Die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( GmbH) handeln durch Gesellschafterbeschlüsse.
Gem. § 48 Abs. 1 GmbHG fassen die Gesellschafter ihre Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen
Inhaber des Stimmrechts in einer Gesellschaft sind die Gesellschafter, wobei sich die Gesellschaftereigenschaft nach § 16 Abs. 1 GmbHG richtet.
Ob die Gesellschafter ihre Rechte (und Pflichten) in der Gesellschafterversammlung- also insbesondere die Ausübung ihres Stimmrechts selbst wahrnehmen- oder sich von ihrem Rechtsanwalt (Fachanwalt für Handels-, & Gesellschaftsrecht) oder Steuerberater ausüben- ist mangels abweichender Satzungsbestimmungen grundsätzlich möglich. Hier ist dringend zu empfehlen, klare Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu normieren.
Nach verbreiteter Auffassung unter Gesellschaftsrechtlern besteht jedoch grundsätzlich kein Anspruch auf Zulassung eines Beraters oder eines Beistands. Das dürfte aber im Einzelfall zu entscheiden sein- wenn keine Regelung besteht. Denn insbesondere wenn die Teilnahme an der Versammlung für den Gesellschafter von besonderer Bedeutung ist, etwa weil schwerwiegende Entscheidungen zu fällen oder Missstände aufzuarbeiten sind- kann die Beziehung eines spezialisierten Beraters geboten sein.
Die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen üben deren Stimmrecht aus, bei Personengesellschaften die vertretungsberechtigten Gesellschafter.
Pfandrecht und Nießbrauch lassen das Stimmrecht des Gesellschafters unberührt. Bei Treuhand steht das Stimmrecht dem Treuhänder zu.
Das Gesetz enthält für Durchführung und Leitung der Versammlung - in der die Beschlüsse gefasst werden- keine ausdrücklichen Regeln. Es ist gerade ein Merkmal der enormen Gestaltungsfreiheit der GmbH, dass dies den Gesellschaftern, durch einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag, vorbehalten bleibt!
Der Ablauf der Versammlung muss jedoch ordnungsgemäße Beratung und Beschlussfassung mit dem Ziel der Ermittlung des Mehrheitswillens unter Wahrung der Teilnahmerechte sämtlicher Gesellschafter garantieren.
Zweckmäßig ist, einen Vorsitzenden (Versammlungsleiter) zu bestimmen und eine Niederschrift/Protokoll anzufertigen.
Zu beachten ist, dass der Einmann-Gesellschafter gem. § 48 Abs. 3 GmbHG unverzüglich nach der Beschlussfassung ein Protokoll über deren Hergang (Ort, Tag) und Inhalt aufnehmen und unterzeichnen muss.
Nach überwiegender Ansicht von Gesellschaftsrechtlern (Anwälten, Professoren und Richtern) kann die Beschlussfassung auch anders als durch eine förmliche Niederschrift dokumentiert werden.
Das Protokoll ist (anders als nach §§ 241 Nr. 2, 130 AktG) für die Wirksamkeit der Beschlüsse grundsätzlich nicht konstitutiv, sondern dient auch bei Satzungsregelung i.d.R. zu Beweiszwecken.
Es gibt aber auch Umstände-die eine Protokollierung erforderlich machen!
Wann sind Beschlüsse rechtswirksam?
Beschlüsse bedürfen nach § 47 Abs. 1 GmbHG der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Grundsatz zählen nur Ja- und Nein-Stimmen, nicht aber Enthaltungen.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesellschaftsvertrag kann höhere Mehrheiten und sonstige Erfordernisse wie z.B. Zustimmung eines Gesellschafters oder Stichentscheid bei Stimmengleichheit vorsehen. Er kann der Minderheit das Recht einräumen, bestimmte Maßnahmen durchzusetzen, z.B. Sonderprüfung oder Überwachung der Geschäftsführung.
