Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – Ihre Rechte und wie wir Sie konsequent verteidigen

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist kein „Kavaliersdelikt“. Sie ist eine tiefgreifende Verletzung der Würde, der Selbstbestimmung und der beruflichen Sicherheit eines Menschen. Wer am Arbeitsplatz übergriffig behandelt wird, erlebt nicht nur einen massiven Eingriff in die eigene Persönlichkeit, sondern steht häufig auch vor der quälenden Frage: „Wie kann ich mich wehren – ohne meinen Job zu verlieren?“

 

Als spezialisierter Anwalt im Arbeitsrecht und erfahrener Strafverteidiger kenne ich beide Seiten: die arbeitsrechtlichen Möglichkeiten gegen den Arbeitgeber und die strafrechtlichen Konsequenzen für den Täter. Mein Ziel ist es, Betroffenen Sicherheit, Klarheit und eine starke Stimme zu geben.

 

Was gilt als sexuelle Belästigung?

Sexuelle Belästigung ist nicht auf „körperliche Übergriffe“ beschränkt. Das Gesetz definiert sie weit – und das aus gutem Grund. Schon das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stellt klar: Jede unerwünschte sexuelle Handlung, jedes anzügliche Verhalten oder jede Bemerkung mit sexuellem Bezug, die die Würde der betroffenen Person verletzt, ist unzulässig.

 

Dazu gehören u. a.:

 

  • Unangemessene Berührungen, Umarmungen oder das „Zufassen“
  • Sexuelle Anspielungen, Witze oder Kommentare über Körper oder Privatleben
  • Aufdringliche Blicke, Gesten oder Bilder mit sexuellem Bezug
  • Unerwünschte Nachrichten (z. B. WhatsApp, E-Mail, Social Media) mit sexuellen Inhalten
  • Offene Aufforderungen zu sexuellen Handlungen oder die Andeutung beruflicher Vorteile im Gegenzug

 

Entscheidend ist: Das Verhalten ist unerwünscht und verletzt Ihre persönliche Integrität.

 

Ihre Rechte im Arbeitsrecht

Opfer sexueller Belästigung sind nicht schutzlos. Das Arbeitsrecht gibt Ihnen klare Ansprüche und Handlungsmöglichkeiten:

 

  1. Beschwerderecht (§ 13 AGG)
    Sie können sich offiziell bei Ihrem Arbeitgeber oder bei einer zuständigen Stelle im Unternehmen beschweren.
  2. Maßnahmen des Arbeitgebers (§ 12 AGG)
    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie zu schützen. Dazu gehören Abmahnungen, Versetzungen oder im Extremfall Kündigungen des Täters.
  3. Recht auf Leistungsverweigerung (§ 14 AGG)
    Wenn der Arbeitgeber Sie nicht schützt, dürfen Sie die Arbeit verweigern – ohne dass Ihnen Nachteile entstehen dürfen.
  4. Schadensersatz und Entschädigung (§ 15 AGG)
    Sie haben Anspruch auf finanzielle Entschädigung für die erlittene Verletzung Ihrer Würde.
  5. Kündigungsschutz
    Sollten Sie wegen Ihrer Beschwerde Nachteile erfahren (z. B. Abmahnung, Kündigung), ist dies unzulässig. Wir setzen Ihr Recht durch.

 

Strafrechtliche Möglichkeiten

Neben den arbeitsrechtlichen Schritten können Betroffene auch strafrechtlich gegen Täter vorgehen.

 

  • Strafanzeige erstatten: Je nach Verhalten kommt eine Strafbarkeit wegen sexueller Belästigung (§ 184i StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), Nötigung (§ 240 StGB) oder sexueller Nötigung/Vergewaltigung (§ 177 StGB) in Betracht.
  • Nebenklage: Als Opfer können Sie im Strafverfahren als Nebenklägerin auftreten. Das bedeutet: Sie sind nicht bloß Zeugin, sondern aktive Prozessbeteiligte – mit eigenen Rechten, einem Anwalt an Ihrer Seite und der Möglichkeit, aktiv Einfluss auf das Verfahren zu nehmen.
  • Schmerzensgeldansprüche: Auch unabhängig vom Strafverfahren können wir zivilrechtlich Schmerzensgeld geltend machen.

 

Unsere Rolle – Ihr Schutzschild und Ihre Stimme

Wir wissen: Über sexuelle Belästigung zu sprechen, kostet Mut. Viele Betroffene fürchten um ihren Arbeitsplatz, ihr Ansehen oder haben Schuldgefühle. All das ist menschlich – aber: Die Schuld liegt niemals bei Ihnen.

 

Als spezialisierte Kanzlei im Strafrecht und Arbeitsrecht begleiten wir Sie mit Empathie und Konsequenz:

 

  • Wir hören Ihnen zu – vertraulich und respektvoll.
  • Wir prüfen Ihre arbeitsrechtlichen Möglichkeiten und sichern Ihre Position im Job.
  • Wir vertreten Sie als Nebenklägerin im Strafverfahren und kämpfen dafür, dass Täter nicht ungestraft davonkommen.
  • Wir setzen finanzielle Ansprüche (Schmerzensgeld, Entschädigung) durch.

 

Sie sind nicht allein – und Sie müssen sich nicht selbst verteidigen. Dafür sind wir da.

 

 

Vereinbaren Sie ein vertrauliches Erstgespräch. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Sie nicht Opfer bleiben, sondern Ihr Recht bekommen.

 

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