Der GmbH Gesellschaftsvertrag

Das Herzstück einer jeden GmbH ist der Gesellschaftsvertrag (GmbH-Satzung). Den Gesellschaftern steht hierbei eine erhebliche Satzungsautonomie zu, von der sie auch Gebrauch machen sollten. Auch wenn es dringend zu empfehlen ist, den Gesellschaftsvertrag- nach den konkreten Wünschen, Bedürfnissen und Erfordernissen der Gesellschafter und des Unternehmens- durch einen auf das Handelsrecht & Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwalts erstellen zu lassen- wollen wir hier einen groben Überblick verschaffen.

Was ist die GmbH Satzung- und wie muss der Gesellschaftsvertrag gestaltet sein?

Der Gesellschaftsvertrag ist ein Vertrag besonderer Art, der sowohl subjektive Rechte und Pflichten der Beteiligten (Gesellschafter) regelt als auch objektive, die Gesellschaftsverfassung gestaltende Bestimmungen enthält:

 

Zur Bindung eines nach Entstehung der Gesellschaft (GmbH)  hinzutretenden Gesellschafters an den Gesellschaftsvertrag bedarf es nicht des Vertragsschlusses mit sämtlichen Gesellschaftern oder der Gesellschaft; die Bindung eines hinzutretenden Gesellschafters ergibt sich aus seiner Stellung als Mitglied einer juristischen Person (zB. durch Anteilskaufvertrag, Eintragung im Handelsregister).

 

Während beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags einer Mehrpersonen-Gesellschaft von mehreren Personen Willenserklärungen abgegeben werden, wird beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags einer Einpersonen-Gesellschaft – trotz der Bezeichnung als »Gesellschaftsvertrag« – von einer Person eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung abgegeben.

 

Da ein Vertrag grundsätzlich aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen besteht, spricht man allgemein auch von der Satzung.

 

Was sind Bestandteile eines GmbH-Gesellschaftsvertrages?

 

Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH enthält neben »echten« (»materiellen«, »mitgliedschaftsrechtlichen«, »körperschaftsrechtlichen«, »körperschaftlichen« oder »korporativen«) Satzungsbestandteilen vielfach auch »unechte« (»formelle«, »individualrechtliche« oder »nichtkorporative«) Satzungsbestandteile.

 

Unter »Echte« Satzungsbestandteile sind die für die Verfassung der Gesellschaft notwendigen oder sie zumindest prägenden Regelungen, die die (gegenwärtigen und künftigen) Gesellschafter unmittelbar binden zu verstehen. Damit diese wirksam sind müssen sie in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.

 

»Unechte« Satzungsbestandteile sind Regelungen, die für die Verfassung der Gesellschaft nicht notwendig oder prägend sind; da solche Regelungen auch außerhalb des Gesellschaftsvertrags vereinbart werden können.

 

Die Unterscheidung zwischen »echten« und »unechten« Satzungsbestandteilen erlangt Bedeutung bei ihrer Auslegung des Gesellschaftsvertrages, weshalb sie möglichst konkret und verständlich formuliert sein sollten.

 

Der Bundesgerichtshof hat insbesondere folgende Bestimmungen als »echte« Satzungsbestandteile qualifiziert:

  • die Festlegung des Stimmverhältnisses ( Gesellschafterversammlung) für eine Satzungsänderung 
  • die Abrede über die Einbringung einer Sacheinlage auf das erhöhte Stammkapital
  • die Vinkulierung von Geschäftsanteilen 
  • der Anspruch auf die Geschäftsführerbestellung als Sonderrecht eines Gesellschafters 
  • die generelle Beschränkung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer für eine bestimmte Art von Geschäften,
  • die Regelung des Gesellschaftszwecks
  • die Regelung über die Beschlussfassung bei der Abberufung eines Geschäftsführers auf Vorschlag eines Gesellschafterstamms
  • der Abfindungsanspruch eines Gesellschafters im Fall der Zwangseinziehung und
  • die auch für künftige Gesellschafter geltende Gerichtsstandsbestimmung

 

 Als »unechte« Satzungsbestandteile hat der Bundesgerichtshof folgende Bestimmungen qualifiziert:

  • die in den Gesellschaftsvertrag aufgenommene Verpflichtung, den Witwen der Geschäftsführer monatliche Zahlungen zu leisten  sowie
  • die Bestellung und Gehaltsbestimmung eines Geschäftsführers

 

Bestimmte Regelungen, namentlich eine Schiedsabrede  oder die Bestimmung von Nebenpflichten der Gesellschafter, insbesondere die Verpflichtung, eine Gesellschaft beteiligungsproportional mit Darlehensmitteln auszustatten, können als »echte« oder als »unechte« Satzungsbestandteile begründet werden; die Entscheidung ist davon abhängig, ob die Bestimmung nur für die gegenwärtigen oder auch für die künftigen Gesellschafter gelten soll.

