Wohl zu keiner Thematik im Arbeitsrecht gibt es mehr Mythen und Legenden als zum Thema "Abfindung".
Dabei spielt gerade die Abfindung- bei Beerdigungen von Arbeitsverhältnissen eine zentrale Rolle.
Was Arbeitgeber & Arbeitnehmer wissen sollten, wollen wir als auf das Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei aus Dortmund einmal näher darlegen.
Unter dem Begriff Abfindung versteht man allgemein eine einmalige Zahlung, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt.
Auch Erwerbstätige, die zwar keine Arbeitnehmer sind, aber zum Beispiel als Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, können Abfindungen erhalten.
Abgrenzung Arbeitsrecht - Handelsrecht
Nicht zu verwechseln ist die Abfindung mit dem Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter (Versicherungsvermittler), welcher eine finanzielle Ausgleichszahlung eigener Art ist. Dieser ist gesetzlich im Handelsgesetzbuch § 89b HGB normiert.
Viele glauben, dass der Arbeitnehmer bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung hätten.
Dabei handelt es sich- mit einigen Ausnahmen und Besonderheiten- jedoch um einen Mythos.
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine Abfindung und ein solcher kann auch nicht mit der Kündigungsschutzklage eingeklagt werden!
Ausnahmen können bestehen, wenn
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung gem. § 1a KSchG besteht jedoch dann, wenn der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis kündigt und dem Arbeitnehmer für den Fall, dass er sich hiergegen nicht mit der Kündigungsschutzklage wehr, eine Abfindung verspricht.
Grundsätzlich gilt also, dass die Zahlung einer Abfindung für den Arbeitgeber freiwillig ist und daher maßgeblich vom Verhandlungsgeschick abhängig ist!
Sie wollen sich als Arbeitgeber von einem Ihrer Mitarbeiter trennen, fürchten aber Fehler bei der Kündigung und nachfolgenden Reputationsverlust und finanzieller Schäden?
Sie sind Arbeitnehmer und wurden gekündigt oder sollen einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
In diesen und vielen anderen Fällen sollten Sie sich unserer Erfahrung und Expertise im Arbeitsrecht und ggf. arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahren zu nutze machen. Im Arbeitsrecht beraten und vertreten wir sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer und können uns somit- bei jeder Verhandlung- in die Position des Gegners versetzen und eine maßgeschneiderte Strategie herausarbeiten. Unsere kostenlose Erstberatung ist sowohl vor Ort in Dortmund (12 Gehsekunden vom Arbeitsgericht Dortmund entfernt) als auch digital (Telefon / Video) von überall aus möglich.
Grundsätzlich ist ein Kündigungsschutzverfahren darauf gerichtet, dass das Gericht feststellen soll, ob die Kündigung des Arbeitgebers wirksam oder eben unwirksam ist.