses. Denn wir wissen-wie wichtig Ihr guter Ruf ist.
Unser Sitz ist in Dortmund. Von hieraus führen wir die Prozesse unserer Mandanten - bundesweit ohne extra Kosten.
Wir wissen, wie wichtig es für namhafte Versicherungsunternehmen ist, einen zuverlässigen, vertrauensvollen und auch nachhaltigen Partner zu haben.
Wir nehmen bundesweit Gerichtsprozesse für unsere Mandanten wahr- wobei wir die Reisekosten nicht abrechnen. Statt mit dem Auto- vertrauen wir auf die Deutsche Bahn. Das ist umweltschonend und gibt uns die Möglichkeit, die Reisezeit effektiv für unsere Mandanten zu nutzen.
Wir wissen, die Zeit für den jeweiligen Sachbearbeiter ist begrenzt und nicht jeder Fall- bedarf die gleiche Aufmerksamkeit.
Vor diesem Hintergrund führen wir auf Wunsch auch Prozesse ohne Aufwand (PoA).
Das Bedeutet. Der Sachbearbeiter sendet uns die Schadenakte zu und hört erst wieder von dem Fall, wenn er es wünscht oder der Fall endgültig beendet ist, was besonders gerne bei KfZ-Haftpflicht, (Teil-)Kasko und ähnlichen Fällen mit geringem Streitwert gewünscht wird.
Ebenso sind wir für die Sachbearbeiter unserer Mandanten immer unmittelbar erreichbar. Aufgrund der vertrauensvollen Zusammenarbeit, erhalten Sachbearbeiter in der Regel die Handynummer des Kanzleiinhabers um dringende Anliegen oder Fragen unkompliziert und vertrauensvoll zu besprechen, ohne dafür erst einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Zu jeder Zeit und am jeden Ort. So sparen Sie kostbare Zeit, können ihr Anliegen sofort los werden wodurch sich die Regulierungsentscheidung nicht unnötig verzögert.
Wächst Ihr Vertrauen-wachsen wir mit.
Versicherer müssen sich oft den Vorwurf gefallen lassen, sie würden Regulierungen verzögern und ihre Kunden bewusst hinhalten. Oft wird dieser Eindruck durch Kanzleien verstärkt- indem sich ein Fristverlängerungsantrag an den nächsten gliedert.
Wir legen Wert auf eine zügige und strukturierte Prozessführung. Denn wir wissen, dass Sie eine Schadenakte nicht nur erfolgreich sondern auch zeitnah zu machen wollen.
So passen wir unser Wachstum stets den Bedürfnissen unserer Mandanten an. Stellen wir einen erhöhten Mandatsbedarf fest, rekrutieren wir Experten und Expertinnen (Fachanwälte für Versicherungsrecht / Fachanwälte für Verkehrsrecht) und /oder bilden diese aus.
Das Versicherungsrecht ist komplex und im stetigem Wandel. Was gestern noch Status Quo war-kann heute schon unzulässig sein. Für den ohnehin schon bis an die Grenze der Belastbarkeit agierenden Sachbearbeiter, ist es kaum möglich, sich permanent auf dem laufenden Stand zu halten.
Dennoch wird von ihnen erwartet, bei der Prüfung eines Versicherungsfalles, stets die aktuelle Rechtsprechung und Normen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zu kenne und entsprechend anzuwenden.
Um dem wachsenden Bedarf an fachlicher Kompetenz zu gewährleisten, informieren wir unsere Mandanten - in den jeweiligen für sie interessanten Sparten- proaktiv über neue und wesentliche Entwicklungen im Versicherungsrecht. Verständlich und kompakt.
Darüber hinaus bieten wir auch regelmäßig
für Sachbearbeiter im Versicherungsrecht an. Von allgemeinen Schulungen im Versicherungsrecht (zB. Gestaltungsrechte des Versicherers bei Obliegenheitspflichtverletzung des Versicherungsnehmers), bis zu den prozessualen Besonderheiten bei der Betrugsabwehr - sorgen wir dafür, dass Ihre Mitarbeiter stets auf dem neuesten Stand der Praxis und juristischen Wissenschaft sind.
Gerne nehmen wir auch die Bedürfnisse und Wünsche unserer Mandanten wahr und erstellen ein Seminar, was genau auf Ihre aktuelle Situation zutrifft.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Versicherer feststellen muss, dass der Versicherungsnehmer vor Antragstellung, hinsichtlich der abgefragten Umstände, nicht ganz ehrlich war.
Vor diesem Hintergrund, insbesondere in der Privaten Krankenversicherung Berufsunfähigkeitsversicherung, Zahnzusatzversicherung und Lebensversicherung, führen Versicherer eine sogenannte VVaz-Prüfung durch.
Denn sind die Angaben des Versicherungsnehmers falsch oder unvollständig krankt bereits das Versicherungsverhältnis, da das versicherte Risiko entweder falsch kalkuliert (zu geringe Prämien, keine Ausschlüsse etc.) oder im schlimmsten Falle gar nicht erst eingegangen worden wäre.
Um hier den Versicherer - aber auch die Gefahrgemeinschaft- zu schützen, hat der Versicherungsnehmer die Fragen des Versicherers (sofern sie zulässig sind) ehrlich und vollständig zu beantworten!