 

Wie wird ein Gesellschaftsvertrag ausgelegt?

Verträge sind Auslegungssache. Deshalb sollte bei der Abfassung eines Gesellschaftsvertrages auf die konkrete Formulierung geachtet werden. Wie man einen Gesellschaftsvertrag auslegt- also welche konkrete Bedeutung die einzelnen Klauseln haben, wird im Streitfall ein Gericht zu entscheiden haben. Dabei hat sich jedoch in der gesellschaftsrechtlichen Praxis. durch h den BGH- eine bestimmte Art der Auslegung etabliert, die in nahezu allen Gesellschafterstreitigkeiten angewendet wird.

 

Der Bundesgerichtshof wendet zur Auslegung »echter« Satzungsbestandteile folgende Grundsätze an: Da »echte« Satzungsbestandteile diejenigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags sind, die auch die künftigen Gesellschafter unmittelbar binden, besteht die Notwendigkeit, diese nach objektiven, für die Allgemeinheit voll übersehbaren Gesichtspunkten auszulegen (BGH, Urt. v. 29.09.1954 – II ZR 331/53, MDR 1954, 734). Außer Betracht bleiben bei der Auslegung diejenigen Umstände, die – wie Entstehungsgeschichte der Satzung, Vorentwürfe und Vorstellungen oder Äußerungen von Personen, die an der Abfassung des Gesellschaftsvertrags mitgewirkt haben, – außerhalb der Vertragsurkunde liegen und nicht allgemein erkennbar sind.

 

Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung kommt dabei ebenso maßgebende Bedeutung zu wie dem systematischen Bezug der Klausel zu anderen Satzungsvorschriften; Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte in der Satzung finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden.

 

Demgegenüber erfährt die Auslegung »unechter« Satzungsbestandteile keine andere Behandlung als sonstige Individualverträge, die die Gesellschaft mit einzelnen Gesellschaftern oder mit Dritten geschlossen hat: Bei der Auslegung derartiger Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags sind die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten und auch solche besonderen Umstände, die keinen Niederschlag im Gesellschaftsvertrag gefunden haben, von Bedeutung.

Die Form des Gesellschaftsvertrags

Der Gesellschaftsvertrag bedarf zwingend der »notarieller Form«.

 

Die Formulierung »notarielle Form« ist nicht präzise, weil die Rechtsordnung zwar die »notarielle Beurkundung« (§ 128 BGB) bzw. die »Beurkundung von Willenserklärungen« durch einen Notar (§§ 6 ff. BeurkG; vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BNotO) sowie die »öffentliche Beglaubigung« mittels Beglaubigung der Unterschrift des Erklärenden von einem Notar (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. § 40 BeurkG, § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BNotO) regelt, jedoch nicht die »notarielle Form«.

 

Es ist inzwischen aber gesicherte Auffassung von Gesellschaftsrechtlern, dass der Gesellschaftsvertrag- ebenso wie der Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrags (§ 53 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 GmbHG) und die Feststellung der Satzung einer Aktiengesellschaft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 AktG)  einer notarieller Beurkundung bedarf. 

Wird diese Form nicht eingehalten, ist der Gesellschaftsvertrag nichtig!

Die Vor-GmbH

Mit Abschluss des – notariell zu beurkundenden und von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnenden – Gesellschaftsvertrags entsteht eine »Vorgesellschaft«, die häufig auch als »Vor-GmbH« bezeichnet wird. Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht eine GmbH »als solche« nicht (§ 11 Abs. 1 GmbHG); erst die durch die Eintragung entstehende GmbH »hat selbständig ihre Rechte und Pflichten« und ist juristische Person (§ 13 Abs. 1 Halbs. 1 GmbHG).

Kann der Gesellschaftsvertrag vor Eintragung in das Handelsregister noch geändert werden?

Vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bedarf eine Änderung des Gesellschaftsvertrages - einschließlich einer Ergänzung des Gesellschaftsvertrags – vorbehaltlich anderweitiger Regelung – der vertraglichen Vereinbarung aller Gesellschafter gemäß § 2 GmbHG, weil § 53 GmbHG auf eine Vorgesellschaft nicht anwendbar ist:

 

Auch diese muss- um wirksam und eintragungsfähig zu sein- notariell beurkundet werden.

 

Die – notariell zu beurkundende – Vereinbarung ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen; Vollmachtsurkunde oder Genehmigungserklärung bedürfen notarieller Beurkundung oder Beglaubigung 

 

Anwalt für Gesellschaftsrecht in Dortmund

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Besonders die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehört zu den regelmäßigen Tätigkeiten der Kanzlei. Aber auch auch die Beratung der Gesellschafter, Geschäftsführer im Rahmen eines Gesellschafterstreits- gehört zu unseren Tätigkeitsfeldern. Nutzen Sie daher gerne die Möglichkeit einer kostenlosen Erstberatung und vereinbaren Sie gerne noch heute einen Beratungstermin.

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