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Das Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter

Das Handelsgesetzbuch (HGB) regelt in § 86 Abs. 1 die Pflichten des Handelsvertreters, darunter ein wichtiges Wettbewerbsverbot.  Dieser Text erklärt dieses Verbot detailliert und beantwortet wichtige Fragen.

 

Was bedeutet das Wettbewerbsverbot?

Der Handelsvertreter ist gemäß § 86 Abs. 1 HGB verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren.  Dies beinhaltet ein striktes Wettbewerbsverbot.  Jede direkte oder indirekte Konkurrenzhandlung, sei es durch eigene Tätigkeit oder Zusammenarbeit mit Wettbewerbern, ist untersagt –  unabhängig von einer expliziten vertraglichen Regelung.  Das Verbot umfasst alle Handlungen, die die Interessen des Unternehmers potenziell gefährden könnten.

 

Gilt das Verbot auch ohne vertragliche Klausel?

Ja. Das Wettbewerbsverbot ist gesetzlich zwingend und besteht automatisch mit Beginn des Handelsvertreterverhältnisses.  Eine vertragliche Vereinbarung ist nicht erforderlich.  Die Grundlage liegt in der gesetzlichen Pflicht zur Interessenwahrung des Auftraggebers.

 

Vertragliche Anpassungen des Verbots?

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot bildet einen Mindeststandard.  Vertragliche Regelungen können es konkretisieren, erweitern oder einschränken.  Dies ist sinnvoll zur Vermeidung von Konflikten und Rechtsunsicherheiten.  Eine Erweiterung könnte beispielsweise das Verbot auf verwandte Produkte ausdehnen (z.B. Zubehör für vom Auftraggeber vertriebene Produkte).  Eine Einschränkung könnte bestimmte Bereiche explizit aus dem Verbot ausnehmen, wenn keine wirtschaftlich relevante Überschneidung besteht (z.B. Vertrieb von Outdoor-Bekleidung durch einen Handelsvertreter, dessen Auftraggeber Freizeitmode vertreibt).

 

Was gilt als unzulässiger Wettbewerb?

Eine allgemeingültige Definition von "Konkurrenz" im Sinne des § 86 Abs. 1 HGB existiert nicht.  Die Abgrenzung ist oft schwierig und fallbezogen.  Beispiele verdeutlichen die Problematik:  Zwei Fahrzeuge verschiedener Marken (z.B. Lada und BMW) gehören derselben Produktkategorie an, stehen aber nicht zwingend in direkter Konkurrenz.  Bei gleichartigen Produkten (z.B. Kleidung) wird die Abgrenzung durch überlappende Zielgruppen, Einsatzbereiche oder Preissegmente erschwert.  Modetrends können Produktgrenzen verwischen (z.B. Laufschuhe im Alltag).  Auch Preisunterschiede allein reichen oft nicht zur Abgrenzung aus.

 

Handeln bei neuen Vertretungen:

Vor der Übernahme einer neuen Vertretung sollte der Handelsvertreter:

  • Informationspflicht: Alle vertretenen Unternehmen umfassend über die neue Vertretung informieren (inkl. detaillierter Produktbeschreibung).
  • Unbedenklichkeitserklärung: Eine schriftliche Unbedenklichkeitserklärung des Auftraggebers einholen, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
  • Risiken bei Verstößen:

Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann schwerwiegende Folgen haben:

  • Fristlose Kündigung: Der Auftraggeber kann den Vertrag fristlos kündigen.
  • Verlust des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB):  Der Handelsvertreter verliert seinen Anspruch auf Ausgleich, auch bei langjähriger Zusammenarbeit.  Ein konkreter Schaden des Unternehmers muss nicht nachgewiesen werden.
  • Später entstehende Konkurrenz: Unternehmen und Märkte entwickeln sich.  Eine ursprünglich zulässige Vertretung kann später wettbewerbsrelevant werden (z.B. durch Produktentwicklungen, Marktentwicklungen, Sortimentsänderungen).  Auch in diesem Fall kann sich der Auftraggeber auf § 86 Abs. 1 HGB berufen und die Beendigung der Vertretung verlangen.
  • Kündigungsrecht des Handelsvertreters: Wenn der Auftraggeber durch eigene Maßnahmen (z.B. Produkterweiterung) eine neue Wettbewerbslage schafft, kann der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung des Ausgleichsanspruchs kündigen (§ 89b Abs. 3 HGB analog).

Zusammenfassend

Handelsvertreter sollten neue Vertretungen nur mit schriftlicher Zustimmung übernehmen,  Produktüberschneidungen regelmäßig prüfen und Veränderungen im Portfolio des Auftraggebers beachten.  Im Zweifel ist eine Rechtsberatung unerlässlich.

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