Wenn sich die Gesellschafter einer GmbH streiten (Gesellschafterstreit) kommt es häufig zu der Frage:" wie kann man seinem Mitgesellschafter die Gesellschaftsanteile entziehen?"
Die Regelung befindet sich grundsätzlich im § 34 GmbHG. Jedoch ist diese Norm relativ simple formuliert und spiegelt nicht die in der Praxis tatsächlichen Hürden einer Amortisation (Vernichtung der Anteile) wider.
Die Einziehung regelt das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der fortgesetzten Gesellschaft- jedoch ohne dabei das Stammkapital zu mindern. Somit regelt § 34 GmbHG einen wichtigen Problemkreis der zwei Arten der Einziehung betrifft.
Zum einen die in der Praxis kaum relevante freiwillige Einziehung , die die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters voraussetzt und die häufiger stattfindende Zwangseinziehung, die gerade ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters. wirksam wird.
Da der Gesellschafter bei der Zwangseinziehung gegen seinen Willen aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, führt diese regelmäßig zu Streit zwischen den Gesellschaftern.
Die Beweggründe einer Zwangseinziehung können ganz unterschiedlich sein: So kann die zwangsweise Einziehung dem Schutz der anderen Gesellschafter vor dem Eintreten unerwünschter Personen in die GmbH dienen , was bspw. bei der Einziehung
wegen drohender Verwertung des Geschäftsanteils durch Gläubiger des Gesellschafters sowie bei Ausschluss von Vererbung oder Schenkung im Gesellschaftsvertrag der Fall ist. Der in der Praxis häufigste Grund einer Zwangseinziehung ist jedoch, sich als ultima ratio, von einem unerwünschten Gesellschafter zu trennen.
Gesellschafterstreitigkeiten gehen oftmals nicht nur an die emotionale - sondern auch an die finanzielle Substanz. Um sich und ihr Unternehmen zu schützen, sollten Sie unbedingt, bevor Sie so weitreichende Entscheidungen treffen, sich mit einem spezialisierten Anwalt für Gesellschaftsrecht beraten.
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Die freiwillige Einziehung wird in § 34 Abs. 1 GmbHG geregelt. Ihre Voraussetzungen sind zwingend und vielfältig und müssen von den Gesellschaftern beachtet werden.
Die erste und wichtigste Voraussetzung ist, dass die freiwillige Einziehung im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Bereits hier zeigt sich, der wert eines individuellen und maßgeschneiderten Gesellschaftsvertrages- da viele "Musterverträge" eine solche Regelung nicht bedacht haben.
Dabei ist die Hürde an einer wirksamen Klausel nicht besonders hoch. Nach der überwiegenden Rechtsprechung reicht bereits eine Klausel: "Eine Einziehung von Gesellschaftsanteilen ist zulässig" um ein solches Einziehungsverfahren durchzuführen.
In einigen Ausnahmefällen, kann man zu dem gleichen Ergebnis kommen, wenn die Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergibt, dass die Gesellschafter zumindest konkludiert etwaige Lösungsmöglichkeiten verankert wissen wollten. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag Regelungen zur Kündigung oder des Rücktritts vorsieht.
Ist die Einziehung nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt- wäre ein Einziehungsbeschluss unwirksam und anfechtbar. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, den Gesellschaftsvertrag nachträglich zu ändern. Das ist dann zwar mit weiteren Kosten (z.B. Notarkosten) verbunden, mag sich aber für die Gesellschafter lohnen. Empfehlenswert ist eine Einstimmigkeit (vgl. § 53 Abs. 3 GmbHG), da es diesbezüglich immer wieder zu Streit kommt, wenn sich andere Gesellschafter querstellen. Aber grundsätzlich reicht auch eine 3/4 Mehrheit- da die Gesellschafter immer mit einer Subsidiärhaftung durch Kapitalerhöhungen belastet werden können.
Als weitere Voraussetzung wird die Zustimmung des Gesellschafters verlangt. Es versteht sich von selbst, dass eine solche freiwillig (also ohne äußeren Zwang durch Drohung oä) erfolgen muss.
Formelle Voraussetzungen an der Zustimmungserklärung gibt es nicht. Insbesondere bedarf es keiner notariellen Beglaubigung- nicht mal einer Schriftform.
Zu Beweiszwecken ist es jedoch ratsam die Zustimmungserklärung schriftlich zu fixieren!
Aufmerksam sollte geprüft werden, ob die Geschäftsanteile frei von Rechten Dritter sind (z.B. dinglich Rechte wie Pfandrechte oder Nießbrauchrechte). In einem solchen Fall, ist auch die Zustimmung der Berechtigten erforderlich -sofern bekannt. Andernfalls können sich diese dann aber auch am Surrogat der Abfindung halten.
