Das Oberlandesgericht Köln ( OLG Köln, Beschl. v. 1.8.2024 – 9 U 85/24) hat entschieden:
"Im Rahmen des Versicherungsfalls „Beschädigungen durch „mut- oder böswillige Handlungen unberechtigter Personen“ stehen dem VN nicht die für den Diebstahlsfall anerkannten Beweiserleichterungen zu. Der VN muss den Vollbeweis für das Vorliegen derartiger Beschädigungen erbringen. Im Gegenzug werden auch dem VR, wenn die Beschädigung durch solche Handlungen bewiesen ist, keine Beweiserleichterungen für seinen Einwand zuerkannt, dass die Schäden nicht durch betriebsfremde bzw. nicht berechtigte Personen verursacht worden sind.
Der zunächst von dem VN zu führende Nachweis einer bedingungsgemäßen Beschädigung kann damit bereits am Schadensbild scheitern, wenn aus der Art der Schäden zu schließen ist, dass die Beschädigungen nicht durch eine mut- oder böswillige Handlung verursacht worden sind."
Doch was bedeutet dies für die Praxis?
Wenn das Fahrzeug durch böswillige Fremde beschädigt wird, ist das schon ärgerlich genug. Umso ärgerlicher ist es dann jedoch, wenn die (Kasko) Versicherung nicht leistet.
In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall, wurde das Fahrzeug derart beschädigt, dass nach Ansicht des Sachverständigen, davon auszugehen sei, dass die Reparaturkosten (in einer Fachwerkstatt) besonders hoch ausfallen werden- weil zahlreiche Bauteile betroffen sind, die Schäden aber tatsächlich mit geringsten Mitteln optisch wieder instand gesetzt werden könnten.
Das bedeutet, wenn die böswilligen Täter, dass Fahrzeug besonders massiv beschädigen, soll nach Ansicht des OLG Köln bereits das Schadenbild dafür sprechen, dass die Schäden nicht durch einen Fremden verursacht worden sind.
Eine derartige Argumentation kennt man sonst nur von Fällen, in denen dem Versicherungsnehmer Betrug vorgeworfen wird.
Hier dient es jedoch den Beweiswert der VN-Behauptung zu negieren, sodass das Gericht lediglich festgestellt hat, dass der VN den Vandalismusschaden -zur Überzeugung des Gerichts nicht beweisen konnte.
Dadurch wird es der ohnehin schon argwöhnischen Versicherungswirtschaft deutlich einfacher gemacht "auffällige" Versicherungsfälle abzulehnen. Denn anders als zur Frage- ob ein versuchter Versicherungsbetrug vorliegt, muss der Versicherer hier nicht den Beweis führen.
Da ist dem VN auch nicht besonders geholfen, wenn dem Versicherer für seine Einwende dann auch der Vollbeweis obliegt. Denn typischerweise wird der Versicherungsnehmer bzw. mögliche Zeugen, die Täter nicht auf frischer Tat ertappen. Auch eine polizeiliche Aufklärung ist nicht von besonderem Erfolg gesegnet.
Viel mehr, als zu beweisen, dass er das Fahrzeug in einem unbeschädigten Zustand an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit abgestellt und später in dem beschädigten Zustand wieder gefunden hat, hat, kann er nicht.
Zukünftig wird es umso wichtiger sein, glaubhafte Zeugen zu benennen, die die Ausführungen unterstützen können und zudem (zB. Ehepartner, Eltern), darlegen können, dass der VN in der Zwischenzeit (zwischen Abstellen und Wiederauffinden) nicht am Fahrzeug war.
Fachanwalt für Versicherungsrecht

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