Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten durch den Arbeitgeber unvermeidlich. Ob zur Erstellung von Lohnabrechnungen, zur Führung von Personalakten oder zur Dokumentation der Arbeitszeit werden stets Informationen der Beschäftigten verwendet.
Die Datenverarbeitung bedarf jedoch einer rechtlichen Grundlage, welche sich hier aus § 26 I Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergibt.
erforderlich ist.
Weitere Bestimmungen ergeben sich aus der Datenschutzgrundverordnung. Nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO zählen zu den personenbezogenen Daten sämtliche Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Darunter fallen insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung, Arbeitszeiten oder Zeugnisse.
Der Arbeitgeber ist gem. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO Verantwortlicher für die ordnungsgemäße Verarbeitung dieser Daten. Verantwortlicher ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die alleine oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Dies umfasst vornehmlich die Pflicht zur Löschung von Daten, sobald deren Speicherung nicht mehr erforderlich ist.
Die Rechtsanwaltskanzlei Scholz berät sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer zu allen datenschutzrechtlichen Fragestellungen im Arbeitsverhältnis wie der rechtmäßigen Datenverarbeitung, Dokumentationspflichten oder zu möglichen Verstoßen gegen Datenschutzvorgaben.
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Der Datenschutz im Arbeitsrecht ist ein komplexes und hochrelevantes Thema. Arbeitgeber tragen eine besondere Verantwortung für den Schutz der personenbezogenen Daten ihrer Mitarbeiter. Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen können empfindliche Strafen nach sich ziehen. Dieser Beitrag gibt konkrete Handlungsempfehlungen, um den Datenschutz im Unternehmen effektiv zu gewährleisten.
I.
Datensicherheit:
Arbeitgeber müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um die personenbezogenen Daten ihrer Mitarbeiter vor unbefugtem Zugriff, Verlust, Veränderung oder Zerstörung zu schützen. Dies umfasst:
II.
Aufbewahrungsfristen:
Die Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Daten im Arbeitsverhältnis sind unterschiedlich lang und hängen von der Art der Daten und den gesetzlichen Vorschriften ab. Einige wichtige Punkte:
III.
Rechte der Arbeitnehmer:
Arbeitnehmer haben vielfältige Rechte in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten:
Arbeitgeber müssen diese Rechte der Arbeitnehmer berücksichtigen und gewährleisten.
IV.
Datenschutzbeauftragter:
Abhängig von der Unternehmensgröße und der Art der Datenverarbeitung ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten vorgeschrieben. Die Pflicht ergibt sich aus Art. 37 DSGVO.
V.
Dokumentation:
Arbeitgeber müssen die Maßnahmen zum Datenschutz dokumentieren. Dies gilt auch für die Verarbeitungstätigkeiten und die ergriffenen Schutzmaßnahmen.
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