Damit ein Versicherer das zu versichernde Risiko zutreffend abschätzen und kalkulieren kann, ist er auf wahrheitsgemäße und vollständige Angaben des Versicherungsnehmers (oder seines Maklers) angewiesen. Um diesen Bedürfnis gerecht zu werden, sind dem Versicherungsnehmer in §19 VVG die sogenannten torvertraglichen Anzeigepflicht auferlegt.
Die Regeln über die Anzeigepflicht des des Versicherungsnehmers sollen es folglich dem Versicherer ermöglichen, das ihm angetragene Risiko zutreffend einschätzen zu können.
So formulierte schon der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 19.10.2022 – IV ZR 185/20)
"Versicherungsnehmer soll gegen den Willen des Versicherers keinen Wissensvorsprung bezüglich derjenigen Umstände behalten dürfen, die für die Abschätzung von Bedeutung sind, ob sich ein Versicherungsfall im Lauf der Versicherung ereignen wird oder nicht"
Auf diese Weise soll er in die Lage versetzt werden, eine sachgerechte Entscheidung über den Vertragsschluss sowie über die einzusetzenden AVB und die Prämienhöhe zu treffen. Damit gewährleistet § 19 VVG zunächst, dass das Informationsdefizit des Versicherers hinsichtlich der tatsächlichen Risikoumstände ausgeglichen wird.
Im Gegenzug werden dem Versicherer gem. §§ 6–7c VVG entsprechende Beratungspflichten auferlegt, um dass produktbezogene Informationsdefizit des Versicherungsnehmers auszugleichen.
Beide Regelungskomplexe dienen mithin dem Ausgleich von Informationsasymmetrien.
Die zutreffende Beantwortung der Antragsfragen ist für den VR von großer Bedeutung; Falschangaben werden daher bereits durch den Gesetzgeber vergleichsweise streng sanktioniert. Der VN soll gegen den Willen des VR keinen Wissensvorsprung in Bezug auf das zu versichernde Risiko haben, der sich zu Lasten des VR und der Gefahrgemeinschaft auswirken könnte.
Da es erfahrungsgemäß jedoch dem durchschnittlichen VN oft schwer fällt zutreffend einzuschätzen, welche Risikoumstände für den VR bedeutsam sind, hat der Gesetzgeber die Frageobliegenheit des VR in Textform eingeführt.
Wichtig: Es handelt sich nicht um eine Pflicht, sondern um eine Obliegenheit. Der VR kann die geschuldeten Auskünfte also nicht selbstständig einklagen.
Dem VR stehen jedoch erhebliche Gestaltungsspielräume zu, wenn er falsche oder unvollständige Angaben bemerkt.
Zu beachten ist, dass sich die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers von vornherein allein auf „Gefahrumstände“, also auf solche Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind bezieht.
Dazu zählen "alle Umstände, die geeignet sind, den Entschluss des VR, einen Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschließen, zu beeinflussen."
Ebenso sind solche Umstände beachtlich, die nicht für den Eintritt des Versicherungsfalls, sondern nur für Art und Umfang der Leistung bedeutsam sind.
Also:
Zudem sind nur solche Gefahrumstände relevant, nach denen der Versicherer (oder seine Hilfspersonen) ausdrücklich in Textform gefragt haben (vgl. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers).
Welche Gestaltungsrechte dem Versicherer zustehen, hängt maßgeblich davon ab, auf welche Verschuldensform (Arglist, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und einfache Fahrlässigkeit) diese zurückgeführt werden können und ob sie so gravierend sind, dass weder eine Fortführung des Vertrages noch eine Anpassung - nach den allgemeinen Annahmerichtlinie. des Versicherers in Betracht kommt.
Damit steht zunächst das Anpassungsrecht des Vertrages im Vordergrund.
Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kommt grundsätzlich der Rücktritt vom Vertrag in Betracht.
Fehlt es am Vorsatz des VN, so setzt der Rücktritt – außer dem Ausscheiden einer Vertragsanpassung – grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese ist vor allem dann bedeutsam, wenn der VN einen gefahrerheblichen Umstand verschwiegen hat.
Hat der VN nur besonders gravierende Umstände angegeben, so trifft ihn allerdings schon nicht der Vorwurf einer obj. Pflichtverletzung oder jedenfalls schon nicht der eines einfachen Verschuldens, wenn in dem Formular nur wenig Platz für die Beantwortung der Frage vorgesehen und nicht auf ein Beiblatt verwiesen war.
Wie die Angaben oder Nichtangaben des Versicherungsnehmers im Einzelfall zu bewerten sind, bedarf stets einer sorgfältigen Prüfung des Sachbearbeiters.
Als Fachanwalt für Versicherungsrecht sind wir täglich mit der Bewertung der Verschudensform und der prozessualen Durchsetzbarkeit betraut. Gerne stehen wir unseren Mandanten hier mit Rat und Tat zur Seite.
Ein weiteres Gestaltungsrecht ist die Kündigung des Vertrages aber auch hier nur, wenn eine Anpassung ausscheidet.
Zusammengefasst: