Strafverteidiger in Dortmund

Wird Ihnen eine Straftat vorgeworfen?

Haben Sie Post von der Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Gericht erhalten?

Ob Vorladung, Anklageschrift oder einen Strafbefehl solche Schreiben können verunsichern und starke persönliche Belastungen hervorrufen. Äußern Sie sich keinesfalls zum Tatvorwurf, bevor Sie mit einem erfahrendem Strafverteidiger gesprochen haben. 


Jetzt zählt eine starke und individuelle Verteidigung, die auf präziser rechtlichen Beratung basiert.

 

Das Strafrecht regelt, unter vorliegen welcher Tatbestandsmerkmale eine Handlung strafbar ist und welche Rechtsfolgen daraus entstehen. Es schützt zentrale Rechtsgüter wie das Leben, die körperliche Unversehrtheit, das Eigentum, das Vermögen oder aber auch die Umwelt. Zugleich sichert es den Bestand der Rechtsordnung und das Vertrauen in den Rechtsstaat.

 

Doch nicht jeder Vorwurf ist berechtigt und längst nicht jede Ermittlung endet zwangsläufig mit einer Verurteilung!

 

Die Aufgabe der Verteidigung ist es Ihre Rechte zu schützen. In der Rechtsanwaltskanzlei Scholz erhalten Sie eine fundierte Beratung und Verteidigung in Dortmund. Nutzen Sie unser vertrauliches Erstgespräch, um Ihre Lage in Ruhe  zu besprechen. Wir erklären Ihnen, was auf Sie zukommt, welche Optionen bestehen und welche Schritte als nächstes sinnvoll sind.

 

Mit langjähriger Erfahrung und juristischer Präzision setzen wir uns für Sei ein, ob im Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung oder in der Strafvollstreckung.

 


Rechtsgrundlagen im Strafrecht

Das Strafgesetzbuch (StGB) bildet die zentrale rechtliche Grundlage für das Strafrecht. Es enthält die wichtigsten Strafvorschriften und ist am 1. Januar 1871 in Kraft getreten. 

Der Ablauf des Strafverfahrens ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. 

Zum sogenannten Nebenstrafrecht gehören alle Straftatbestände, die nicht im StGB erfasst sind. Dazu zählen unter anderem die Abgabenordnung (AO), das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), das Aktiengesetz (AktG) oder aber auch das Straßenverkehrsgesetz (StVG). 

Für Jugendliche und Heranwachsende gelten besondere strafrechtliche Vorschriften, die im Jugendgerichtsgesetz (JGG) festgelegt sind.

 


Das Strafverfahren

Das Strafverfahren gliedert sich in mehrere Abschnitte und dient dazu, zu klären, ob sich eine Person strafbar gemacht hat oder nicht. Dabei ist das Verfahren weit mehr als nur die Hauptverhandlung, wie sie häufig in Serien oder Filmen dargestellt wird.


Das Erkenntnisverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren, dem Zwischenverfahren und dem Hauptverfahren.  


Das Ermittlungsverfahren

Jedes Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren. Voraussetzung ist dafür ein sogenannter Anfangsverdacht. Dieser kann sich zum Beispiel aus einer Strafanzeige oder durch sonstige Hinweise ergeben, die der Ermittlungsbehörde bekannt werden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens werden Beweise gesammelt. Dabei gilt der Grundsatz, dass nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände zu ermitteln sind. Die Person, gegen die sich das Verfahren richtet, wird in dieser Phase als Beschuldigter bezeichnet.

Ziel des Ermittlungsverfahrens ist es, die Sachlage so weit aufzuklären, dass eine Entscheidung über den weiteren Fortgang getroffen werden kann. Liegt ein hinreichender Tatverdacht vor, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. Das ist dann der Fall, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Lässt sich dieser Verdacht nicht erhärten, wird das Verfahren eingestellt.

 

Gerade im Ermittlungsverfahren ist eine frühzeitige Verteidigung entscheidend. In vielen Fällen lässt sich durch strategisches Handeln eine Anklage und damit eine Hauptverhandlung vermeiden.


Das Zwischenverfahren

Sobald die Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht eingeht, beginnt das sogenannte Zwischenverfahren.

In diese Phase prüft das Gericht, ob die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird. Die beschuldigte Person wird nun als Angeklagter bezeichnet. Das Gericht geht die Anklageschrift durch und prüft, ob die Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgen soll.

Auch in diesem Stadium besteht die Möglichkeit, dass das Verfahren eingestellt wird. Wenn dies aber nicht gegeben ist, wird in einem Eröffnungsbeschluss erlassen, dass das Hauptverfahren eröffnet wird.

Das Hauptverfahren

Das sogenannte Hauptverfahren ist der Teil des Strafprozesses, den viele aus Serien und Filmen kennen, also die mündliche Verhandlung vor dem Gericht. Sie ist in der Regel öffentlich und folgt einer gesetzlich festgelegten Verfahrensordnung. 

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf zur Sache. Es wird von dem Richter festgestellt, ob der Angeklagte und der Verteidiger erschienen sind. Auch wird geprüft, ob geladene Zeugen und gegebenenfalls Sachverständige erschienen sind. Anschließend müssen Zeugen und Sachverständige den Sitzungssaal verlassen. Dann verließt die Staatsanwaltschaft den Anklagesatz. Es folgt die Vernehmung des Angeklagten zur Sache.  An dieser Stelle kann der Angeklagte Angaben machen, ist aber nicht dazu verpflichte und kann von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Der zentrale Teil der Hauptverhandlung ist die Beweisaufnahme. Hier werden Zeugen vernommen, Sachverständige befragt, Urkunden verlesen und andere Beweismittel in die Verhandlung eingeführt.

Nach Abschluss der Beweisaufnahme erhalten zunächst die Staatsanwaltschaft, anschließen die Verteidigung das Wort für ihre Schlussvorträge. Den Abschluss der Verhandlung bildet das „letzte Wort“ des Angeklagten, das ihm gesetzlich zusteht.

Das Hauptverfahren endet mit der Urteilsverkündung durch das Gericht, zuvor beraten sich die Richterinnen und Richter in einer nichtöffentlichen Sitzung.

 

Ein Strafverfahren ist keine Alltagssituation und kann tiefgreifende Folgen haben. In der Rechtsanwaltskanzlei Scholz stehen wir Ihnen mit langjähriger Erfahrung und individueller Beratung zu Seite.

 

 


FAQ: Wichtige Fragen zum Strafrecht

1. Warum und zu welchem Zeitpunkt sollte ich einen Anwalt kontaktieren?

Im Strafverfahren besteht von Beginn an ein deutliches Ungleichgewicht. Ermittlungsbehörden und Staatsanwaltschaft verfügen über umfassende Mittel und Informationen. Um so wichtiger ist es diese „Waffenungleichheit“ durch eine frühzeitige anwaltliche Vertretung auszugleichen.

Ein erfahrener Strafverteidiger sorgt für juristische Aufklärung, prüft Ihrer Rechte, beantragt Akteneinsicht und berät Sie zur bestmöglichen Verteidigungsstrategie noch bevor Sie sich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft äußern.

In bestimmten Fällen besteht sogar die Pflicht zur Verteidigung. Hier dürfen Sie sich dann nicht selbst verteidigen, sondern müssen gesetzliche vertreten werden.

Wir empfehlen Ihnen die frühzeitige Einschaltung eines Anwalts idealerweise bereits im Ermittlungsverfahren. So lässt sich in vielen Fällen ein Gerichtsprozess abwenden. Aber auch im späteren Verfahrensverlauf ist eine fundierte Strafverteidigung jederzeit möglich und sinnvoll, um Ihre Rechte zu wahren.


2. Muss ich zur polizeilichen Ladung als Beschuldigter?

Nein.

Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer Vorladung durch die Polizei Folge zu leisten. Sie müssen weder erscheinen noch den Termin absagen. Gerade in dieser frühen Phase ist es entscheidend keine unbedachten Aussagen zu machen. Wir raten Ihnen daher keine Angaben zur Sache zur machen, bevor Sie mit einem Strafverteidiger gesprochen haben.

Die Rechtsanwaltskanzlei Scholz übernimmt die Kommunikation mit der Polizei für Sie. Wir sagen den Termin für Sie ab und beantragen unverzüglich Akteneinsicht, um den Tatvorwurf genau zu prüfen.  


3. Muss ich zur staatsanwaltschaftlichen Ladung als Beschuldigter?

Auch bei der Vorladung durch die Staatsanwaltschaft als Beschuldigter sind Sie nicht dazu verpflichtet zu erscheinen oder auszusagen. Es wird dringend empfohlen, so früh wie möglich einen Strafverteidiger zu beauftragen, um Ihre Rechte umfassend zu wahren und mögliche Nachteile zu vermeiden.