Wegen der Gestaltungsfreiheit des Gesellschaftsvertrags (den Gesellschaftern werden hier kaum Grenzen gesetzt) sind nach § 45 Abs. 2 GmbHG auch andere Regeln möglich
Mögliche Regelungen die im Gesellschaftsvertrag normiert werden können:
Manche Beschlüsse sind mehrheitsfest, sie verlangen die Zustimmung eines jeden Gesellschafters, damit sie wirksam werden Das gilt insbesondere für Beschlüsse die:
Wie ist das Stimmrecht der Gesellschafter verteilt?
Das Gesetz sieht – nicht zwingend – vor, dass sich das Stimmrecht nach der Höhe des Geschäftsanteils richtet. Jeder Euro gewährt grundsätzlich eine Stimme (§ 47 Abs. 2 GmbHG).
Aber auch hier haben die Gesellschafter einen erheblichen Gestaltungsraum, durch die Erstellung eines maßgeschneiderten Gesellschaftsvertrages.
Ohne weiteres kann ein Geschäftsanteil abweichend von seiner kapitalmäßigen Beteiligung ein höheres, beschränktes oder kein Stimmrecht haben. Auch kann die Wirksamkeit bestimmter Beschlüsse von der Zustimmung bestimmter Gesellschafter (zB. wegen einer besonderen Fachkompetenz) abhängig gemacht werden.
Zu beachten ist in derartig gestalteten Verhältnissen, dass es eine Treuepflichtverletzung darstellen kann, wenn ein Gesellschafter solche Regeln ausnutzt, um durch Nichterscheinen Beschlussunfähigkeit herbeizuführen um so Beschlüsse zu verhindern.
Daher ist regelmäßige Folge, dass sich insb. der Ausgebliebene nicht auf die Beschlussunfähigkeit berufen darf und der gleichwohl gefasste Beschluss wirksam ist.
Gesellschafter können ohne Regelung des Gesellschaftsvertrages mit all ihren Stimmen nach h.M. nur einheitlich abstimmen (sehr str. bei Halten mehrerer Geschäftsanteile). Zu beachten ist der in der Praxis häufig vorkommende Fall der Einziehung von Gesellschaftsanteilen. Hier besteht für den Gesellschafter kein Stimmrecht.
Ebenfalls sind Gesellschafter nach dem grundsätzlich dispositiven § 47 Abs. 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen bei Beschlüssen über
Generell gilt das Verbot des Richtens in eigener Sache.
Daher besteht auch ein Stimmverbot Gesellschafters bei Abstimmung, ob er von einem Wettbewerbsverbot befreit werden soll, oder des Gesellschafters, der von einer Sonderprüfung betroffen ist oder gegen den Ersatzansprüche in Betracht kommen.
Eine Besonderheit besteht bei der Einberufung und Abberufung als geschäftsführender Gesellschafter.
Der Betroffene darf bei seiner Bestellung/Abberufung als Geschäftsführer mitstimmen, nach h.M. auch bei der Festlegung der Konditionen seines Anstellungsvertrags, nicht aber bei Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund. Ebenso darf der herrschende Gesellschafter bei der Beschlussfassung über Abschluss und ordentliche Kündigung eines Unternehmensvertrags mitstimmen.
Dem Verbot zuwider abgegebene Stimmen sind nichtig bzw. unwirksam.
Bei Beschlussfeststellung unter Berücksichtigung der verbotenen Stimmen ist der Beschluss nach h.M. nur anfechtbar.
Verstöße gegen das Stimmverbot können zu Schadensersatzpflichten führen.
Immer noch strittig in der Praxis sind Fragen treuwidriger Stimmenabgaben. Das Gesetz kennt keine Zustimmungspflichten; sie können sich aber aus der Treuepflicht ergeben, woran der BGH hohe Anforderungen stellt und die er nur in Ausnahmefällen bejaht.
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