Rechtsanwalt für das Verkehrsrecht in Dortmund

Schadensersatz & Schmerzensgeld, Versicherung und Autokauf- Ihr Anwalt für das zivile Verkehrsrecht hilft!

Immer mit der Dummheit der Anderen rechnen- das war wahrscheinlich die beste Lehre, die mir mein Fahrlehrer vermittelt hat. Aber leider hilft das nicht immer! Ein mal unachtsam und schon kommt es zu einem Verkehrsunfall.

Doch nicht nur die Unachtsamkeit im Straßenverkehr führt zu Streitigkeiten sondern auch die Lügen der Unfallbeteiligten oder die Verweigerungen der Versicherer-den entstandenen Schaden zu ersetzen. Als Rechtsanwaltskanzlei für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht sind wir darauf spezialisiert, die Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall durchzusetzen. 

 

Aber wir tun noch mehr!

Sie haben ein Auto gekauft und es weist Mängel auf? Dann könnten Ihnen verschiedene Rechte zustehen. Als Ihre Anwaltskanzlei für Autokaufrecht stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. 


Unfälle auf Parkplätzen 

Angenommen, Sie befinden sich in folgendem Szenario:

Sie fahren mit Ihrem Fahrzeug auf einem Parkplatz des Bauhauses in Richtung Ausfahrt. Auf dem Parkplatz  ist durch ein deutlich sichtbares Schild die Anwendung der Straßenverkehrsordnung angeordnet. Die Fahrgasse, auf der Sie sich bewegen, mündet an mehreren Stellen, an denen von rechts weitere Fahrgassen einmünden. 

Plötzlich kommt es an dieser Einmündung zu einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug. An ihrem Fahrzeug entstehen Schäden, die sich schnell auf mehrere Tausend Euros belaufen können. 

Der Unfallverursacher hat sich nicht auf die Rechts-vor-links-Regel gehalten. 

Gilt diese aber überhaupt auf Parkplätzen? 

Natürlich möchten Sie in dieser Situation den entstanden Schaden an Ihrem Fahrzeug vollständig ersetzt bekommen.

 

Woraus ergibt sich der Anspruch? 

Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus den §§ 7 I, 18 StVG (Haftung des Halters). Wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, hat der Halter, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Zusätzlich darf es nicht zum Haftungsausschluss durch höhere Gewalt kommen. 

Die Anspruchsgrundlage ändert sich je nachdem, ob man Fahrzeugführer oder Fahrzeughalter ist.

Gem. § 17 III StVG ist die Verpflichtung ausgeschlossen bei Schadensverursachung durch mehrerer Kraftfahrzeuge, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird. Ein solches ist dann gegeben, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. 

Ist hier dann die „Rechts-vor-links-Regel“ des § 8 I StVO einschlägig? 

 

§ 8 I 1 StVO: 

„An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.    wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder 

2.    für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.“ 

Ob die Vorfahrtsregel auf Parkplätzen anwendbar ist oder nicht war in der Rechtsprechung bisher uneinig. 

 

Von einigen Gerichten wird angenommen, dass die Vorfahrtsregel anzuwenden sei, wenn der öffentlich zugängliche Parkplatz Straßencharakter besitze.  Was gegeben ist je nach baulichen Verhältnissen. Es werden diesbezüglich aber auch andere Auffassungen vertreten.

 

Der BGH kam zu dem Entschluss, dass die Rechts-vor-links-Regel keine Anwendung finde auf öffentlichen Parkplätzen (BGH-Urteil vom 22.11.2022 – VI ZR 344/21). Auch wenn § 8 I 1 StVO nicht einschlägig ist, sind dennoch alle  Fahrzeugführer dazu geboten die allgemeinen Rücksichtnahmepflichten gem. § 1 II StVO einzuhalten. 

 

Nur wen die Parkplätze eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter aufweisen, kann § 8 I 1 StVO Anwendung finden. „Die Vorfahrtsregel des § 8 I 1 StVO findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 II StVO Anwendung, soweit den dort  vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.“

 

Funktion des § 8 I StVO: 

Die Funktion des § 8 I StVO ist die „Schaffung und Aufrechterhaltung des fließenden Straßenverkehrs“ (OLG München, Endurteil vom 27.05.2020 – 10 U 6767/19).

Dabei soll die Straßenverkehrsordnung insbesondere den öffentlichen Verkehr regeln und lenken. 

 

Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme § 1 II StVO: 

„(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. 

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ 

(Oder Bild der Norm einfügen) 

 

Die Norm bildet die zentrale Grundlage für das Verhalten im Straßenverkehr. Er fordert von allen Verkehrsteilnehmern ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Die Vorschrift dient der Sicherheit aller Beteiligten und ist die Basis für sämtliche nachfolgenden verkehrsrechtliche Vorschriften. Sie verpflichtet zu einem verantwortungsvollen Verhalten und stellt damit sicher, dass der Straßenverkehr geordnet und möglichst konfliktfrei abläuft. 

 

Gilt die StVO auf alle Straßen und Parkplätzen? 

Nein. 

Die StVO gilt nicht überall. Vorgesehen sind die Vorschriften für den öffentlichen Verkehrsraum. Es gibt aber auch private Parkplätze, welche gekennzeichnet sind, durch Zufahrtsbeschränkungen für bestimmte Personengruppen. An solchen Orten gelten private Regeln, wenn der Raum nicht für die Allgemeinheit zulässig ist. 

