Strafverteidigung in Wirtschafts- und Vermögensstrafsachen

Wirtschaftsstrafrecht

Wenn Ihnen eine Straftat mit Bezug zum Wirtschaftsleben vorgeworfen wird wie Betrug, Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug, Untreue, Diebstahl oder ein anderes Vermögensdelikt  ist schnelles und durchdachtes Handeln entscheidend.

 

Denn bei wirtschaftsbezogenen Strafverfahren drohen nicht nur Geld- oder Freiheitsstrafen, sondern häufig auch berufsrechtliche Folgen wie der Ausschluss aus der Geschäftsführung oder Berufsverbote.

 

Das Wirtschaftsleben wird komplexer. Wirtschaftsdelikte stehen oft im engen Zusammenhang mit anderen Rechtsgebieten wie dem Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht oder dem Arbeitsrecht

 

Strafverfahren in diesem Bereich erfordern daher nicht nur strafrechtliche Expertise,  sondern auch ein tiefes Verständnis wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge.

 

Die Dortmunder Rechtsanwaltskanzlei Scholz (Strafverteidiger) bietet Ihnen bereits in der ersten Beratung eine fundierte Analyse Ihres Falls. Gemeinsam entwickeln wir eine individuelle Verteidigungsstrategie und definieren das weitere Vorgehen  klar, verständlich und lösungsorientiert.

 

Nutzen Sie Ihr Schweigerecht und holen Sie frühzeitig anwaltlichen Beistand. Nur so lassen sich Fehler vermeiden und Ihre Interessen von Anfang an wirksam schützen.

Arbeitsstrafrecht

Das Arbeitsstrafrecht befasst sich mit Verstößen im Zusammenhang mit Beschäftigungsverhältnissen. Es betrifft sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, richtet sich in der Praxis jedoch überwiegend gegen verantwortliche auf Arbeitgeberseite.


 

In der praktischen Verteidigungspraxis treten dabei häufige folgende Straftatbestände in Erscheinung:

 

-              Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266a

-              Lohnwucher § 291 StGB

-              Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft § 233 StGB

-              Illegale Arbeitnehmerüberlassung § 16 I Nr. 1a AÜG

-              Illegale Beschäftigung § 404 SBG III

-              Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

 


Inzwischen hat sich das Arbeitsstrafrecht als eigenständiger Teilbereich des Wirtschaftsstrafrechts etabliert. Aufgrund seiner komplexen Verknüpfung mit dem Arbeitsrecht, dem Sozialversicherungsrecht und dem Steuerrecht gilt es als besonders beratungsintensiv.      

Insolvenzstrafrecht

Im Rahmen einer Unternehmensinsolvenz geraten Geschäftsführer und Vorstände schnell in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen. Im Mittelpunkt stehen dabei Nutzer anderem folgende strafrechtlich relevante Tatbestände:


 

-              Insolvenzverschleppung § 15A InsO

-              Bankrott § 283 StGB

-              Verletzung der Buchführungspflicht § 283b StGB

-              Gläubigerbegünstigung § 283c StGB

-              Schuldnerbegünstigung § 283d StGB



Wir vertreten Sie bereits im Vorfeld einer drohenden Insolvenz und begleiten Sie durch alle strafrechtlich relevanten Fragestellungen bis hin zur Verteidigung. 

 

Die Rechtsanwaltskanzlei Scholz verteidigt Unternehmer, Führungskräfte, Geschäftsführer und Privatpersonen in allen Phasen des Strafverfahrens. 

Steuerhinterziehung

Die Steuerhinterziehung stellt eine Straftat gemäß § 370 I Abgabenordnung dar. Darin heißt es:

 

„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer  

1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht

2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. in großem Ausmaß die Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, 

2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht, 

3. die Mithilfe seines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträger ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, 

4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschte Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, 

5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nich gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder 

6. eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; die gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die im Artikel 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABI. L 9 vom 14.1.2009. S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchersteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatorts auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetztes begangen werden.“

 

Im Falle einer Steuerhinterziehung kommt es in der Regel zu zwei Verfahren. Zunächst erfolgt die Ermittlung der konkreten Besteuerung. Dabei klären die Finanzbehörden, wie hoch der entstandene Steuerschaden ist. Es wird eine Steuerlast berechnet, die anschließend vom Betroffenen zurückgezahlt werden muss.


Parallel dazu läuft das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.

 

Das Steuerstrafrecht regelt die Sanktionen bei Verstößen gegen Steuergesetzte. Die Steuerhinterziehung richtet sich dabei gegen das Staatsvermögen.


Kommt es zu einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, sei es zu Geld- oder Freiheitsstrafe, müssen die hinterzogenen Steuern in jedem Fall nachgezahlt werden, inklusive der Zinsen in Höhe von 0,5 Prozentpunkten. Die strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in besonders schweren Fällen 10 Jahre. Unabhängig davon kann das Finanzamt gemäß § 169 II 2 AO bis zu zehn Jahre rückwirkend Steuern festsetzen, selbst wenn die Strafe bereits verjährt ist.


Wichtig ist, die Steuerhinterziehung nicht mit der Steuerverkürzung zu verwechseln. Als Beschuldigter in einem Steuerstrafverfahren hat man verschiedene Rechte:

Recht auf Akteneinsicht, Schweigerecht sowie das Recht auf anwaltlichen Beistand. Zudem besteht ein Anspruch auf eine faire Behandlung und eine objektive Ermittlung.


Dabei kommt es häufig zu Spannungen, da das Steuerrecht umfassende Mitwirkungs- und Auskunftspflichten vorsieht, während im Strafrecht das Schweigerecht gilt.


Ein zentrales Instrument im Steuerstrafrecht ist die strafbefreiende Selbstanzeige. Diese bietet die Möglichkeit, sich vor einer Strafe zu schützen. Steuerhinterziehung kann sowohl durch aktives Tun als auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden. Eine Selbstanzeige kann jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich sein. Sie muss in erster Linie rechtzeitig erfolgen, bevor die Tat von den Behörden entdeckt wird. Zusätzlich muss sie vollständig sein. Das bedeutet, dass alle fehlerhaften Angaben korrigiert und die hinterzogenen Steuern vollständig zurückgezahlt werden müssen. Die Selbstanzeige ist allerdings kein Selbstläufer, sie kann die Situation bei unvollständiger oder verspäteter Angaben auch verschlechtern. 


Daher ist rechtliche Beratung unerlässlich. Eine frühzeitige Verteidigungsstrategie ist entscheidend. Auch falsche Beschuldigungen lassen sich oft nicht schnell und einfach aufklären.

 

Bei steuerrechtlichen Fragestellungen ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung. Zögern Sie nicht, rechtzeitig juristischen Beistand in Anspruch zu nehmen. In dringenden Fällen sind kurzfristige und flexible Terminvergaben in der Rechtsanwaltskanzlei Scholz möglich.


Betrug

Der Betrug gemäß § 263 StGB ist eine Straftat gegen das Vermögen, bei der der Täter durch Täuschung sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen will.

 

„(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,

3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder

5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).“

 

Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes Selbstschädigungsdelikt, das das Opfer selbst eine schädigende Vermögensverfügung vornimmt. Es gibt zahlreiche Erscheinungsformen des Betruges, darunter:

  • Computerbetrug
  • Subventionsbetrug
  • Versicherungsbetrug
  • Kreditbetrug

Die Ermittlung des Vermögensschadens ist in der Praxis häufig komplex und wird nicht selten fehlerhaft durchgeführt. Dies kann weitreichende rechtliche Konsequenzen für die Betroffenen nach sich ziehen.Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Unternehmer ins Visier der Strafverfolgungsbehörde geraten. Hier stehen in der Regel höhere Vermögenswerte im Raum, was nicht nur strafrechtlich, sondern auch mit erheblichen finanziellen Folgen verbunden ist.


Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter wegen Betruges erhalten haben, sollten Sie keinesfalls ohne anwaltlichen Beistand agieren. Bereits zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens ist es entscheidend, durch erfahrene Strafverteidiger vertreten zu werden, um Fehler zu vermeiden, die sich im weitere verfahren nur schwer korrigieren lassen.


Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Strafverteidigung und vertritt Mandanten bundesweit. Wir verteidigen Sie mit juristischer Präzision und den nötigen strategischen Weitblick.


Darüber hinaus beraten wie Sie nicht nur im Strafrecht, sondern auch im Hinblick auf zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen, die sich aus dem strafrechtlichen Vorwurf ergeben können.


Nehmen Sie Ihre Rechte ernst – wir tun es auch. Kontaktiere sie uns frühzeitig.


FAQ: Strafrechtliche Grundbegriffe

Was sind Antragsdelikte?

Antragsdelikte sind Straftaten, bei denen die Strafverfolgung  nicht automatisch von Amts wegen eingeleitet wird, sondern erst dann erfolgt, wenn ein entsprechender Strafantrag gestellt wird. Sie unterscheiden sich damit grundlegend von den sogenannten Offizialdelikten, bei denen die Strafverfolgungsbehörde bei Kenntnis der Tat von Amts wegen tätig wird unabhängig von einem Antrag.


Der wesentliche Grund für diese Unterscheidung liegt in der Schutzrichtung  der betroffenen Rechtsgüter. Während bei Offizialdelikten häufig das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit im Vordergrund steht, betreffen Antragsdelikte vor allem persönliche Rechtsgüter einzelner Personen. Der Strafantrag ist in diesen Fällen zwingend Voraussetzung für die Einleitung eines Strafverfahrens.

 

Innerhalb der Antragsdelikte unterscheidet man zwischen absoluten und relativen Antragsdelikten.

 

Die absoluten Antragsdelikte setzen in jedem Fall einen Strafantrag voraus. Ohne diesen Antrag kann kein Strafverfahren eröffnet werden. Typische Beispiele hierfür sind der Hausfriedensbruch oder Beleidigungen.

 

Relative Antragsdelikte erfordern grundsätzlich ebenfalls einen Strafantrag, können jedoch auch ohne diesen verfolgt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Dies ist beispielsweise bei einer einfachen Körperverletzung oder einer Sachbeschädigung der Fall.


Von wem und wie lange kann Strafantrag gestellt werden?

Antragsberechtigter ist allein der oder die Verletzte. Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.

 

Es besteht eine Frist von drei Monaten, den Antrag zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.


Was passiert, wenn der Strafantrag zurückgenommen oder nicht gestellt wird?

Wird auf die Stellung des Strafantrags verzichtet, die gesetzliche Antragsfrist versäumt oder der Antrag wirksam zurückgenommen, ist eine Fortführung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht mehr möglich. 

Die Rücknahe des Antrags ist gemäß § 77d StGB bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu erklären. Wichtig zu beachten ist aber, dass ein einmal  zurückgenommener Antrag nicht nochmals gestellt werden kann.

In Ausnahmefällen kann die Strafverfolgung auch ohne den Antrag verfolgt werden also durch Amts wegen.


Inwiefern unterscheiden sich Privatklage und Strafantrag?

Wird ein Strafantrag gestellt, prüft die Staatsanwaltschaft, ob ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Liegt dies vor, erhebt sie Anklage.


Im Privatklageverfahren hingegen tritt der oder die Geschädigte an die Stelle der Staatsanwaltschaft, die in diesem Verfahren nicht beteiligt ist. Die Privatklage wird in bestimmten, gesetzlich festgelegten Fällen direkt vom Verletzen erhoben, während die öffentliche Klage grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft erfolgt.