Weitere zwingende Voraussetzung für die Einziehung eines Geschäftsanteils ist, dass die Stammeinlage auf den einzuziehenden Geschäftsanteil voll erbracht ist. Dies ergibt sich aus dem Verbot des Erlasses der Einlageforderung des § 19 Abs. 2 GmbHG, weil anderenfalls mit der Einziehung der Einzahlungsanspruch erlöschen würde, was eine verbotene Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage darstellen würde.
Zwar trifft § 34 Abs. 1 GmbHG keine Aussage darüber, ob die Gesellschaft bei der Einziehung dem betroffenen Gesellschafter eine Abfindung zu bezahlen hat. Wird aber eine Abfindung gezahlt, so stellt Abs. 3 mit dem Verweis auf § 30 Abs. 1 GmbHG klar, dass eine Abfindung zwingend aus freiem, nicht im Stammkapital gebundenen Vermögen zu leisten ist. Die Verweisung dient dem Grundsatz der Kapitalerhaltung. Dementsprechend findet diese Voraussetzung keine Anwendung, wenn die Einziehung unentgeltlich erfolgt.
Bei der entgeltlichen Abfindung ist zur Beurteilung der Frage, ob die Gesellschaft über ausreichend freies Vermögen verfügt, die nach ordnungsgemäßen Grundsätzen aufgestellte letzte fortgeschriebene Jahresbilanz der Gesellschaft maßgebend.
Ist nach dieser fraglich, ob genügend freies Vermögen vorhanden ist, ist gegebenenfalls eine Stichtagsbilanz auf den Tag aufzustellen, in dem
die Abfindung für den eingezogenen Geschäftsanteil fällig ist.
Sofern ein nicht voll eingezahlter Geschäftsanteil eingezogen werden soll oder die Zahlung des Einziehungsentgelts zu einer Unterbilanz führen würde, kann die Einziehung nur nach einer vorherigen Herabsetzung des Stammkapitals vorgenommen werden. Die Kapitalherabsetzung hat
den Anforderungen des § 58 GmbHG zu entsprechen. Die Einziehung darf aber erst dann erfolgen, wenn die Kapitalherabsetzung vollständig durchgeführt und in das Handelsregister eingetragen worden ist.
Obgleich in der Praxis deutlich häufiger vorkommend, sind auch die Voraussetzungen der Zwangseinziehung deutlich höher. Das ist auch verständlich, denn hier wird dem Gesellschafter -gegen sein Willen- die Mitgliedschaft in der GmbH genommen.
Auch hier ist die Einziehung grundsätzlich nur möglich, wenn sie im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Im Gegensatz zur freiwilligen Einziehung, muss eine entsprechende Regelung jedoch bereits bei Gründung der GmbH oder zumindest vor Eintritt des Gesellschafters erfolgt normiert worden sein. Eine nachträgliche Aufnahme der Klausel ist nur möglich, wenn alle Gesellschafter zustimmen.
Sollte Ihr Gesellschaftsvertrag über keine entsprechende oder eine unzureichende Klausel verfügen, wäre jetzt der beste Zeitpunkt sich an einen Anwalt für Gesellschaftsrecht zu wenden um den Gesellschaftsvertrag entsprechend zu optimieren.
Im Kern streiten die Gesellschafter häufig darüber, ob ein wirksamer Einziehungsgrund vorliegt.
In erster Linie kommt es dabei darauf an, was die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag hierfür vorgesehen haben. Die Gründe der Zwangseinziehung müssen im Gesellschaftsvertrag präzise festgelegt werden. Denn aus Gründen des Vertrauensschutzes sind sie so genau wie möglich zu formulieren, damit einerseits jedem Gesellschafter die mit der Einziehung formulierten Risiken deutlich werden als auch andererseits eine Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der Bestimmung gewährleistet ist.
Häufig kommt es in der Praxis jedoch vor, dass die Gesellschafter- gerade bei der Gründung- keine Szenarien vor Augen haben- die zu einer Einziehung führen sollen. Diesem Umstand hat auch die Rechtsprechung erkannt und lässt auch unbestimmte Rechtsbegriffe wie »Vorliegen eines wichtigen Grundes in der
Person des Gesellschafters« oder »Gründe in der Person des Gesellschafters, die eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar machen« aus, da derartige Umschreibungen als allgemein üblich gelten und einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind.
