Ist in Ihrem Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe vereinbart? Dann sollten Sie wissen, was sich dahinter verbirgt.
Gem. § 339 BGB dient die Vertragsstrafe als Druckmittel, um den Arbeitnehmer zu Einhaltung der vertraglichen Pflichten anzuhalten. Sie soll dem Arbeitgeber Schutz bieten, indem eine bestimmte Geldsumme für den Fall festgelegt wird, dass gegen vertraglich geregelte Verbote oder Pflichten verstoßen wird.
Eine solche Klausel muss klar und eindeutig formuliert sein. Zwar gibt es keine gesetzlich festgelegte Höchstgrenze für die Höhe einer Vertragsstrafe, jedoch darf sie nicht unangemessen hoch sein. Ob eine Vertragsstrafe angemessen ist, hängt stets vom konkreten Einzelfall ab. Ist sie überhöht, kann sie angefochten werden.
Durch das Gericht kann eine solche Vertragsstrafe dann auch für unwirksam erklärt werden oder auf ein zulässiges Maß reduziert werden. In der Praxis handelt es sich bei Vertragsstrafe häufig um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff BGB unterliegen.
Für Arbeitgeber ist es daher entscheidend, Vertragsstrafen juristisch prüfen zu lassen. Nur eine rechtssichere Formulierung schützt vor dem Risiko, dass eine gewollte Sanktion im Ernstfall durchsetzbar ist. Die Rechtsanwaltskanzlei Scholz hilft Ihnen unklare und fehlerhafte Klauseln zu vermeiden.
Auch für Arbeitnehmer ist eine rechtliche Prüfung sinnvoll. Nicht jede Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag ist automatisch wirksam. Eine anwaltliche Überprüfung kann helfen, die Wirksamkeit einzuschätzen und gegebenenfalls eine unzulässige Vertragsstrafe erfolgreich abzuwehren.
Eine Vertragsstrafe ist mehr als nur eine Klausel im Kleingedruckten. Es kann zu erheblichen finanziellen Folgen kommen. Das Arbeitsverhältnis wird dabei maßgeblich beeinflusst, ob bei Vertragsabschluss, im laufenden Arbeitsverhältnis oder bei Beendigung.
Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Vertragsstrafe.
Muss ich eine Vertragsstrafe zahlen, wenn ich den Job nicht antrete?
Ist in Ihren Arbeitsvertrag explizit vereinbart, dass eine Vertragsstrafe fällig wird, wenn Sie den Job nach Vertragsabschluss nicht antreten, sind Sie grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet.
Allerdings kann trotz einer solchen Vereinbarung weiterhin die Möglichkeit bestehen, dass die Höhe der Vertragsstrafe unangemessen hoch angesetzt ist. Dagegen könne Sie vorgehen!
Als angemessene Höhe wird eine Strafe in Höhe eines Bruttomonatslohns für den Fall des Nichtantritts angesehen (BAG – 8 AZR 654/09).
Was ist der Unterschied zwischen Vertragsstrafe und pauschalisiertem Schadensersatz?
In dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-10 U 6/07) werden die Rechtsbegriffe wie folgt abgegrenzt.
„Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Vertragsstrafe von Gesetzgeber mit einer doppelten Zielrichtung geschaffen worden. Sie ist zum einen Druckmittel zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und zum anderen eine erleichterte Möglichkeit zur Schadloshaltung.“ Mithin soll durch die Vertragsstrafe Druck ausgeübt werden und die vertraglich geschuldete Leistung gesichert werden.
Dahingegen handelt sich um eine Schadenspauschalabrede, wenn „sie der vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Schadensersatzanspruchs dienen soll und sich die Höhe des pauschalisierten Ersatzes an dem geschätzten Ausmaß des typischerweise entstehenden Schadens orientiert“.
Welche typischen Pflichtverletzungen führen zu einer Vertragsstrafe?
In der arbeitsrechtlichen Praxis finden sich Vertragsstrafen zunehmend in unterschiedlichen Regelungsbereichen. Klassische Anwendungsfälle betreffen insbesondere den Nichtantritt der Arbeitsstelle zum vereinbarten Zeitpunkt, die Verletzung von Verschwiegenheitserklärungen sowie Verstöße gegen Wettbewerbsverbote.
Muss die Vertragsstrafe genau beziffert sein, oder reicht eine grobe Summe?
Die genaue Bezifferung der Höhe der Vertragsstrafe ist gesetzlich nicht erforderlich. Allerdings kann im Arbeitsvertrag eine konkrete Summe festgelegt werden. Wird keine feste Höhe vereinbart, richtet sich die Vertragsstrafe nach bestimmten Bemessungskriterien.
Ein verbreiteter Ansatz ist der sogenannte Hamburger Brauch. Dabei wird keine genaue Summe genannt, sondern eine angemessene Vertragsstrafe nach billigem Ermessen vereinbart. In diesem Fall wird die konkrete Höhe im Streitfall durch das Gericht überprüft und festgelegt.
Was passiert, wenn ich eine Vertragsstrafe nicht zahlen kann?
Ist eine Vertragsstrafe wirksam vereinbart und rechtlich durchsetzbar, sind Sie zur Zahlung verpflichtet, auch dann, wenn Ihnen die aktuellen finanziellen Mittel fehlen. In einer solchen Situation ist es ratsam, frühzeitig Gespräche mit dem Arbeitgeber zu suchen, um beispielsweise eine Ratenzahlung zu vereinbaren. So lässt sich möglicherweise eine gerichtliche Geltendmachung der Forderung und ein anschließendes Vollstreckungsverfahren verhindern.
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