Ein Privatklageverfahren kommt in der Regel dann in Betracht, wenn kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Der Geschädigte erhält dennoch die Möglichkeit, gegen den Täter vorzugehen, indem er selbst Klage erhebt und diese eigenständig vor Gericht vertritt.


Die Straftaten, die im Wege einer Privatklage verfolgt werden können, sind in § 374 StPO aufgelistet. Dazu gehören unter anderem:


  • Hausfriedensbruch § 123 StGB 
  • Beleidigung § 185 StGB 
  • Körperverletzung §§ 223, 229 StGB 
  • Nötigung § 240 StGB 
  • Sachbeschädigung § 303 StGB 

Was versteht man unter einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation im Strafverfahren?

In sogenannten Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist die Aussage gegen den Beschuldigten das einzige Beweismittel. Der Beschuldigte streitet diese Vorwürfe jedoch ab und es liegen keine weiteren Beweismittel vor. Es stehen sich somit zwei widersprüchliche Aussagen gegenüber.


Eine solche Konstellation führt nicht automatisch zu einem Freispruch des Beschuldigten. Auch der Grundsatz „in dubio pro reo“ bedeutet nicht zwangsläufig, dass ein Freispruch zu erfolgen hat.


Entscheidend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage. Diesbezüglich hat der BGH hohe Anforderungen gestellt. Dazu heißt es in der Leitlinie BGH 2 StR 565/11: „Die Rechtsprechung stellt besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung in Konstellationen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht. Erforderlich sind insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genau Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs, sowie eine Prüfung von Konstanz, detailliertest und Plausibilität der Angaben.“


Gerade in diesen komplexen und oft belastenden verfahren ist es unerlässlich, eine kompetente Verteidigung zu seiner Seite zu haben, um eine faire Bewertung der Aussagen sicherzustellen.


Wie unterscheiden sich Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit?

Glaubhaftigkeit bezeichnet ein Merkmal der Aussage selbst. Es geht darum, ob der Inhalt der Aussage in sich schlüssig, widerspruchsfrei, vollständig und auch nachvollziehbar ist. Entscheidend ist also die innere Qualität der Aussage unabhängig von der Person, die sie tätigt.

 

Glaubwürdigkeit hingegen ist ein Merkmal der aussagenden Person. Sie betrifft die Frage, ob die betreffende Person generell als verlässlich einzustufen ist.

Im Mittelpunkt der Beurteilung steht jedoch nicht die besondere Persönlichkeit der aussagenden Person, sondern die inhaltliche Überprüfung der Aussage.

 

In der BGH-Entscheidung BGHSt 45, 164 wird dies wie folgt beschrieben: „Gegenstand einer aussagepsychologischen Begutachtung ist – wie sich bereits aus dem Begriff ergibt – nicht die Frage nach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit des Untersuchten im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft. Es geht vielmehr um die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, d.h. Einem tatsächlichen Erleben der untersuchten Person entsprechen.“


Was bedeutet „in dubio pro reo“?

Der lateinische Grundsatz in „dubio pro reo“ bedeutet übersetzt „im Zweifel für den Angeklagten“. Was genau beinhaltet der Zweifelsgrundsatz und welche konkreten Auswirkungen kann er auf den Ablauf und das Ergebnis eines Strafverfahrens haben?

 

Dieser Grundsatz ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt lässt sich aber aus folgenden Rechtsquellen herleiten: Art. 20 III GG, Art. 28 I 1 GG, Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK, Art. 14 II IPBPR, § 261 StPO.

Der Grundsatz wird angewendet, wenn nach vollständig abgeschlossener Beweiswürdigung, also allein in der Hauptverhandlung, das Gericht keine Überzeugung gewinnen konnte. Im Zweifel muss man sich dann für die Rechtsfolge entscheiden, die für den Angeklagten die günstigeren Rechtsfolgen sind.

Der Zweifelsgrundsatz gewährleistet, dass niemand aufgrund bloßer Vermutungen verurteilt wird und sorg gleichzeitig für ein faires und gerechtes Strafverfahren.