4. Muss ich zur Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft als Zeuge?

Als Zeuge sind Sie verpflichtet, einer Vorladung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts Folge zu leisten. In der Regel wird die Ladung durch die Staatsanwaltschaft selbst veranlasst. Eine Vorladung durch die Polizei hingegen verpflichtet Sie nicht zur Aussage oder zum Erscheinen, es sei denn, diese erfolgt im Auftrag der Staatsanwaltschaft.

Eine Ausnahme besteht, wenn Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht oder ein Auskunftsverweigerungsrecht bei Selbstbelastung haben.

 


5. Was ist das „Zeugnisverweigerungsrecht“?

Das Zeugnisverweigerungsrecht erlaubt bestimmten Personen, eine Aussage als Zeuge zu verweigern. Es dient dem Schutz naher Angehöriger, um sie nicht in eine Konfliktsituation zu bringen.

Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt der Verlobte des Beschuldigten; der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; wer mit dem Beschuldigten in  gerader Linie verwandt oder verschwägert, wer in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

Es bestehen noch weiter besondere Rechte für Minderjährige, Berufsgeheimnisträger und mitwirkende Personen.


6. Was ist das „Auskunftsverweigerungsrecht“?

Das Auskunftsverweigerungsrecht berechtigt Zeugen, die Antwort auf einzelne Fragen zu verweigern, wenn durch die Auskunft die Gefahr besteht, sich selbst oder einen nahen. Angehörigen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu belasten.

 


7. Was ist „Aussageverweigerungsrecht“ beziehungsweise „Schweigerecht“?

Das Aussageverweigerungsrecht steht dem Beschuldigten in einem Strafverfahren zu. Es bedeutet, dass der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, zur Sache auszusagen. Der Beschuldigte wird auf dieses Recht bei seiner ersten Vernehmung hingewiesen, welches auch in der Hauptverhandlung gilt.

Dieses Recht wird auch als Schweigerecht bezeichnet und stellt das wichtigste Recht des Beschuldigten dar.

 


8. Was ist der Unterschied zwischen einem Verbrechen und einem Vergehen?

Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe oder darüber bedroht sind.

Vergehen hingegen sind rechtswidrige Taten, die mit unter einem Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind.

 


9. Was ist der Unterschied zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit?

Obwohl sowohl bei Straftaten als auch bei Ordnungswidrigkeiten Geldzahlungen als Sanktion verhängt werden, in Form von Geldstrafen und Geldbußen, unterscheiden sich diese beiden Rechtsverstöße grundlegend in ihrer rechtlichen Einordnung.

Das Ordnungswidrigkeitengesetz wird häufig als „kleiner Bruder“ des Strafrechts bezeichnet. Ordnungswidrigkeiten stellen rechtswidriges Verhalten mit geringem Unrechtsgehalt dar und werden mit Geldbuße geahndet. Im Gegensatz dazu sind Straftaten schwerwiegende Verstöße gegen das Gesetz, die mit härteren Sanktionen wie Geldstrafen geahndet werden können.

Auch die Verfahrensabläufe unterscheiden sich. Während bei Ordnungswidrigkeiten ein einfacheres Verwaltungsverfahren greift, wird bei Straftaten ein förmliches Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet.


10. Was ist der Unterschied zwischen einem Wahlverteidiger und einem Pflichtverteidiger?

Ein Beschuldigter hat gemäß § 137 Abs. 1 StPO in jeder Lage des Strafverfahrens das Recht, sich den Beistand eines Verteidigers zu bedienen. Dabei wird zwischen Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger unterschieden.

Der Wahlverteidiger wird von dem Beschuldigten selbst gewählt und beauftragt. Die Kosten trägt der Mandant auch selbst. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 138 StPO.

Ein Pflichtverteidiger hingegen wird vom Gericht bei Vorliegen einer sogenannten notwendigen Verteidigung bestellt und dem Beschuldigten beigeordnet, wenn der Beschuldigte keinen eigenen Anwalt hat. Dies erfolgt insbesondere dann, wenn eine Verhandlung vor dem Landgericht oder einer höheren Instanz ansteht, bei der Anklage wegen eines Verbrechens oder aber auch wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann (§ 140 StPO).

Anders als im Zivilrecht gibt es im Strafrecht keine Prozesskostenhilfe. Zwar übernimmt zunächst die Staatskasse die kosten des Pflichtverteidigers, im Falle einer Verteilung werden aber dem Angeklagten die Kosten auferlegt.