Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen.
Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob es sich um das eigene Kind, das Kind des Ehe- oder Lebenspartners oder ein angenommenes Kind handelt.
Die Elternzeit kann von jedem Elternteil einzeln oder gemeinsam im Anspruch genommen werden. Diese gesetzlichen Reglungen befinden sich in dem Bundeselterngeld- und Elternzeitengesetz und in dem Mutterschutzgesetz.
Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Elternzeit kann bis zu maximal drei Jahren pro Kind gewährt werden.
Für Mütter wird die Mutterschutzfrist von acht Wochen nach der Geburt auf die Elternzeit angerechnet. Bei einer Adoption oder Aufnahme eines Kindes in Adoptionspflege beginnt die Elternzeit mit der Inobhutnahme und kann bis zur Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden.
Die Elternzeit muss fristgerecht und schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Für die Zeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes muss die Mitteilung spätestens sieben Wochen vor Beginn erfolgen.
Während der Elternzeit dürfen Eltern bis zu 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Eine Teilzeitbeschäftigung bei dem bisherigem Arbeitgeber ist daher möglich.
Für eine Tätigkeit bei einem anderem Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich, der diese nur aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von vier Wochen schriftlich lehnen kann.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen, genießen besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und gilt bis zu deren Ende. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist während dieser Zeit nur mit behördlicher Zustimmung zulässig.
Zur finanziellen Absicherung während der Elternzeit bestehen ein Anspruch auf Elterngeld. Das Elterngeld selbst ist steuerfrei, wir jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes für das übrige Einkommen berücksichtigt.
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