Der Arbeitskampf ist ein Mittel kollektiver Interessenvertretung im Arbeitsrecht und kann sowohl von der Arbeitnehmer- als auch von der Arbeitgeberseite ausgehen. Verfassungsrechtlich ist das Recht zum Arbeitskampf durch Art. 9 III GG geschützt.
In der Praxis ist der Arbeitskampf eng mit dem Tarifvertragsrecht verknüpft. Streiks erfolgen in der Regel mit dem Ziel, eine Tarifvereinbarung zu erreichen oder bestehende Bedingungen neu zu verhandeln. Der Zweck besteht in der gezielten Beeinträchtigung, meist durch wirtschaftlichen Druck, auf neue Vertragsbedingungen hinzuwirken.
Ein Streik liegt vor, wenn der Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Arbeitgebers und ohne Kündigung die Arbeit niederlegen. Erfolgt die Maßnahme hingegen von Seiten des Arbeitgebers, spricht man von einer Aussperrung, bei der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung ausgeschlossen werden.
Es kommt immer zur Unterscheidung zwischen den rechtmäßigen und unrechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen, die unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Bei einem rechtmäßigen Streik sind die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert. Das bedeutet, dass die Verpflichtung zur Arbeitsleistung und der Anspruch auf Lohnzahlung nicht mehr bestehen. Bei einem rechtswidrigen Streik hingehen werden die Hauptpflichten nicht suspendiert, sondern Streikende verletzen ihre Arbeitspflichten, woraus sich Schadensersatzansprüche ergeben können.
Nicht zuletzt sind die Kampfverbote zu beachten. So dürfen bestimmte Berufsgruppen wie Beamte, Richter oder Soldaten grundsätzlich nicht streiken, da sie im öffentlichem Dienst tätig sind. Zudem dürfen Arbeitskampfmaßnahmen nicht in strafrechtliches Verhalten münden.
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Sonderfall: Streik im Nahverkehr – kein Weg zur Arbeit
In Zeiten vermehrter Streiks im öffentlichen Nahverkehr stellt sich für viele Berufstätige die Frage, welche arbeitsrechtlichen
Konsequenzen drohen, wenn sie aufgrund der Verkehrsausfälle nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit erscheinen können.
Grundsätzlich gilt im deutschen Arbeitsrecht das sogenannte Wegerisiko, welches der Arbeitnehmer selbst trägt. Das bedeutet, jeder Arbeitnehmer ist selbst dafür verantwortlich rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen, unabhängig davon welche Verkehrsmittel er benutzt. Kommt es also zu Ausfällen oder Verspätungen im öffentlichem Nahverkehr, entbindet dies den Arbeitnehmer nicht von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung. Das Wegerisiko umfasst alle typischen Weghindernisse, wodurch Arbeitnehmer sich Alternativen suchen müssen, die im Rahmen des zumutbaren liegen. Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz Ohne Arbeit kein Lohn, wenn der Arbeitgeber nicht aus Kulanz anders reagiert. Möglich wäre beispielsweise ein kurzfristiger Urlaub, Home-Office oder auch der Abbau von Überstunden.
Gegenmaßnahmen der Arbeitgeber bei einem Streik:
Im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen stellt sich immer wieder besondere Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit von Gegenmaßnahmen durch den Arbeitgeber. Eine solche Gegenmaßnahme könnte die Streikbruchprämie darstellen, mit der der Arbeitgeber versucht, die Arbeitnehmer vom Streiken durch eine finanzielle Zusatzleistung abzuhalten. Ziel ist es dabei die Auswirkungen des Streiks abzuschwächen.
Die Möglichkeit einer solchen Maßnahe ist nicht ausgeschlossen, weil es keinen abschließenden Katalog zu den Arbeitskampfmaßnahmen gibt. Dennoch gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber im Rahmen einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen darf.
Im konkreten Fall wurde durch eine Gewerkschaft zu einem Streik aufgerufen. Der Arbeitgeber kündigte an, allen arbeitswilligen Beschäftigten, die an den Streiktagen regulär zur Arbeit erscheinen, eine Prämie zu gewähren, auch wenn diese den normalen Verdienst eines Arbeitstages übersteigt.
Gerichtlich wurde entscheiden (BAG, Urteil von 2018, 1 AZR 287/17), dass die Streikbruchprämie nicht unverhältnismäßig sei. In der Begründung heißt es „durch die Zulässigkeit einer Streikbruchprämie als gegen einen Streik gerichtetes arbeitgeberseitiges Kampfmittel wird das Streikrecht nicht als unverhältnismäßig beschränkt“.
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