Die Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen wird ausgeübt durch die
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist unabhängig von der Zivilgerichtsbarkeit, wobei das Bundesarbeitsgericht die höchste Instanz ist. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist in den §§ 2, 2a ArbGG festgelegt und betrifft insbesondere bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses.
Die Verfahren in Arbeitssachen beginnen bei den Arbeitsgerichten nach Eingang der Klage bei Gericht (zB Kündigungsschutzklage).
Den Parteien wird zunächst ermöglicht im Rahmen einer Güterverhandlung eine Vereinbarung herbeizuführen. Scheitert dies, kommt es zur Kammerverhandlung. Die Kostenprivilegierung normiert in § 12a ArbGG stellt fest, dass in der ersten Instanz jeder seine Kosten selbst trägt.
Im Rahmen der Berufung kann gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vorgegangen werden. Zuständig dafür sind die Landesarbeitsgerichte. Hier werden auch die Beschwerden gegen einen Beschluss eingereicht.
In den Zuständigkeitsbereich des Bundesarbeitsgerichts, mit Sitz in Erfurt, fällt dann die Revision und die Rechtsbeschwerde.
Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich aus § 48 ArbGG. Grundsätzlich ist das Arbeitsgericht zuständig, an dessen Sitz der Arbeitgeber seine Niederlassung unterhält. Hat der Arbeitgeber mehrere Niederlassungen oder wurde die Arbeit an einem anderen Ort durchgeführt, ist auch das Arbeitsgericht örtlich zuständig, indessen Bezirk es fällt.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer wohnt in Recklinghausen und will seinen Arbeitgeber im Wege der Kündigungsschutzklage verklagen. Die Niederlassung (Filiale) in der der Arbeitnehmer gearbeitet hat, ist in Dortmund.
In diesem Fall wäre das Arbeitsgericht Dortmund örtlich und sachlich zuständig.
Hat der Arbeitnehmer aber im Homeoffice gearbeitet, wäre das Arbeitsrecht Herne zuständig.
Gegen eine Entscheidung (Urteil) des Arbeitsgerichts kann man sich grundsätzlich mit der Berufung zur Wehr setzten. Dabei stellt die sogenannte II. Instanz jedoch grundsätzlich keine zweite Tatsachen-Instanz dar. Sie dient ihrem Zweck nach eher- die I. Instanz auf etwaige Fehler hin zu kontrollieren.
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kann der Betroffene Arbeitnehmer oder Arbeitgebr im Gegensatz zum zivilen Rechtsstreit auch noch in zweiter Instanz, beim Landesarbeitsgericht (LAG), bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue Tatsachen vortragen.
Damit ist die zweite Instanz eigentlich auch eine so genannte „Tatsacheninstanz“.
Aber Vorsicht: Denn auch hier sind nicht alle Angriffs- und Verteidigungsmittel zulässig.
Beispielsweise sind solche, die im ersten Rechtszug bereits zurückgewiesen wurden, auch hier ohne Relevanz.
Welche Unterschiede gibt es beim Landesarbeitsgericht (Berufung)?
Im Vergleich zur ersten Instanz gibt es einen großen Unterschied hinsichtlich der Kosten. Während im ersten Rechtszug jede Partei ihrer Kosten unabhängig des Erfolgs tragen muss, findet bei der Berufung eine Kostenerstattung statt.
Die unterlegene Partei trägt also auch die Kosten der Berufungsinstanz, die er Gegenseite entstanden sind.
Wichtig: Die Berufung kann nur von einem Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbands eingereicht werden. Also nicht vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber selbst, dies legt § 11 Abs. 4 ArbGG fest!
Was bedeutet „die Berufung ist nicht gesondert zugelassen“ in einem arbeitsgerichtlichen Urteil?
Eine weitere Besonderheit im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist das Zulassen der Berufung. Bei einem Urteil des ArbG entscheidet dieses darüber, ob die Berufung zugelassen wird.