 

Fahrzeug/Fahrzeugführer/Fahrzeughalter  

Unter einem Fahrzeug versteht man jedes Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen und Gütern, angetrieben durch Maschinenkraft. 

Auch wenn der Begriff des Fahrzeugführers nicht legal definiert ist, wird darunter im Verkehrsrecht eine Person bezeichnet, die ein Fahrzeug bewusst lenkt oder steuert

Fahrzeughalter ist die in den Zulassungsbescheinigungen vermerkte Person, die auch die Verantwortung trägt. Wichtig ist, dass der Halter nicht auch der Eigentümer sein muss.

 

Wann wird ein Kraftfahrzeug betrieben? 

Auch immer mal wieder Teil der juristischen Diskussionen ist es, wann eigentlich genau ein Kraftfahrzeug in Betrieb ist. 

Denkbar wäre ein Fahrzeug dann als in Betrieb anzusehen, wenn der Motor in Gang gesteht wird und das Fahrzeug sich dann bewegt. Diese sogenannte „maschinentechnische Auffassung“ umfasst dann aber klein Ansprüche bei ruhenden Fahrzeugen. 

Dies wird aber nicht vom BGH vertreten, dieser bevorzugt die „verkehrstechnische Auffassung“. Ein Kraftfahrzeug ist dann in Betrieb, solange es sich im öffentlichen Verkehrsbereich bewegt oder in verkehrsbeeinflussender Weise ruht und auch andere Verkehrsteilnehmer gefährden kann (BGH NZV 89,18).

 


Anwalt für Autokaufrecht

Ein Auto oder Motorrad zu kaufen oder zu verkaufen ist etwas besonderes. Für viele ist es nicht nur eine wirtschaftliche- sondern auch eine emotionale Angelegenheit. Umso ärgerlicher wenn es dann zu Streitigkeiten kommt, etwa weil das Fahrzeug Mängel hat oder der Käufer den Kaufpreis nicht / nicht vollständig bezahlt. Welche Rechte Käufer und Verkäufer haben, wollen wir einmal kurz darstellen-damit ihr nächster Kauf stressfrei und sorgenfrei abläuft.

 

Für alle Streitigkeiten mit dem Kauf oder Verkauft von Fahrzeugen, stehen wir sowohl Privatpersonen als auch Händlern in Dortmund mit Rat und Tat zur Seite

Kaufvertrag: 

Bei dem Kauf eines Fahrzeugs wird ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB geschlossen. Der Verkäufer wird dabei dazu verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und Eigentum an der Sache zu verschaffen. Hingegen wird der Käufer dazu verpflichtet den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache anzunehmen.

 

Sachmängel:

Stellt sich hinterher heraus, dass das gekaufte Fahrzeug Mängel hat, kann der Käufer hier seine Rechte geltend mache. Dazu gehören Nacherfüllung, Rücktritt vom Kaufvertrag/Kaufpreisminderung und Schadensersatz/Ersatz der vergeblichen Aufwendungen (gem. § 437 BGB). 

 

Aber was genau ist ein Sachmangel? Der Gesetzgeber spricht von einem Sachmangel, wenn die Sache bei Gefahrenübergang den subjektiven, den objektiven und denMontageanforderungen entspricht. 

Dazu gehört insbesondere, dass die Sache die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (subjektive Anforderungen) und die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Arzt der Sache (objektive Anforderungen). 

 

Ob eine Eigenschaft als Mangel gewertet wird, kann in einigen Fällen strittig sein. In dem Urteil des AG Dortmund (02. Dezember 2018) wurde festgestellt, dass der Umstand, dass die Parkassistenz nicht perfekt ist keinen Mangel darstellt. Nach heutige Stand der Technik könne nicht erwartet werden, dass die Assistenz wie ein menschlicher Fahrer auf allen Besonderheiten des Verkehrs achten kann. 

Hingegen werden aber auch geringe Farbabweichungen bei Neuwagen als Sachmangel gewertet. Im Beschluss des LG Ansbach vom 06. September 2014 wird festgestellt, dass die vertraglich vereinbarte Farbe eine Beschaffenheit darstellt, wodurch eine Abweichung dessen einen Sachmangel begründet. 

 

Was ist Nacherfüllung? 

Nacherfüllung gem. § 439 BGB ist der Anspruch des Käufers, nach seiner Wahl entweder die Beseitigung des Mangels zu verlangen oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu erhalten. 

Fall eine Nachbesserung nicht erfolgreich ist, kann der Käufer weitere Gewährleistungsansprüche geltend machen. 

 

Rücktritt: 

Zunächst ist eine Reparatur innerhalb einer Frist zu ermöglichen. Wird eine Reparatur von dem Verkäufer nicht vorgenommen kann man sich vom Kaufvertrag lösen. Dabei muss das Auto zurückgegeben werden und der man erhält den gezahlten Kaufpreis. Sollte eine Reparatur nicht möglich sein, kann man sofort zurücktreten. 

 

Kaufpreisminderung:

Statt des Rücktritts könnte man aber auch gem. § 441 I BGB den Kaufpreis mindern. Die Minderung ist abhängig vom Einzelfall und wird durch Schätzung ermittelt. Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 

 

Schadensersatz: 

Die Schadensersatzansprüche ergeben suche aus den §§ 280 ff. BGB, wobei auch besondere Bestimmungen aus dem Gewährleistungsrecht einschlägig sind. 

 

Ersatz der vergeblichen Aufwendungen: 

Ersetzt werden könne auch alle Aufwendungen, die der Gläubiger im Vertrauen auf den erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für einen Mietwagen. 


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