Mutterschutz im Arbeitsverhältnis- Was Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen wissen müssen

Mutterschutz verstehen - rechtssicher handeln

Der Mutterschutz ist ein zentrales Thema im Arbeitsrecht- und zugleich Einers der rechtlich sensibelsten. Arbeitgeber sind verpflichtet, schwangere Mitarbeiterinnen besonders zu schützen - sowohl vor gesundheitlichen Risiken als auch vor arbeitsrechtlichen Nachteilen. Verstöße gegen das Mutterschutzgesetz (MuSchG) können erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben!

 

Als Kanzlei mit der Spezialisierung im Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Versicherungsrecht in Dortmund beraten wir Sie bundesweit zu allen Fragen rund um den Mutterschutz im Unternehmen (Arbeitgeber) oder setzten in Dortmund und Umgebung Ihre Rechte als werdende Mutter durch (Arbeitnehmer).

 

Was bedeutet Mutterschutz konkret?

 

Der Mutterschutz umfasst sämtliche gesetzliche Regelungen zum Schutz werdender Mütter im Arbeitsverhältnis. Dazu zählen insbesondere:

  • Beschäftigungsverbote (generell oder individuell)
  • Kündigungsschutz
  • Mutterschutzfristen
  • Entgeltfortzahlung /Mutterschaftsgeld
  • Betrieblicher Gesundheitsschutz

 

Ziel ist es, die Gesundheit der Mutter und des ungeborenen Kindes zu schützen, ohne die berufliche Situation der Mitarbeiterin unnötig zu belasten.

Mutterschutzfristen: Die wichtigsten Fristen Fristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen

Die sogenannte Mutterschutzfrist ist ein Zeitraum von mehreren Wochen vor und nach der Geburt, in welchem für gewöhnlich nicht gearbeitet werden muss. Die Mutterschutzfrist beträgt zusammengerechnet grundsätzlich 14 Wochen. Eine verlängerte Mutterschutzfrist kommt aber bei Frühgeburten, Mehrlingsgeurten und bei Geburten von Kindern mit Behinderung (18 Wochen).

 

Während die Arbeitnehmerinn auf das Beschäftigungsverbot vor der Geburt freiwillig verzichten kann, ist es nach der Geburt bindend und nicht disponibel.

Wichtig: Der Verzicht der Arbeitnehmerin kann jederzeit frei widerrufen werden!

Zeitraum

6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin.

 

Tag der Entbindung

 

8 Wochen nach der Geburt

 

12 Wochen nach der Geburt

Bedeutung

Mutterschutzfrist beginnt (Beschäftigungsverbot)

 

Beginn Nachschutzfrist.

 

Beschäftigungsverbot (absolut)

 

Beschäftigungsverbot bei Früh- und Mehrlingsgeburten


Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft

Der Kündigungsschutz für Schwangere beginnt ab dem Tag der Schwangerschaft und endet vier Monate nach der Entbindung- unabhängig davon, ob der Arbeitgeber bereits von der Schwangerschaft wusste. 

 

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis- weil er nichts von der Schwangerschaft wusste- hat die Arbeitnehmerin 2 Wochen Zeit, um dem Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren!

 

Wird diese Frist unverschuldet versäumt, muss die Mitteilung unverzüglich (ohne schuldhaftes zögern) nachgeholt werden. 

 

Es gibt aber auch einige Ausnahmefälle in denen eine Kündigung -trotz Schwangerschaft- wirksam ist. Die Hürden sind besonders und nur in ganz engen Ausnahmefällen anwendbar. Eine Kündigung könnte wirksam sein wenn,

  • Das Unternehmen in Insolvenz ist
  • Der Betrieb stillgelegt worden ist
  • Besonders schwere Pflichtverletzung

 

Was muss der Arbeitgeber hierbei beachten?

Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch einer Kündigung einen schriftlichen Antrag bei der Aufsichtsbehörde stellen. Ohne Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.

 

Was müssen schwangere Arbeitnehmerinnen wissen?

Unabhängig davon ob Sie die Kündigung in Unkenntnis Ihrer Schwangerschaft erhalten haben oder Ihnen etwa ein besonders schwerer Pflichtverstoß vorgeworfen wird, sollten Sie binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei Mutterschutz

Der Arbeitgeber darf der Arbeitnehmerin keine Tätigkeiten ausführen lassen, bei der sie oder ihr ungeborenes Kind einer unverantwortbaren Gefährdung ausgesetzt wäre.

So ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet:

den Arbeitsplatz gefährdungsfrei zu gestalten

ggf. eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen

alternative Ersatzmöglichkeiten zu prüfen (zb. Versetzung)

ggf. eine Freistellung bei voller Lohnfortzahlung vorzunehmen.

die Schwangerschaft vertraulich zu behandeln.

 

Zudem nennt das Mutterschutzgesetz einige Beschränkungen und generelle Verbote mit gefährlichen Stoffen (zB. Strahlung, Staub, Gasen, Dämpfen usw.) Auch besondere Arbeitsbedingungen sind unzulässig. Darunter fällt etwa

  • schwere Lasten heben & tragen
  • häufige Zwangshaltung
  • Nachtarbeiten (mit Ausnahmen).

 

Wenn Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmerin unsicher sind- ob ihr konkreter Arbeitsplatz gefährdend ist, sollten Sie als Arbeitnehmerin ggf. mit ihrem behandelnden Arzt oder Gynäkologen Rücksprache halten.  Arbeitgeber beraten wir gerne hinsichtlich des Gefährdungspotenzials.

 

Wer zahlt das Gehalt während des Mutterschutzes?

Eine immer wiederkehrende Frage-gerade von werdenden Müttern und Start-ups ist die Frage, wer eigentlich für die Lohnzahlung zuständig ist-wenn ein Beschäftigungsverbot vorliegt?

 

Kurz zusammengefasst gilt:

Während der Schutzfristen hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf:

  • Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (max. 13,00 € / Tag)
  • Arbeitgeberzuschuss (Differenz zum Nettogehalt)

 

Aber: Der Zuschuss wird dem Arbeitgeber von der Krankenkasse vollständig erstattet (U2 Umlageverfahren)- es entstehen also keine Zusatzkosten, sofern alles ordnungsgemäß gemeldet worden ist.

Sofern ein Beschäftigungsverbot (vom Arbeitgeber, der Aufsichtsbehörde oder dem Arzt) ausgesprochen worden ist, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Mutterschutzlohn zu zahlen. Dieser beträgt in der Regel den durchschnittlichen Lohn der letzten drei abgerechneten Kalendermonate.

Auch diesen Lohn erhält der Arbeitgeber als U2-Umlage zurückerstattet.


Mutterschutz & Unternehmensstruktur: Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht denkt weiter

Gerade in kleinen und mittleren Unternehmen stellt der Mutterschutz eine Herausforderung dar- personell und organisatorisch.

 

wir verbinden arbeitsrechtliche Beratung mit wirtschaftlichen Strategien. Denn als Kanzlei für Arbeitsrecht, Handelsrecht & Gesellschaftsrecht unterstützen wir sie:

  • interne Prozesse und Meldepflichten rechtssicher abzusetzen
  • bei Reorganisationsmaßnahmen rechtliche Risiken zu vermeiden
  • Schnittstellen zu Elternzeit, Teilzeit und Wiedereingliederungen frühzeitig zu planen.

 

Ihre arbeitsrechtliche Wirtschaftskanzlei in Dortmund - bundesweit für Unternehmen da

Ob drohende Kündigungsschutzklage, Fragen zur Gefährdungsbeurteilung oder rechtssicherer Vertragsgestaltung. Wir unterstützen Sie schnell, verbindlich und strategisch.

 

Sie sind Arbeitnehmerin, dann können auch Sie sich voll und ganz auf unsere Unterstützung verlassen. Gerne beraten wir Sie über Ihre Rechte und setzten diese notfalls durch. Vereinbaren Sie gerne noch heute einen kostenlosen Erstberatungstermin mit ihrem Anwalt für Arbeitsrecht in Dortmund.

Kanzlei für Arbeitsrecht in Dortmund

Unsere Kanzlei befindet sich im Herzen von Dortmund und nur 12 Gehsekunden vom Arbeitsgericht Dortmund entfernt.

 

Ruhrallee 9, 44139

Tel: 0231/ 29 29 56 13

Mail: info@mcs-anwalt.de

 

Bitte unbedingt vorher einen Termin vereinbaren!

 

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