Dieser Satz im arbeitsgerichtlichen Urteil wird allerdings häufig missverstanden: Denn liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen einer Berufung vor, ist die Berufung von Gesetzes wegen bereits zuzulassen.
Welche Voraussetzungen gibt es für die Berufung?
Beispielsweise ist gem. § 64 Abs. 2 ArbGG eine Berufung bereits zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600 Euro übersteigt oder es um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geht.
Mit der gesonderten Zulassung besteht daher nur eine weitere Möglichkeit zur zweiten Instanz.
Steht im Urteil des Arbeitsgericht: „die Berufung ist nicht gesondert zugelassen“ bedeutet dies somit keineswegs, dass diese unzulässig ist. Sondern dass auf die gesetzlichen Zulassungsgründe zurückgegriffen werden muss.
Wann muss eine Berufung eingelegt werden- Welche Fristen gibt es?
Die Berufung muss binnen eines Monats eingelegt und in der Regel binnen eines weiteren Monats begründet werden. Es reicht nicht einfach nur aus, das dass Urteil angegriffen wird-vielmehr muss konkret begründet werden, weshalb man der Ansicht ist, dass das Urteil unzutreffend ist.
Die Gegenseite hat Berufung eingelegt- was muss ich machen?
Hat die Gegenseite (zB. Arbeitgeber) die Berufung eingelegt, muss man die Berufung beantworten. Also auch hier dem Gericht (LAG) darlegen, weshalb man davon ausgehet, dass das Urteil des Arbeitsgerichts zutreffend ist.
Was ist bei der Berufungsbeantwortung zu beachten?
Bei der Berufungsantwort ist seitens der Beklagtenpartei auf die Berufung der Gegenseite zu antworten. Hierbei gibt es zunächst die Besonderheit, dass die Berufungsbeantwort binnen eines Monats zwingend eintreffen muss. Auf Antrag kann der Vorsitzende diese Frist einmal verlängern, ohne ein Verzögern des Rechtsstreits. Ein zweites Verlängern kommt unter keinen Umständen in Betracht. Ist die Frist nicht gewahrt, kann Präklusion betreffend weiterer Vorbringen entstehen. Sie werden damit faktisch “nicht mehr gehört”. Aufgrund dieser scharfen Frist besteht seitens des Gerichts indes eine Hinweispflicht.
Hält man die Entscheidung des Landesarbeitsgericht für unzutreffend- könnte diese mit einer Revision angegriffen werden. Zu den Voraussetzungen schreibt das Bundesarbeitsgericht selbst:
1. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung.
2. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens. Es reicht auch nicht aus, wenn der Revisionsführer die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt.
3. Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig.
BAG, Beschl. v. 12.01.2021 – 4 AZR 271/20
Grundsätzlich ist die Revision zulässig, wenn sie vom Landesarbeitsgericht zugelassen worden ist.
Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, wenn
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
die Entscheidung des LAG von einer Entscheidung des BVerfG, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, des BAG, eines anderen LAG oder einer anderen Kammer desselben LAG, soweit das BAG hierzu noch nicht entschieden hat, abweicht oder
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO oder
eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
In den Fällen des § 72 Abs. 2 Nr. 3 betreffend der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird in der Regel die Zulassung der Revision erst im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgen.
Lässt das LAG die Revision gegen sein Urteil zu, ist das BAG an diese Zulassung gebunden. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Zulassungsgrund aus § 72 Abs. 2 ArbGG an sich nicht vorliegt.
Was wenn das Landesarbeitsgericht die Revision gegen sein Urteil nicht zulässt?
Dann kann in bestimmten Fällen der Beschluss mit der sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde überprüft werden! Wann eine solche erfolgsversprechende ist, hängt vom Einzelfall ab und muss konkret geprüft werden.
Die Rechtsanwaltskanzlei Scholz aus Dortmund ist auf das Arbeitsrecht spezialisiert und vertritt sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer.
Unseren Mandanten stehen wir stets mit Rat und Tat zur Seite insbesondere wenn es um
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen geht (zB. durch ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages.
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