Es besteht nach gefestigter Rechtsprechung Einigkeit, dass die zwangsweise Einziehung eines Geschäftsanteiles in jedem Fall eines sachlichen Grundes bedarf. Eine sog. Hinauskündigungsklausel, wonach die Einziehung des Geschäftsanteiles im freien Ermessen der Mehrheitsgesellschafter steht, verstößt gegen § 138 Abs. 1 BGB und ist nichtig ( BGH vom 13.04.1992 – II ZR 277/90,)
Wird ein Gesellschafter wirksam aus der GmbH ausgeschlossen, steht ihm eine Einziehungsabfindung zu!
In der Praxis kommt es kaum vor, dass die von der Gesellschaft geschuldeten Abfindung vom Betroffenen akzeptiert wird, sodass hier regelmäßig steht entsteht.
Wie die Abfindung konkret zu ermitteln ist, ergibt sich in aller Regel aus dem Gesellschaftsvertrag.
Gibt es zur Abfindungshöhe keine wirksame Regelung, wird in der Regel der Verkehrswert des Anteils geschuldet (so zB. BGH Urteil vom 16.12.1991 - II ZR 58/91).
Der Verkehrswert stellt dabei den Betrag dar, den ein Dritter im Zeitpunkt der Einziehungsbeschlussfassung bei einer möglichst vorteilhaften Verwertung für den Erwerb des Geschäftsanteils zu zahlen bereit wäre. In der Praxis besteht bei
der Festlegung des Verkehrswertes erhebliches Konfliktpotenzial, insbesondere im Fall einer Minderheitsbeteiligung, für die sich auf dem freien Markt keine hohen Kaufpreise erzielen lassen.
Daher wird - und so ist es auch in den meisten Gesellschaftsverträgen verankert- der Verkehrswert durch ein Sachverständigengutachten ermittelt, wobei es erhebliche unterschiede gibt, auf welche Grundlagen der Sachverständige (zB. Wirtschaftsprüfer) zurückgreifen soll.
Inzwischen herrscht Klarheit, dass die Abfindung aus freiem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden muss. Ist ein solches jedoch nicht (ausreichend) vorhanden, wird hierdurch nicht etwa die Einziehung unwirksam, sondern die Gesellschafter haften mitunter persönlich (sog. Ausfallhaftung). Nicht zuletzt wegen einer solchen Gefahr ist es -immer- dringend zu empfehlen, sich durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht beraten und ggf. vertreten zu lassen.
Mit der Erklärung der wirksamen Einziehung gegenüber dem betroffenen Gesellschafter tritt die Gestaltungswirkung der Einziehung ein. Dem von der Einziehung betroffene Gesellschafter wird der Geschäftsanteil entzogen, sodann wird der Geschäftsanteil mit allen verknüpften Rechten und Pflichten vernichtet (amortisiert).
Das Verschwinden des Geschäftsanteils führt dazu, dass dingliche Rechte Dritter, die auf dem eingezogenen Geschäftsanteil lasten, untergehen. Sie können sich jedoch am Abfindungserlös als Surrogat fortsetzen (§§ 1075, 1287 BGB). Darüber hinaus bleiben die Rechte und Pflichten, die bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einziehung entstanden sind, wie Ansprüche am festgestellten Jahresgewinn oder die Verpflichtung zur Zahlung von Nachschüssen, bestehen. Auch für die Haftung aus einer nicht aufgebrachten Einlage eines anderen Gesellschafters, haftet der Ausgeschiedene weiter.
Im Innenverhältnis erhöht der eingezogene Anteil das Verhältnis der von ihnen gehaltenen Beteiligungen. Das Stammkapital der Gesellschaft bleibt jedoch unverändert. Dadurch kommt es entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 GmbHG zu einem Auseinanderfallen der Summe des Stammkapitals und der Summe der Nennbeträge der verbliebenen Geschäftsanteile. Diese Diskrepanz ist nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung hinzunehmen Die a.A., wonach Einziehungsbeschlüsse, die nicht gleichzeitig mit einer Anpassung der Nennbeträge verknüpft werden als Verstoß gegen das Kongruenzverbot des § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG nichtig sind ( so zB. das OLG München) ist eher abzulehnen. Veränderungen in der Gesellschafterstruktur ergeben sich auch aus der zum Handelsregister einzureichenden Gesellschafterliste, die nach erfolgter Einziehung von den Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Anzahl
zum Handelsregister einzureichen ist, § 40 Abs. 1 GmbHG.
Aus der Anwachsung des eingezogenen Geschäftsanteiles folgen Auswirkungen auf das Stimmverhältnis der Gesellschafter untereinander und auf ihre Rechte und Pflichten, die sich entsprechend erhöhen (z.B. Pflicht zum Nachschuss)
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